Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
L502 2214486-1/9E
L502 2214485-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , jeweils StA. Türkei und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, FZ. XXXX und XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beiden Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten im Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielten sich beginnend mit 19.01.2015 aufgrund von - zuletzt mit Gültigkeit bis 21.01.2018 erteilten - Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 62 NAG legal im Bundesgebiet auf.
2. Im Gefolge ihrer Verlängerungsanträge vom 05.12.2017 verständigte die zuständige Niederlassungsbehörde am 05.10.2018 gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches jeweils ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einleitete.
3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen BF1 und BF2 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III).
4. Gegen die ihrem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.01.2019 zugestellten Bescheide wurde von diesem mit Schriftsatz vom 13.02.2019 jeweils Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
5. Mit 15.02.2019 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
6. Mit Schreiben an das BVwG vom 12.03.2019 gaben die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Auflösung des vormaligen Vertretungsverhältnisses sowie ihre Bevollmächtigung durch BF1 und BF2 bekannt.
7. Am 02.05.2019 nahmen die nunmehrigen Vertreter Akteneinsicht.
8. Mit Schreiben ihrer Vertreter an das BVwG vom 14.11.2019 zogen BF1 und BF2 ihre Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide ausdrücklich zurück.
9. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Melderegister die beiden Beschwerdeführer betreffend, denen zufolge sie von 05.11.2014 bis 14.10.2019 einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der og. Verfahrensgang sowie die dort enthaltenen Angaben zum Aufenthalt von BF1 und BF2 im Bundesgebiet sowie den ihnen ebendort zukommenden Aufenthaltsbewilligungen stehen im Lichte des Akteninhalts fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ... ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Zur parallelen Bestimmung des - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren - § 63 Abs. 4 AVG führte der VwGH in seiner Entscheidung zu Zl. 2005/05/0320 vom 22.11.2005 aus, dass "es keinen Unterschied macht, ob die Partei auf die Einbringung der Berufung verzichtet oder nach deren Einbringung die Berufung zurückzieht; auch der nachträgliche Verzicht auf die Berufung hat zur Folge, dass die von der Partei eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt".
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen (erg.: von einer Partei) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2. Im Lichte des Schreibens ihrer Vertreter an das BVwG vom 14.11.2019, das BF1 und BF2 gemäß § 10 AVG für sich gelten lassen müssen, konnte das BVwG von einer ausdrücklichen und zweifelsfreien Erklärung über die unwiderrufliche Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die in ihrer Sache ergangenen erstinstanzlichen Bescheide ausgehen, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen.
Die gg. Beschwerdeverfahren waren daher vom BVwG einzustellen.
3. In seiner Entscheidung zu Zl. 2018/19/0020 vom 03.05.2018 führte der VwGH aus: "Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. § 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind. ... § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). In diesem Sinn ist der VwGH in diversen Fällen davon ausgegangen, dass ein das Beschwerdeverfahren einstellender Beschluss, dem zugrunde lag, dass dieses Beschwerdeverfahren endgültig nicht weitergeführt werden sollte, als ein mit Revision anfechtbarer verfahrensbeendender Beschluss zu qualifizieren sei. ... Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind (nur) verfahrensabschließende Beschlüsse zu begründen und zuzustellen bzw. haben (nur) diese eine Belehrung nach § 30 VwGVG zu enthalten."
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Familienverfahren Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2214485.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020