TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/14 L512 2197352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L512 2197352-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte am 04.06.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 04.06.2015 zusammengefasst Folgendes vor:

Der BF habe wegen den Taliban Pakistan verlassen. In seinem Heimatdorf gebe es sehr viele Taliban und sei es sehr unruhig. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und habe er nicht mehr in Pakistan leben können. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan werde er im Krieg getötet [Aktenseite (AS) 15 ff.].

I.1.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 21.02.2018 zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

In der Gegend des BF hätten die Taliban die Macht gehabt. Sie hätten ihr Dorf angegriffen und seien viele Menschen getötet worden. Viele seine geflüchtet, der BF sei gefangen genommen worden. Die Taliban hätten das ganze Dorf zerstört und angezündet. Den BF hätten die Taliban mitgenommen. Es seien ihm die Augen verbunden worden und sei er in ein Auto geschleppt worden. Als ihm die Augenbinde abgenommen worden sei, habe er sich in XXXX befunden. In der ersten Woche sei er geschlagen worden und habe es wenig zu essen gegeben. Ein bis zwei Wochen später sei ein Anführer der Taliban gekommen und habe dem BF gesagt, dass er am Leben bleibe, wenn er mit den Taliban zusammenarbeite. Täglich sei eine Person zum BF gekommen und habe ihm gesagt, dass er beim Heiligen Krieg mitmachen solle. Das sei fünf Monte so gegangen. Der BF und zwei Taliban hätten nach XXXX fahren und dort im Haus des XXXX Sprengstoff platzieren sollen, damit dessen Familie getötet werde. Als sie die Grenze überschritten hätten, habe der BF die zwei Taliban getötet. Der BF sei weiter zum Dorf des XXXX und habe denen das erzählt. Er sei zum Haus des XXXX gefahren worden und habe es dort XXXX erzählt. XXXX habe zum BF gesagt, dass er nicht bleiben könne und mit einem Hotel telefoniert, wo der BF arbeiten hat können. Der BF habe ca. fünf Monate dort gearbeitet und in der Nähe auch XXXX gespielt. Als der BF eines Tages zum Hotel zurückgegangen sei, habe ein Auto neben dem BF gehalten. Zwei Personen, wobei der BF einen davon als Talibankämpfer erkannt habe, hätte ihn entführen wollen. Der BF habe um Hilfe geschrien, flüchten können und sei mit einem Taxi ins Hotel gefahren. Der BF habe mit dem Chef des Hotels gesprochen. Dieser habe gesagt, dass sie den BF finden würden und er alle in Gefahr bringen würde. Der BF sei dann zu einer Bekannten gefahren, habe dort übernachtet und sei weiter nach XXXX gefahren, wo er XXXX gewesen sei. Nachdem er sich ein XXXX Visum besorgt habe, sei er ausgereist. Im Falle einer Rückkehr, würde er von den Taliban getötet werden (AS 35 ff.).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen aufgrund des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens als unglaubwürdig (AS 188 ff.).

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 249 ff.).

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Turi/Paschtunen sowie der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX im XXXX in der Provinz XXXX und hat vor seiner Ausreise ca. sechs Monate in der Stadt XXXX gelebt. Der BF spricht die Sprachen Paschtu sowie etwas Farsi, ist Analphabet und hat in Pakistan XXXX gearbeitet. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. In Österreich leben keine Verwandten des BF.

Im Juni 2015 reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf. Der BF ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Der BF hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Der BF bereitet sich auf eine Prüfung auf B1 Niveau vor.

Darüber hinaus spielt der BF in einem Verein XXXX , ist ehrenamtlich tätig und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

- BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

- Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

- The Guardian (17.12.2017): https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

- The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

- Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

- Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests, http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

- Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff, http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

- BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

- Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

- Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

- Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

- Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

- Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

- Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

- The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

- Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister, http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

- The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media, http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

- NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests, https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

- Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

- Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme, https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

- Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

- arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister, http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

- DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

- DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

- tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

- NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

- Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

- Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung: Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

- The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

- Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

- ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV, https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

- ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency, https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

- Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border, http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

- DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

- The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

- abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

- DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

- Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore, https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

- The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

- Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

- BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

- DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

- DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

- DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar, https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

- Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017

- Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt, http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017

- SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017

- Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

- BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017

- Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

- Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017

- NZZ - Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017

2. Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).

Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).

Katastrophen

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017

- BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives

- CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.2017.

- Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015

- IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.2016.

- IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan's disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017

- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017

- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017

- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017

- DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk,Zugriff 18.3.2017

3. Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a).

Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).

Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).

2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).

Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).

Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).

Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).

Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017).

48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017).

Ungefähr 50 Prozent (218) aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017).

Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017)

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016).

Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan.

- AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017

- BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

- BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

- BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016

- USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016

3.1. Regionale Verteilung der Gewalt

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015).

Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten