TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 L511 2218377-2

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L511 2218377-2/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol - Außenstelle Innsbruck, vom 05.09.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Im Hinblick auf das diesem Verfahren bereits vorangegangene Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] GZ L511 2218377-1 verwiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 illegal in Österreich ein und ist seither hier wohnhaft (AS 12). Am 24.05.2016 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3-13).

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). In Spruchpunkt VII wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 317-404).

1.4. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss vom 08.05.2019 GZ L511 2218377-1/5E, den bekämpften Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (AS 487-497).

1.5. Mit nunmehr bekämpften im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.09.2019 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Aktenseite [AS] 649-757).

1.6. Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 09.09.2019 zugestellten Bescheid (AZ 650) am 06.09.2019 (tatsächlich 06.10.2019) fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben (AS 803-831).

2. Die gegenständliche Beschwerde samt neudurchnummeriertem Verwaltungsakt des BFA langte am 14.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 (AS 1-831]).

II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste 2013 illegal in Österreich ein und ist seither in Österreich durchgehend wohnhaft. Sie stellte am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, eine Einvernahme dazu erfolgte erstmalig am 28.11.2017 sowie in weiterer Folge am 21.12.2018 (AS 79-101, 181-195); eine erste Entscheidung erging am 02.04.2019 (AS 455, 541).

1.2. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie vor, nach dem Tod ihrer Großmutter alleinstehend ohne familiären Anhang in Armenien gewesen zu sein. Sie sei von jungen Männern belästigt worden und diese würden versucht haben, sie zur Prostitution zu zwingen. Sie habe daher aus Angst vor diesen Männern Armenien verlassen, und sei zu ihrer Tante, welche sie vor deren Ausreise wie eine Mutter aufgezogen habe, nach Österreich gekommen (AS 7, 11; 84-88, 90-96, 181-195).

1.3. Dem verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid wurde nunmehr die aufschiebende Wirkung mit folgender Begründung aberkannt (wörtliche Wiedergabe, Hervorhebungen im Original):

"Zu Spruchpunkt VII.:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung.

Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 1 in Ihrem Fall vor.

So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Sie armenischer Staatsangehöriger sind. iSd § 19 Abs. 4 Z 10 BFA-VG ist Armenien ein sicherer Herkunftsstaat.

Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat, Armenien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück."

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktententeilen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 7 Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA-VG] und dem AsylG 2005.

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. zur Behebung von Spruchpunkt VII des Bescheides des BFA

3.2.1. Verfahrensgegenständlich hat das BFA der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannt, weil die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihr auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.

3.2.2. Mit § 18 BFA-VG iVm § 27a AsylG 2005 hat der österreichische Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU [VerfahrensRL] genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. dazu VwGH 20.02.2019, Ro2019/20/0001, sowie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, RV 582 dB XXV. GP). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra2014/18/0146).

3.2.3. Verfahrensgegenständlich hat das BFA - siehe dazu die oben unter Feststellungen wörtlich wiedergegebene Begründung - eine individuelle auf die Beschwerdeführerin bezogene Abwägung zur Gänze unterlassen, weshalb nunmehr das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra2017/03/0105). Das BVwG hat bei der Entscheidung über den Verbleib der Antragstellerin im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 VerfahrensRL eine Beendigung des Verbleibs der Antragstellerin vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist (VwGH 13.12.2018, Ro2018/18/0008).

3.2.3.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sechs Jahren durchgehend hier aufhältig ist. Das BFA ist (zwar erst) seit Mai 2016 mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin befasst, ist bis dato aber nicht von einer besonderen Dringlichkeit des Verfahrens ausgegangen, zumal zwischen der Antragstellung im Mai 2016 bis zur ersten Einvernahme im November 2017 1 1/2 Jahre lang, sowie bis zur nächsten Einvernahme im Dezember 2018 noch einmal 1 Jahr lang, KEINE Verfahrensschritte gesetzt wurden, somit von § 27a AsylG 2005 kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist auch weder aus der Bescheidbegründung, noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass sich eine Sachverhaltsänderung ergeben hätte, die die nunmehrige Dringlichkeit hinsichtlich einer raschen Aufenthaltsbeendigung auslösen könnte.

3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall stehen dem öffentlichen Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung aber auch gravierende private Interessen gegenüber.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als alleinstehende junge Frau Furcht vor einer zwangsweisen Prostitution zu haben, ist vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Länderberichte, wonach es belastbare Berichte geben soll, dass armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei verbracht werden (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes vom 17.04.2018 und vom 07.04.2019), nicht per se als unglaubhaft einzustufen. Damit zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Armenien die Möglichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr tatsächlich vorliegt wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Armenien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.

Ergänzend kann auf Grund ihres sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich sowie ihrer familiären Beziehungen in Österreich auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung des vorgelegten Verwaltungsaktes eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.

3.2.3.3. Das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin vermag daher im gegenständlichen Fall, trotz Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht zu übersteigen.

3.2.4. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides ist daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif ist und die Trennung, auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene, auch zweckmäßig erscheint.

3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über Spruchpunkt VII des Bescheides des BFA eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG entfallen.

III. ad B) UnZulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur erforderlichen Interessensabwägung auch bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat VwGH 28.04.2015, Ra2014/18/0146. Zur Grobprüfung VwGH 24.11.2017, Ra2017/18/0366 und insbesondere 09.09.2003, 2001/01/0396.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Behebung Feststellungsentscheidung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Spruchpunktbehebung Zwangsprostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2218377.2.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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