TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 L524 2219751-3

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs3

Spruch

L524 2219751-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. 1210931800-181028102, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2019, Zl. 1210931800-181028102, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2019, L524 2219751-1/4E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019, Zl. 1210931800-181028102, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2019, Zl. 1210931800-181028102, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, wurde am 08.03.2019 bei der Post hinterlegt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 05.04.2019. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 25.04.2019 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2019, L524 2219751-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019 stellte der Beschwerdeführer am 25.04.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019, Zl. 1210931800-181028102, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch in der Beschwerde sind Angaben hierzu nicht vorhanden.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, alle Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Frist von einer Woche nachzuholen und zu belegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Beschwerde und dem Mängelbehebungsauftrag vom 21.10.2019.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

Eine förmliche Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrags ist dem Wiedereinsetzungswerber nicht auferlegt, doch trifft ihn diesbezüglich eine Behauptungspflicht (VwGH 09.09.1981, 81/03/0081; Walter/Mayer Rz 623) sowie die Verpflichtung, seine diesbezüglichen Behauptungen im Umfang seiner Mitwirkungspflicht zu belegen. Aus § 71 AVG ergibt sich, dass - unabhängig vom Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit - der Wiedereinsetzungsantrag genaue Aussagen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund die Partei den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht. Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG zu enthalten. Die "genauen" bzw. "maßgeblichen" Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits auf Grund seines Inhalts überprüfen zu können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 111).

Auch die Formulierung, der Wiedereinsetzungsantrag sei "innerhalb offener Frist" gestellt worden, kann nicht als Angabe über dessen Rechtzeitigkeit angesehen werden, weil sie keine Möglichkeit eröffnet, den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu überprüfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 112).

Mängel bezüglich Angaben über die Rechtzeitigkeit sind - obwohl inhaltlicher Natur - seit der Novelle BGBl I 1998/158 einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 113).

Eine Berufungsbehörde ist nicht gehindert, einen Antrag, den die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, wegen Verspätung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verspätung gegeben sind. Die Berufungsbehörde hat daher, indem sie Spruchpunktes I. des erstbehördlichen Bescheids dahin abänderte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückwiesen werde, die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten (vgl. VwGH 09.09.2009, 2007/10/0021).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.04.2019 enthält keine Angaben zu dessen Rechtzeitigkeit. Der Antrag enthält keine Angaben, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblich sind. Es sind keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten, so dass es nicht möglich ist, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags überprüfen zu können.

Der Beschwerdeführer wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.10.2019 aufgefordert, binnen einer Woche alle Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tätigen und zu belegen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Da somit eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, hätte die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müssen. Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

Schlagworte

Mängelbehebung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2219751.3.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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