Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Christoph Wiesinger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Rs 26/20z-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 148c Abs 2 Z 15 BSVG stellt – insoweit identisch mit § 176 Abs 1 Z 4 ASVG – den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich bei Hand- und Zugdiensten (Robot) sowie sonstigen Arbeitsleistungen ereignen, wenn diese aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder aufgrund alten Herkommens erbracht werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 176 Abs 1 Z 4 ASVG muss sich der Unfall im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsverpflichtung ereignen. Die Erfüllung einer bloß privatrechtlichen oder ethischen Verpflichtung begründet keinen Unfallversicherungsschutz (10 ObS 293/00m SSV-NF 14/137; 10 ObS 6/19h SSV-NF 33/10; RIS-Justiz RS0114484).
3. Der Kläger war Mitglied einer Landjugend. Er nahm im August 2018 an einem von einer anderen Landjugend veranstalteten Fest teil, um Freunde zu treffen und – wie bei befreundeten Landjugenden üblich – mitzuhelfen. Bei der Rückfahrt von diesem Fest wurde er bei einem Autounfall schwer verletzt.
4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die den Unfallversicherungsschutz nach § 148c Abs 2 Z 15 BSVG verneint haben, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
5. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Revision nicht aufgezeigt.
Textnummer
E129128European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00082.20M.0728.000Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020