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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1996, Zl. 03-12.10 R 12-96/12, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:
1.
P in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W;
2.
Gemeinde Rohrbach a.d. Lafnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. Februar 1990 (eingelangt bei der zweitmitbeteiligten Gemeinde am 8. Februar 1990) ersuchte der Erstmitbeteiligte um die Genehmigung eines Kamines im nördlichen Bereich seines Hauses. Nach diesem Ansuchen liegt im Akt eine nichtdatierte "Detailskizze von der offenen Feuerstelle auf der nordseitig gelegenen Terrasse" am Haus des Erstmitbeteiligten ein, auf der die verschiedenen Teile der Feuerstelle (Kamineinsatz, Schamottierung, Rauchrohrklappe etc.) näher aufgezeigt sind.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 70a Stmk. Bauordnung 1968 für die seinerzeit nicht bewilligte Bauführung zur Errichtung eines Kamines und der auf der nordseitigen Terrasse errichteten zwei Feuerstellen, die an diesen Kamin angeschlossen seien. Am 11. Juli 1990 erstattete der Bezirksrauchfangkehrermeister folgenden Befund über die Benutzbarkeit der Rauch-, Abgas- und Luftfänge, Poterien, Rauchkanäle und Feuerstätten, zur Erteilung der Benützungsbewilligung nach § 69
Stmk. Bauordnung 1968:
"Überprüft wurden:
1 Rfg. für einen im Freien stehenden Grillkamin.
Dieser Rfg. besteht aus einem Schiedel-Innenrohr samt Mantelstein mit einem 0 von 16 cm und einer Höhe von ca. 5 m. Weiters wurde in dieses Schiedel-Innenrohr ein Nieroster-Rohr eingezogen, welches mit der Typenbezeichnung SAS-4 0 15,5 cm Wannstärke 3,2 mm im Handel erhältlich ist.
Im Bezug auf die Bestimmungen der Bauordnung und Feuerlöschordnung für Steiermark, die dazu erlassenen Vorschriften, das Gasregulativ und die einschlägigen Richtlinien und Ö-Normen sowie die allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung ergab die Überprüfung keinen Mangel."
Aus dem Protokoll über die am 13. August 1990 durchgeführte mündliche Ortsverhandlung über das angeführte Bauansuchen geht hervor, daß auf den Befund des Rauchfangkehrermeistes vom 11. Juli 1990 verwiesen wurde. Daraus könne geschlossen werden, daß diese Anlage bautechnisch und feuerpolizeilich in Ordnung sei. Dieser Meinung schließe sich auch der anwesende Bausachverständige an. Vom bautechnischen Standpunkt sei allerdings das Holzbrett, welches den Mauervorsprung überdecke, nicht zulässig. Weiters wurde - wie sich dies aus dem angeführten Protokoll ergibt - festgestellt, daß ein genauer Bauplan über die "als offenen Kamin gedachte Feuerstelle" nicht vorliege, der nachzureichen sein werde.
Der Beschwerdeführer erhob in dieser mündlichen Verhandlung verschiedenste Einwendungen. U.a. führte er aus, daß das vorliegende Bauansuchen offensichtlich keine genaue und detaillierte Beschreibung enthalte, insbesondere fehlten die entsprechenden genauen Planunterlagen. Das Bauvorhaben werde im Befund des Rauchfangkehrermeisters entgegen dem Bauansuchen als "Grillkamin" bezeichnet. Der Erstmitbeteiligte habe die Baukommission in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle auch in den Bereich einer offenen Kaminstelle im ersten Obergeschoß seines Hauses geführt und dargelegt, daß dieser Kamin Gegenstand seines Ansuchens sei. Es werde daher seitens des Beschwerdeführers begehrt, daß der Erstmitbeteiligte eine genaue Baubeschreibung und Plandarstellung mit ensprechenden Schnitten usw. der Baukommission vorlege. Die Terrasse im unmittelbaren Bereich des vom Erstmitbeteiligten der Baukommission zur Genehmigung gezeigten Grillkamins sei in dieser Form nie bewilligt worden und stelle diese für den Erstmitbeteiligten schon seit geraumer Zeit einen Wohnraum dar. Diese vom Erstmitbeteiligten benutzte Terrasse halte zum Grundstück des Beschwerdeführers die Abstände nach der Stmk. Bauordnung nicht ein, zwischen Mauerwerk und Grundstücksgrenze bestehe ein Abstand von ca. 90 cm. Nur im Zusammenhalt mit dieser Terrasse stehe das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten auf Genehmigung des (Grill-)Kamins. Der fragliche Grillkamin sei vom Erstmitbeteiligten bisher schon - ohne Baubewilligung - betrieben worden und es habe sich jedesmal bei Inbetriebnahme gezeigt, daß offensichtlich die Schlothöhe im Zusammenhang mit dem Querschnitt nicht ausreiche, weil immer wieder eine große Rauchentwicklung, die jedesmal bis auf das Grundstück des Beschwerdeführers gereicht habe, aufgetreten sei. Es liege daher für den Beschwerdeführer und dessen Grundstück durch das gegenständliche Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Es bestehe bei Betrieb des Grillkamins für das Grundstück des Beschwerdeführers erhöhte Brandgefahr, weil bis unmittelbar an die Öffnung zur Feuerstelle hin Holzverkleidungen reichten und unmittelbar über der Terrasse eine ausschwenkbare Markise aus Stoff angebracht sei, die auch bei Betrieb des Grillkamins ausgeschwenkt werde. Die Entfernung der Feuerstelle zum Gebäude des Beschwerdeführers betrage ca. 3,5 m, der Abstand der beiden Gebäude selbst betrage nur wenige Zentimeter.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 12. Oktober 1990 wurde der Neubau "eines Kamins" auf dem als Allgemeines Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. 128/4, KG R, gemäß § 62 Stmk. Bauordnung 1968
"mit der Maßgabe, daß die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier anliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, bewilligt und gleichzeitig insbesondere folgendes vorgeschrieben:
1.)
Ein Längs- und Querschnitt mit der Einführung in den bestehenden Kamin ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
2.)
Das Brett, welches den Mauervorsprung unmittelbar über der Feuerstelle abdeckt, ist zu entfernen, kann aber durch ein solches aus nicht brennbarem Material ersetzt werden."
Im Hinblick auf die vorgetragenen Einwendungen wird im Spruch des Bescheides auf die beiliegende schriftliche Stellungnahme des Bausachverständigen zu den einzelnen eingewendeten Punkten gemäß der Verhandlungsschrift verwiesen (diese Stellungnahme des Sachverständigen ist im Akt nicht enthalten, der Beschwerdeführer bezieht sich allerdings in seiner Berufung darauf). Weiters wird ausgesprochen, daß die schriftliche Stellungnahme und die Verhandlungsschrift einen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß über den vorliegenden Kamin ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters vom 11. Juli 1990 vorliege. Dem Befund zufolge sei die offene Feuerstelle bautechnisch und feuerpolizeilich in Ordnung. Auch der Bausachverständige vertrete diese Auffassung. Vom bautechnischen Standpunkt sei allerdings das Holzbrett, welches den Mauervorsprung überdecke, nicht zulässig. Ein genauer Plan über den offenen Kamin liege nicht vor und sei nachzureichen. (Anzumerken ist, daß im vorliegenden Fall - entgegen der Formulierung im Spruch des Bescheides - keine mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen vorliegen. Auch auf der im Akt einliegenden Detailskizze wurde ein solcher Genehmigungsvermerk nicht angebracht.)
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere wieder geltend, daß der erstinstanzliche Bescheid ohne Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 58 bis 60 Stmk. Bauordnung 1968 betreffend die Planunterlagen erlassen worden sei. Es habe daher gar nicht zu einer Prüfung in der Weise kommen können, ob der gegenständliche Kamin tatsächlich Betriebssicherheit aufweise und ob nicht aus der Inbetriebnahme dieses Kamins durch den Erstmitbeteiligten in feuerpolizeilicher Sicht eine Gefahr für das unmittelbar angrenzende Objekt des Beschwerdeführers entstehe. Aus dem Ansuchen gehe nicht einmal hervor, wofür der Erstmitbeteiligte die nachträgliche Genehmigung erteilt haben wolle. Lediglich aus dem Verhalten des Erstmitbeteiligten bei der Verhandlung vom 13. August 1990 im Zusammenhalt mit der beigebrachten Bestätigung des Rauchfangkehrermeisters vom 11. Juni 1990 habe geschlossen werden können, daß es sich bei der "Nachgenehmigung zur Errichtung eines Kamins" tatsächlich um die Genehmigung einer sogenannten offenen Feuerstelle (Grillkamin) handle. Für die Genehmigung eines solchen Kamines wäre aber wohl zwingend die Vorlage einer dem Gesetz entsprechenden Plandarstellung und auch einer Baubeschreibung erforderlich gewesen, um eine genaue Überprüfung in der Richtung durchzuführen, ob das bereits errichtete Bauwerk im Zusammenhalt mit dem Umfeld (der nichtgenehmigten Terrasse und seiner Ausgestaltung mit Holz und Holzteilen bis unmittelbar an die Feuerstelle heranragend und auch der Überspannmöglichkeit der offenen Feuerstelle mit einer Markise) feuerpolizeilich tatsächlich in Ordnung sei bzw. ob diesfalls bei Betrieb des Grillkamines für sein bis wenige Zentimeter an das Objekt des Erstmitbeteiligten heranragendes Haus (Traufe an Traufe) nicht doch eine eminente Gefahr bestehe. All diese Fragen hätten nicht in ausreichender Weise überprüft und erörtert werden können, da entsprechende Planunterlagen und auch Baubeschreibungen fehlten. Der Bausachverständige habe daher auch gar keine Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe nur darauf hinweisen können, daß bei Inbetriebnahme des Grillkamins stets erhebliche Rauchentwicklungen im Bereich der Terrasse des Erstmitbeteiligten aufgetreten seien, tatsächlich seien auch anläßlich der Bauverhandlung erhebliche Verrußungen im Bereich der offenen Feuerstelle vorhanden gewesen und er habe auch auf die über der Feuerstelle angebrachte Markise hingewiesen, die unmittelbar an die am Haus angebrachte Holzverschalung anschließe, die wiederum direkt mit dem Dachstuhl des Hauses des Erstmitbeteiligten verbunden sei und diese Dachfläche reiche mit ihrer Dachtraufe wiederum bis auf wenige Zentimeter an die Traufe des Hauses des Beschwerdeführers heran. Das Gutachten des Bausachverständigen sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet. Der Bausachverständige nehme in seinem Befund lediglich auf ein Schreiben des Rauchfangkehrermeisters vom 11. Juli 1990 Bezug. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kamin selbst bautechnisch in Ordnung sei. Es gehe bei der Genehmigung des vorliegenden "Grillkamins" nicht um die Anlage selbst, sondern auch um die Beurteilung des unmittelbaren Bereiches um diese Feuerstelle, ob nämlich in diesen Bereichen brennbare Teile aufschienen, ob Brandgefahr bestehe und damit auch eine Gefahr für Nachbargebäude gegeben sei. Im übrigen sei der Bescheid auch nicht ausreichend begründet.
Mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 15. November 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Gemeinderat habe nach sorgfältiger Prüfung des erstinstanzlichen Bescheides und unter Zugrundelegung des Gutachtens des Bausachverständigen und des zuständigen Rauchfangkehrermeisters keine Verletzung des Nachbarrechtes des Beschwerdeführers feststellen können.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß die bloße Ausfertigung eines Berufungsbescheides des Gemeinderates durch den Bürgermeister keine Befangenheit des entscheidenden Organes bedeute. Die Anwesenheit des Bürgermeisters bei der Gemeinderatssitzung stelle überdies keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil der Gemeinderatsbeschluß einstimmig gefaßt worden sei. Zur gerügten unzureichenden Begründung des Berufungsbescheides, da auf die Ausführungen der Berufung in keiner Weise eingegangen worden sei, wurde festgestellt, daß der Verstoß gegen die Begründungspflicht nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirke, wenn die Behörde bei Einhaltung dieser Verpflichtung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies sei zu verneinen. Zu dem Umstand, daß ein nicht detailliertes Bauansuchen vorliege, und der geltend gemachten erhöhten Brandgefahr werde ausgeführt, daß nach dem Befund des Rauchfangkehrermeisters vom 11. Juli 1990 die Anlage bautechnisch und feuerpolizeilich als in Ordnung befunden worden sei und sich auch der bautechnische Sachverständige diesen Ausführungen angeschlossen habe. Gerade um eine Feuergefahr und Rauchentwicklung zu vermeiden, seien im Bescheid Auflagen erteilt worden, die eine Brandgefahr ausschließen sollten. Die weitere Einwendung des Beschwerdeführers betreffend die nicht ausreichenden Unterlagen für den Baubewilligungsantrag könnte nicht zur Aufhebung des Bescheides führen, da dem Nachbarn nur die gemäß § 61 Stmk. Bauordnung 1968 aufgezählten taxativen Nachbarrechte zustünden. Ein Recht auf Einreichung der ordnungsgemäßen Unterlagen seitens des Bauwerbers stehe dem Nachbarn nicht zu. Der Beschwerdeführer sei nach den Gutachten in keinem der taxativ aufgezählten Nachbarrechte verletzt. Die mangelnde planliche Darstellung sei für den Beschwerdeführer nicht von Bedeutung, da der Kamin bereits errichtet und nachträglich zu genehmigen gewesen sei. Da die Sachverständigen keine Brandgefahr für den Nachbarn festgestellt hätten, sei dieser Einwand nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Erstmitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Das Stmk. BauG ist am 1. September 1995 in Kraft getreten. Das vorliegende Bauverfahren ist seit dem am 8. Februar 1990 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Bauansuchen anhängig. Gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Dies sind u.a. die Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigung gemäß § 39 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 (§ 61 Abs. 2 lit. h Stmk. Bauordnung 1968).
Gemäß § 39 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 sind die Verbrennungsgase der Feuerstätten durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nichtbrennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen, Rauchfänge überdies brandbeständig herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist, dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt. Gemauerte Rauchfänge sind sorgfältig im Verband mit vollen Fugen herzustellen und außen zu verputzen. Über der Dachfläche genügt das Verfugen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung und einer unzumutbaren Belästigung gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 2 lit. h Stmk. Bauordnung 1968. Er hat diese Rechtsverletzung bereits in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Zu der Frage einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung bzw. unzumutbaren Belästigungen gemäß § 39 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 liege kein ausreichendes Gutachten mit einem ausreichenden Befund vor, das nachvollziehbar begründet wäre. Eine ordnungsgemäße Befunderstellung habe aufgrund der nicht vorgelegten Planunterlagen samt einer ensprechenden Baubeschreibung wie auch das Gutachten nicht erstattet werden können, sodaß jegliche Entscheidungsgrundlage für das vorliegende Verfahren fehle.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Der im Akt einliegende Befund des Bezirksrauchfangkehrermeisters betreffend die Benützungsbewilligung betrifft die in § 69 Abs. 2
Stmk. Bauordnung 1968 vorgesehene Bescheinigung der vorschriftsmäßigen Ausführung von Rauchfängen und Abgasfängen. Aus diesem Befund ergibt sich die nähere Ausgestaltung des in Frage stehenden Grillkamines und seine genaue Situierung im Haus des Erstmitbeteiligten nicht. Diese Bescheinigung wird in ihrer möglichen Bedeutung für das vorliegende Baubewilligungsverfahren weiters dadurch in Frage gestellt, daß damit die einer Baubewilligung entsprechende Ausführung des Kamines gemäß § 69 Abs. 2 Stmk Bauordnung 1968 bescheinigt wird, obwohl für den verfahrensgegenständlichen Kamin keine Baubewilligung vorlag. Der Bausachverständige hat allein gestützt auf diesen Befund festgestellt, daß auch seiner Meinung nach die Anlage bautechnisch und feuerpolizeilich in Ordnung sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muß ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht gemäß § 37 AVG, den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und festzustellen, nicht gerecht (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1984, Zl. 81/10/0098, und die in diesem angeführte hg. Vorjudikatur und Literatur). Das vorliegende bautechnische Gutachten erweist sich im Sinne dieser Ausführungen als ungenügend und seine Heranziehung zur Entscheidung durch die Behörden als rechtswidrig, weil es keinen Befund über den beantragten "Grillkamin" enthält (vgl. das hg. Erkenntis vom 9. Juli 1987, Zl. 87/02/0046). Auch aus dem verwiesenen Befund des Bezirksrauchfangkehrermeisters ergibt sich eine solche Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, nicht. Im übrigen setzt sich der Sachverständige auch im Gutachten im engeren Sinn in keiner Weise mit der konkret geltend gemachten Brandgefahr und sonstigen Gefährdung im Sinne des § 39 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 auseinander. Zu der Frage, ob die vorliegende offene Feuerstelle im Sinne des § 39
Stmk. Bauordnung so angelegt ist, daß dabei im Hinblick auf die Ableitung der Verbrennungsgase keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung des beschwerdeführenden Nachbarn eintritt, lagen somit keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vor. Der vorliegende Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Die belangte Behörde vertrat aber auch zu Unrecht die Auffassung, daß der Nachbar kein Recht auf Vorlage der ordnungsgemäßen Unterlagen durch den Bauwerber habe. Der Nachbar hat zwar kein Recht, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1974, Slg. Nr. 8579/A). Im vorliegenden Verfahren lagen nun derartige Planunterlagen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde somit auch in diesem von ihm von Anfang des Verfahrens an geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Der angefochtene Bescheid stellt sich auch deshalb als rechtswidrig dar, weil sich die Berufungsbehörde mit den ausführlich vorgetragenen Berufungsgründen in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Die angeführte Bescheinigung des Rauchfangkehrermeisters bzw. die Stellungnahme des Bausachverständigen in der mündlichen Verhandlung, auf die sich die Berufungsbehörde gestützt hat, stellen keine dem Gesetz entsprechende Begründung des Berufungsbescheides im vorliegenden Fall dar.
Der Rüge des Beschwerdeführers, daß auch der Berufungsbescheid - wie der erstinstanzliche Bescheid - vom Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde unterfertigt worden sei und demnach in beiden Instanzen ein und dieselbe Person mitgewirkt hätte, ist allerdings entgegenzuhalten, daß die bloße Ausfertigung eines Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates durch den Bürgermeister als rechtlich unbedenklich angesehen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/06/0201); zum anderen stellt die tatsächliche Mitwirkung des Bürgermeisters am Beschluß des dreizehn Mitglieder umfasssenden Gemeinderates - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da der verfahrensgegenständliche Gemeinderatsbeschluß einstimmig gefaßt wurde und daher auch ohne Mitwirkung des Bürgermeisters in diesem Sinne zustandegekommen wäre.
Da die belangte Behörde die aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmängel gegenüber der Berufungsbehörde nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren in bezug auf Stempelgebühren war abzuweisen, da Stempelgebühren für den angefochtenen Bescheid nur in einfacher Ausfertigung zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060273.X00Im RIS seit
20.11.2000