TE Bvwg Beschluss 2019/11/27 L521 2218077-4

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L521 2218077-4/2Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2019, Zl. XXXX , den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26.04.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 26.04.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und wider den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem Vertreter am 29.10.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sowie des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und beantragt die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Da ein solches im Verfahren erster Instanz nicht eingeholt wurde und die vorgelegten Befunde eine mögliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bescheinigen, wird diesem Beweisantrag zu folgen sein.

Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig ist und sich seine gesamte Kernfamilie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Bindungen des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwingend zu überprüfen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Ein eindeutiger Fall liegt hier schon aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht vor. Auch bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen unbefristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130).

Eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit des angefochtenen Bescheides innerhalb der einwöchigen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ist folglich in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht möglich, sodass einstweilen die aufschiebende Wirkung zum Zweck der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und der Aufnahme der beantragten Beweise zuzuerkennen ist.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Gefährdungsprognose non-refoulement Prüfung persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben psychische Erkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2218077.4.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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