Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AVG §19Spruch
L507 2225035-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG für den 06.11.2019, 10:30 Uhr, zum BFA, Regionaldirektion Wien, zur Einvernahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geladen.
In diesem Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Beteiligter persönlich zu dem angegebenen Termin und zur angegebenen Adresse zu kommen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten könne, müsse er damit rechnen, dass eine zwangsweise Vorführung veranlasst bzw. ein Festnahmeauftrag erlassen werden könne. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt.
Ferner wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, in seinem Besitz befindliche Dokumente, Ausweise und Urkunden sowie sonstige für das Verfahren relevante Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien, Geburtsurkunde im Original samt deutscher Übersetzung, Meldezettel, Heiratsurkunde im Original, Nachweis der Unterhaltsmittel, Krankenversicherung und die Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice Wien, zum Ladungstermin mitzubringen.
2. Gegen diesen Ladungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom fünften 20.10.2019 - beim BFA eingelangt am 28.10.2019 - Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Obwohl diese Ehe bereits geschieden sei, sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Ehe noch aufrecht sei, zumal er eine Ladung zur Scheidungsverhandlung und ein Scheidungsurteil niemals erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei 2001 zum ersten Mal nach Österreich gekommen und im Jahr 2007 aus familiären Gründen in die Türkei zurückgekehrt. Seit 2019 befinde er sich wieder im Bundesgebiet, weil auch seine leibliche Tochter in Österreich lebe und sie österreichische Staatsangehörige sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch verpflichtet, als Erziehungsberechtigter bei seiner Tochter im Bundesgebiet zu leben.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich voll integriert, beherrsche die deutsche Sprache und habe über das Arbeitsmarktservice eine Ausbildung als Schweißer absolviert, wobei die Kurskosten vom Arbeitsmarktservice Wien getragen worden seien. Der Beschwerdeführer sei auch sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei drei Monate lang als Schweißer rechtmäßig beschäftigt gewesen und bestehe für ihn jederzeit die Möglichkeit zur Ausübung dieses Mangelberufes.
Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Tante, die österreichische Staatsangehörige und berufstätig sei. Der Lebensunterhalt und die Unterkunft seien daher ausreichend gegeben und würde der Beschwerdeführer der öffentlichen Hand nicht zur Last fallen.
Für eine neuerliche Ladung zum BFA sei kein rechtlicher Grund gegeben, zumal auch die Aufforderung des Beschwerdeführers an das BFA seinen türkischen Reisepass zurückzuerstatten vom BFA stillschweigend übergangen worden sei.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2019 und beantrage die Einstellung des Verfahrens sowie die Erteilung des Auftrages an das BFA auf ehebaldige Ausfolgung seines Reisepasses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer möglichen Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck seiner Befragung betreffend eine mögliche Ausreiseverpflichtung ist notwendig um den Sachverhalt zu klären. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316 sowie 2013/21/0227 )
3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält, zumal das ihm von den Niederlanden erteilte Visum-C bereits am 07.08.2019 abgelaufen ist und die maximale Aufenthaltsdauer für das Schengengebiet im Ausmaß von 20 Tagen bereits überschritten wurde.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - im angefochtenen Ladungsbescheid das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Befragung und Vorlage von Dokumenten, Unterlagen und sonstigen Beweismittel zwecks Klärung der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten ist, angeordnet hat, wobei diese Vorgangsweise vom BFA insbesondere im Hinblick auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Vorlage von Dokumenten und Beweismittel sowie deren Sichtung und Prüfung für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtet wurde.
In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden auch festgehalten, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).
Festzuhalten bleibt auch, dass das Beschwerdevorbringen lediglich die persönliche Meinung des Beschwerdeführers betreffend sein Recht zum Verbleib in Österreich widerspiegelt, was aber im konkreten Fall zur Gänze an der Sache vorbeigeht.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum
§ 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Befragung Ladungsbescheid RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2225035.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020