Entscheidungsdatum
19.08.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §77Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.10.2019, zu
Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 28.10.2019 zu Zl *** wurde AA zur Last gelegt, sie habe als bulgarische Staatsangehörige und somit als EWR-Bürgerin in der Zeit vom 07.11.2017 bis 27.06.2019 es unterlassen, bei der zuständigen Behörde, das ist das Stadtmagistrat Z, Amt für Aufenthaltsangelegenheiten den Aufenthalt bzw die erfolgte Anreise anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG zu beantragen. Außerdem habe sie als obsorgeberechtigte Mutter und somit als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BB geboren am xx.xx.xxxx, sowie der minderjährigen CC, geboren am xx.xx.xxxx, zu verantworten, dass sich die beiden Minderjährigen als bulgarische Staatsangehörige und somit als EWR-Bürger bzw Bürgerin erstmals am 06.07.2017 in Z niedergelassen hätten und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würden. Die beiden würden sich somit länger als 3 Monate in Österreich aufhalten, ohne, dass die Beschwerdeführerin bis zum 06.11.2017 (und daher nach Ablauf von 4 Monaten ab der Einreise in das Bundesgebiet) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und zwar dem Stadtmagistrat Z, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, beantragt hätte.
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für ihre beiden Kinder erst am 28.06.2019 beim Stadtmagistrat Z beantragt, sie habe es somit in der Zeit vom 07.11.2017 bis 27.06.2019 unterlassen, bei der zuständigen Behörde den Aufenthalt bzw die erfolgte Einreise ihrer Kinder anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG für diese zu beantragen. Der Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihrer eigenen Person eine Übertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 iVm § 53 Abs 1 NAG BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 68/2013 und bezüglich der Übertretungen betreffend ihrer beiden Kinder eine Übertretung gemäß
§ 77 Abs 1 Z 4 BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 iVm § 53 Abs 1 NAG BGBl I
Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 68/2013 iVm § 19 Abs 1 2. Satz NAG BGBl I Nr 100/2005 idF
BGBl I Nr 56/2018 zur Last gelegt und wurde ihr zu allen drei Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (insgesamt sohin Euro 150,00) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag (insgesamt sohin 3 Tage) gemäß § 77 Abs 1 NAG BGBl I
Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 auferlegt.
Außerdem wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe insgesamt somit Euro 30,00 aufgetragen.
Das Straferkenntnis wurde ihr am 04.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 03.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Straferkenntnis zu
*** (mit ***, ***) vom 28.10.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme der in Beschwerde näher bezeichneter Zeugen, sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie erst im Zuge einer Vorsprache im Juni 2017 beim Finanzamt Z auf die Verpflichtung zur Beantragung einer anmaligen Bescheinigung hingewiesen worden sei. Seit Juni 2017 habe sie mehrmals beim zuständigen Sachbearbeiter der MA II der Stadt Z vorgesprochen und man habe ihr die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung verweigert. Dabei sei sie des Öfteren von ihrer Freundin DD wohnhaft in Y, begleitet worden. Es treffe sie kein Verschulden, da sie mehrmals versucht habe eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Aufgrund der schikanösen Rechtsausübung der Mitarbeiter der MA II sei ihr das aber nicht gelungen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in das Protokoll der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020, welches zur Zl *** betreffend EE, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stattgefunden hat. Ebenso wurde in das Erkenntnis zu *** Einsicht genommen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist seit 06.07.2017 in Z in der Adresse 1 zusammen mit ihren Kindern gemeldet. Dort lebt auch ihr Ehegatte, der bereits seit 20.03.2017 in Österreich gemeldet ist. In weiterer Folge seit Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin mehrmals beim zuständigen Sachbearbeiter der MA II Herrn FF vorgesprochen, um eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, da sie die Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte. Es wurde ihr aber auch keine Bestätigung über die rechtzeitige Beantragung einer Anmeldebescheinigung ausgestellt.
In der zuständigen Magistratsabteilung werden Antragstellern, welche die Voraussetzung für die Ausstellung und der Anmeldebescheinigung nicht erfüllen, sogenannte Antragsprotokolle ausgestellt. Diese Protokolle sollen die Antragsteller darauf hinweisen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Der Antrag wird im Regelfall angenommen, um ein verspätetes Einbringen des Antrages zu verhindern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Antragsteller in Ausnahmefällen, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Anmeldebescheinigung bei der Antragstellung nicht erfüllen, kein Antragsprotokoll ausgehändigt bekommen, um eine verspätete Antragstellung zu verhindern. (Einvernahme des Zeugen FF vom Stadtmagistrat Z in der Verhandlung vom 05.03.2020 zu Zl ***).
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag keine Anmeldebescheinigung erhalten hat.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die diversen Versuche, eine Anmeldebescheinigung bei der belangten Behörde ausgestellt zu bekommen, waren glaubwürdig, wurden schriftlich vorgebracht und wurden durch die Zeugin DD, welche in der Verhandlung am 05.03.2020 zur Zl *** einvernommen wurde, untermauert. Sie hat die Antragstellerin aufgrund deren mangelnden Deutschkenntnissen bei diversen Behördengängen begleitet.
Die Richterin zum Verfahren *** hat die Ausführungen der Zeugin und des Ehegattens der Beschwerdeführerin als glaubwürdig bewertet.
Nichts Anderes kann für die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben gelten, wonach sie seit Juni 2017 versucht hatte, eine Anmeldebescheinigung ausgestellt zu erhalten.
Auch der schriftliche Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der MA II durch die Beschwerdeführerin wurde nicht positiv beschieden. Insgesamt kann man durchaus von einem Bemühen der Beschwerdeführerin ausgehen, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.
III. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018 lauten wie folgt:
„Anmeldebescheinigung(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.
nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2.
nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3.
nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4.
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5.
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6.
nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7.
nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
„Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern§ 57
(1) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“
IV. Erwägungen:
Schon das Verfahren zu *** hat gezeigt, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung verspätet eingebracht hat.
Im gegenständlichen Fall konnte aufgrund der Zeugenaussage der Begleitperson der BF Frau DD davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus bemüht hatte, und dies seit Juni 2017, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der MA II zu stellen und in der Folge dann auch zu erhalten. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat lässt sich nicht mit nötiger Sicherheit nachweisen.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Weg des Beweisverfahrens und anschließender freier Beweiswürdigung der Beweise, Zweifel an der Täterschaft der BF verbleiben und daher auch nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes hergestellt werden konnte.
Nur wenn also nach Erhebung aller Beweise - wie es im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte (unter Einbeziehung des Verfahrens zu ***)- trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH vom 14.11.2018, Zl Ra-2018/17/0165.)
Das angefochtene Straferkenntnis war somit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Anmeldebescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.2592.1Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020