TE Vfgh Beschluss 1995/12/13 B2916/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B272/95, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der O.ö. Landesregierung, den der nunmehrige Einschreiter im Namen von S N - nach den Angaben des Einschreiters seine frühere Ehegattin - eingebracht hatte, mit der Begründung ab, daß die sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrages bereits verstrichen war und die beabsichtigte Beschwerdeführung daher aussichtslos wäre, da sich eine künftige Beschwerde als verspätet erwiese.

Dieser Beschluß wurde dem nunmehrigen Einschreiter am 1. September 1995 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. September 1995 stellt der Einschreiter nunmehr folgenden Antrag:

"Zu obigem Beschluß erhebe ich namens der Beschwerdeführerin S N Einspruch und beantrage neuerdings Verfahrenshilfe, weil ein Fristenverfall, so wie in Ihrem Beschluß angeführt, nicht zustande gekommen ist.

Es ist richtig, daß ich namens von Frau S N den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Agrar-100203-13.154/2 vom 13. Oktober 1994 am 28. November 1994 übernommen habe.

Bereits mit Einschreiben vom 29. November 1994 stellte ich namens der Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in gegenständlicher Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien.

Wie sich später herausstellte irrtümlich.

Weshalb den 'sogenannten Terminverlust', so wie in der Begründung Ihres Beschlusses vom 28. Feber 1995 angeführt, nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten hat sondern der Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auf die von mir gemachte Eingabe in der Weise reagiert, daß der Beschwerdeführerin gemäß dem Schreiben des VwGH

Zl. VH 94/02/0034-2 vom 19.12.1994 Auflagen für die Erlangung der Verfahrenshilfe erteilt wurden.

Beweis Schreiben wie erwähnt als Anlage.

Nachdem dem VwGH ja bekannt war, um welche Angelegenheit es sich handelt, hätte der VwGH anstelle von Auflagenerteilung die Mitteilung machen müssen, daß der VwGH für die Einbringung einer Beschwerde in Sache Landesgrundverkehrskommission nicht zuständig sei.

Aufgrund dieser Unterlassung kam es zum 'sogenannten Terminverlust'

Antrag

Namens von Frau S N beantrage ich hiermit die Bewilligung einer Verfahrenshilfe zur Wahrnehmung aller Rechtsmittel welche der Beschwerdeführerin rechtlich zustehen. Beantragt wird die Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses zum Beschluß wie oben angeführt bzw. eines Antrages für die Wiedereinsetzung des gegenständlichen Verfahrens in den vorigen Stand."

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

Die Beschwerde zu B272/95 richtet sich gegen einen Bescheid, der dem Einschreiter am 28. November 1994 zugestellt worden war, sie wäre daher gemäß §82 Abs1 VerfGG binnen sechs Wochen - gerechnet vom 28. November 1994 an - beim Verfassungsgerichtshof einzubringen gewesen. Daß der Beschwerdeführer - von seiner Rechtsunkenntnis bezüglich der Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen - ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfSlg. 7674/1975; VfGH vom 29.11.1976, B435/76 mwN, VfSlg. 12614/1991).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

3. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes B272/95 vom 28. Februar d.J. war abzuweisen.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig.

Damit wäre aber die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita, b und §33 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2916.1995

Dokumentnummer

JFT_10048787_95B02916_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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