TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2019/19/0219

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen 1. der K A G, und 2. des A K Y, beide vertreten durch Dr. Stefan Kornberger, Rechtsanwalt in 6176 Völs, Gießenweg 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019, 1) W252 2166319-1/13E und 2) W252 2166320-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I.Die Revisionen werden, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richten, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Revisionen als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheiden vom 12. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die autonome Region Somaliland (Somalia) zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu Spruchpunkt I.:

4        Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten enthalten die Revisionen kein Vorbringen. Da somit keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

5        Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2020, E 1954/2019-17, E 1964/2019-16, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse insoweit, als damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.

6        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 und 0014, mwN).

8        Die Revisionswerber haben sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.

9        Die Revisionen waren daher, insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wenden, gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190219.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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