TE Bvwg Beschluss 2019/11/18 L515 2162596-3

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L515 2162596-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") brachte erstmals am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie brachte damals insbesondere vor, Staatsbürger der Republik Armenien zu sein, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb entsprechenden polizeilichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein.

I.1.2. Der Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 6.5.2019 in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Die bP wurde während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im nicht bloß geringfügigen Ausmaß wiederholt delinquent und wurde in Bezug auf die bP ein inzwischen in Rechtskraft erwachsenes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen.

I.1.3. Am XXXX 2019 stellte die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, am XXXX 2018 geheiratet zu haben und nunmehr -nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft- mit ihrer Gattin und deren Kindern im Familienverband zu leben.

I.1.4. Im Rahmen der am XXXX 2019 durchgeführten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die bB begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sich in Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keine Änderungen ergaben und sich in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen in Bezug auf die bP keine Umstände ergaben, welche einem Eingriff iSd Art. 8 Abs. 3 EMRK nicht zulässig erscheinen ließen.

I.1.5. Der bB liegt zwischenzeitig ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung der bP nach Armenien vor.

1.2. Am 14.11.2019 langte die von der bB vorgelegte Akte in der ho. Gerichtsabteilung ein. Ebenso langte ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehr der bP ein.

I.3. Eine weitere, im ex lege eingeleiteten Beschwerdeverfahren erstattete Äußerung seitens der Verfahrensparteien liegt nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

In Bezug auf die behaupteten bzw. feststellbaren Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ergab sich keine Änderung. Die bP ist seit XXXX 2019 verheiratet und lebt nunmehr mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt. Ihre Gattin hat laut Angaben der bP bereits Kinder. Die bP und die Gattin wünschen sich laut Angaben der bP gemeinsame Kinder, eine gemeinsame Übersiedelung nach Armenien sei nicht geplant.

Im Hinblick auf die Republik Armenien ist von einer im wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage und Sicherheitslage auszugehen. Ebenso ist aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass sie dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügt und aufgrund der Stellung eines internationalen Schutzes im Ausland im Falle einer Rückkehr mit keinerlei Repressalien zu rechnen hat. Medizinische oder sonstige Abschiebehindernisse kamen nicht hervor.

Die Republik Armenien ist ein sicher Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG und ist daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates auszugehen (vgl. Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua).

Gemäß den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik Armenien kann davon ausgegangen werden, dass für die bP und ihre Gattin bzw. ihre Kinder keine unüberwindbaren administrative Hindernisse bestehen, um ein gemeinsames Familienleben in Armenien zu führen, falls dies gewünscht wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieser wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung der Sicherheit in Bezug auf die Republik Armenien besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens und Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ein derartiges Vorbeingen wurde jedoch nicht erstattet. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

Soweit die bB nunmehr einen Sachverhalt behauptet, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 6.5.2019 ereignete, ist dieser aufgrund des Grundsatzes des "ne bis in idem" an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachverhalt in diesem Verfahren nicht vorgetragen wurde. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

Im gegenständlichen Fall beruft sich die bP auf den Umstand, dass sie am XXXX 2018 -also vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2. genannten ho. Erkenntnisses- heiratete und nunmehr mit ihrer Gattin und deren Kinder im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser Umstand wurde von der bB nicht angezweifelt und sieht auch das ho. Gericht keinen Anlass, diesen Umstand anzuzweifeln.

Die armenische Rechtslage wird für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenischer Staatsbürger als notorisch bekannt vorausgesetzt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) ...

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) ...

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwatungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA- VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) ..."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die bP besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Das neue Vorbringen bezieht sich überwiegend auf einen Umstand, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 6.5.2019 ereignete und ist somit unbeachtlich. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder aus der allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten, noch aus der Person der bP entsprechende Abschiebehindernisse.

Auch brachte die bP keine außergewöhnliche Integration vor und ergab sich eine solche auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Sie berief sich nunmehr auf die am XXXX 2018 geschlossene Ehe. Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK im Rahmen des bereits mehrmals genannten ho. Erkenntnisses vom 6.5.2019 berücksichtigt. Aus dem Umstand, dass die bP nunmehr nach der Haftentlassung mit der Gattin und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK keine Hinweise, dass nunmehr von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sein wird und wird somit aller Voraussicht nach weiterhin von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sein. Auf die wiederholte Delinquenz der bP sei an dieser Stelle nochmals verwiesen. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Ein ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens der bB geführt und ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wesen des Grundsatzes des "ne bis in idem" in Bezug auf jenen Sachverhalt, welcher sich vor Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 6.5.2019 ereignete, seitens der bB keine weitere meritorische Prüfung des Vorbringens vorzunehmen war. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung der bP -sollte sie nicht freiwillig ausreisen- zeitnahe bevorsteht, zumal bereits ein Esatzreisedokument für die Abschiebung vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Interessenabwägung ne bis in idem non-refoulement Prüfung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2162596.3.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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