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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des DI U in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juni 2020, LVwG-S-2449/002-2019, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. c Z 24 erster Satz StVO eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 726,-- beträgt.
3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0242, mwN).
Wien, am 14. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020201.L00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020