TE Bvwg Beschluss 2019/11/29 L529 2221809-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L529 2221808-1/5E

L529 2221811-1/5E

L529 2221809-1/5E

L529 2221810-1/5E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") sind türkische Staatsangehörige. Die erstgenannte Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch "BF1") reiste am 12.01.2019 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern "BF2" , "BF3" und "BF4", illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF stellten am 13.01.2019 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF begründeten ihre Anträge übereinstimmend damit, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2-BF4 gewalttätig sei und die BF, insbesondere die BF1, körperlich und seelisch misshandelt, geschlagen und eingesperrt und ihnen fallweise Essen und Trinken vorenthalten habe. Bei Rückkehr fürchte die BF1, von ihrem Ehemann gefunden und getötet zu werden.

I.2. Nach Einvernahmen der BF1, des BF2 und der BF3 am 18.03.2019 und 28.05.2019 - von der Einvernahme der offensichtlich geistig und körperlich schwer beeinträchtigten BF4 wurde Abstand genommen - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 02.07.2019 die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

I.2.1. Das BFA stellte darin fest, dass die BF ihre Heimat verlassen hätten, um der Gewalttätigkeit des Ehemannes und Vaters zu entgehen. Weiters stellte das BFA fest, die BF1 sei arbeitsfähig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und die BF2-BF4 könnten auf erwerbsfähige Verwandte zurückgreifen. Hinsichtlich der BF4 stellte das BFA fest, dass diese an einer nicht näher definierten Behinderung geistiger und körperlicher Natur leide.

I.2.2. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Fluchtgrund der BF, sie hätten ihr Land wegen der Gewalttätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters verlassen, glaubhaft sei. Nicht nachvollziehbar sei es jedoch, dass sie der Ehemann/Vater überall in der Türkei finden würde. Eine Schutzunwilligkeit bzw. - unfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber Gewalt in der Familie lasse sich - den Länderfeststellungen zufolge - nicht ableiten. Die BF1 sei arbeitsfähig und sei ihr die Annahme einer - wenn auch nur gering qualifizierten - Arbeit in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar und sie könne bei ihrer Rückkehr vorübergehend Unterkunft bei ihren Verwandten nehmen.

I.3. Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide.

I.3.1. Darin führten die BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF1 wegen des Verlassens ihres Ehemannes von Ehrenmord bedroht sei, wegen jahrelanger Misshandlung an reaktiven Depressionen leide und eine Dauermedikation erforderlich sei, für die BF - die aufgrund von familiärer Gewalt ihr Land verlassen hätten - kein familiäres und soziales Netz zur Verfügung stehe und eine alleinstehende Frau in der Türkei massiven Einschränkungen und Gefahren ausgesetzt sei, sodass für sie und ihre Kinder keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die erstangeführte Beschwerdeführerin ("BF1") ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer "BF2", "BF3" und "BF4". Die Identitäten der BF stehen fest.

Die BF stellten am 13.01.2019 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die BF machten übereinstimmend als Fluchtgrund die Gewalttätigkeit des Ehemannes bzw. des Vaters geltend; dieses Vorbringen wurde vom BFA als glaubhaft eingeschätzt.

II.1.2. Zur Rückkehrsituation stellte das BFA fest, dass die BF1 arbeitsfähig sei, ihr die Annahme einer Arbeit im Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei, ohne die individuelle Situation der BF tatsächlich zu berücksichtigen.

II.1.3. Hinsichtlich der BF4 stellte das BFA lediglich fest, dass mangels Vorlage von Befunden nicht festgestellt werden könne, an welcher Behinderung die BF4 tatsächlich leide. Ein konkreter Betreuungsaufwand bei der BF4 wurde nicht festgestellt.

II.1.4. Fazit: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf die Rückkehrsituation der BF, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

II.3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; [...]

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. [...]

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

II.3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

II.3.1.5. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

- bloß ansatzweise ermittelt hat.

- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.

Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.

Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Im gegenständlichen Verfahren stellte das BFA hinsichtlich der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates fest, dass diese ihre Heimat verlassen hätten, um sich der Gewaltausübung des Ehemannes bzw. Vaters zu entziehen, und befand dieses Vorbringen als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln.

II.3.3.2. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das BFA fest, die BF1 sei eine junge, gesunde Frau und in der Lage, durch Arbeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (AS 240 zu L529 2221808-1). Beweiswürdigend führte das BFA dazu aus, dass der BF1 aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution die Annahme einer - wenn auch nur gering qualifizierten - Arbeit in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei (AS 259).

Dazu ist auszuführen, dass dem BFA zwar insofern beizupflichten ist, dass die BF1 zwar grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sein mag, jedoch ließ das BFA völlig unberücksichtigt, dass die BF1 für drei Kinder, wovon eines geistig und körperlich schwer behindert ist, zu sorgen hat. Das BFA hat keinerlei Erhebungen und in der Folge Feststellungen dazu getroffen, wie es der BF1, die weder über Schul- noch Berufsausbildung verfügt, neben der Betreuung ihrer schwer behinderten Tochter möglich sein soll, ein regelmäßiges und ausreichendes Arbeitseinkommen für ihre vierköpfige Familie zu erzielen.

II.3.3.3. Um die BF1 im Falle der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu verweisen, wäre es aber auch erforderlich gewesen, sich mit dem Gesundheitszustand bzw. dem Ausmaß der Behinderung der BF4 auseinanderzusetzen. Diesbezüglich stellte das BFA lediglich fest, dass die BF4 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, jedoch an einer nicht näher definierten Behinderung geistiger und körperlicher Natur leide (AS 70 zu L529 2221810-1). Beweiswürdigend führte das BFA dazu aus, die Mutter der BF4 sei nicht im Stande gewesen, medizinische Unterlagen vorzulegen oder genaue Angaben hinsichtlich der Diagnose zu machen (AS 89 zu L529 2221810-1). Das BFA hat keinerlei Erhebungen und in der Folge Feststellungen dazu getroffen, in welchem Ausmaß die BF4 auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist oder ob für sie eine Unterbringung - allenfalls in einer Einrichtung zur Betreuung behinderter Personen - möglich wäre. Das BFA führte zur Rückkehrsituation der BF4 lediglich aus, dass die Mutter der BF4 in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich selbst, die BF4 und ihre Geschwister zu bestreiten (AS 91). Um diese Aussage zu treffen, wäre es aber erforderlich gewesen, dass sich das BFA mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob und in welchem Ausmaß die BF4 die Betreuung durch ihre Mutter, die BF1, benötigt und wieviel Zeit der Mutter dann verbleibt, um - wie vom BFA für möglich erachtet - den Lebensunterhalt für ihre Familie zu verdienen.

II.3.3.4. Weiters stellte das BFA fest, dass die BF im Falle der Rückkehr keinen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden oder Dritten ausgesetzt seien (bspw. AS 240 zu L529 2221808-1) und führte beweiswürdigend dazu lediglich aus, dass diese Feststellungen auf den eigenen Angaben der BF gründen (AS 261 zu L529 2221808). Dies ist jedoch aktenwidrig. Bereits in der Erstbefragung am 13.01.2019 gab die BF1 an, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland fürchte, dass ihr Mann sie finden und umbringen werde (AS 6, 156). Dahingehende beweiswürdigende Ausführungen des BFA finden sich zu den Fluchtgründen der BF1 insofern, dass es für das BFA nicht nachvollziehbar sei, dass der Ehemann der BF1 die Familie überall in der Türkei finden könnte, da keinesfalls davon auszugehen sei, dass er über die dafür erforderlichen Ressourcen verfüge oder gar Interesse daran habe (AS 261). Dem erkennenden Richter erschließt sich aber nicht, wie das BFA zu dem Schluss kommt, dass der Ehemann kein Interesse am Wiederauffinden der Familie haben könnte, zumal übereinstimmende Aussagen der BF1-BF3 darauf hindeuten, dass der Ehemann/Vater der BF1 für den Fall der Scheidung mit dem Umbringen drohte und bereits wiederholte Male den Bruder der BF1 aufsuchte, um den Verbleib der Familie zu eruieren (AS 199).

Das BFA sah auch eine Rückkehr der Familie in ihren Herkunftsort für möglich, sodass insoweit von einem Auffinden der Familie "überall in der Türkei" keine Rede ist. Wenn die Familie jedoch in ihren Herkunftsort bzw. in den Familienverband der BF1 zurückkehrt, ist ein mögliches Auffinden der Familie durch den Ehemann/Vater jedenfalls nicht undenkbar. Zum Umstand, dass der Ehemann/Vater von einer Rückkehr seiner Familie Kenntnis erlangen und eine Gefährdung von ihm ausgehen könnte, wies das BFA in der Beweiswürdigung berechtigt darauf hin, dass die Türkei im März 2012 ein Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt verabschiedete und es in der Türkei Frauenhäuser bzw. Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt gäbe. Allerdings tätigte das BFA in diesem Zusammenhang keinerlei Ermittlungen und traf auch keine Feststellungen dahingehend, ob der BF1 mit ihren Kindern ein Zugang zu Frauenhäuser überhaupt möglich ist, insbesondere ob eine Mutter mit einem behinderten Kind und einem bereits sechzehnjährigen Sohn überhaupt Aufnahme in einem Frauenhaus oder einer Opferschutzeinrichtung finden könnte (bspw. durch Altersbeschränkungen für Kinder, insbesondere Söhne, oder mangels behindertengerechten Einrichtungen).

II.3.3.5. Soweit das BFA ausführte, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Ehemann/Vater der BF keinesfalls über die Ressourcen verfüge, dass er die Familie überall in der Türkei finden könnte, ließ das BFA unberücksichtigt, dass die BF1 angegeben habe ihr Mann führe eine XXXX und sei sehr mächtig (AS 201, 202), er habe einen großen Bekanntenkreis und kenne jeden (AS 200) und habe viele Freunde bei der Polizei, weswegen es ihr unmöglich gewesen sei, in einem Frauenhaus unterzukommen (AS 6). Dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass ihr Mann über die Ressourcen verfüge, die BF überall in der Türkei zu finden, erweist sich vor diesen Aussagen - ohne nähere Ermittlungen - als Spekulation.

II.3.3.6. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungsschritte ist auch zweifelhaft, ob die BF1 niemals nennenswerte Verletzungen erlitten hatte und sich die physischen Übergriffe [auf sie], vergleichsweise eingriffsarm dargestellt hätten.

II.3.3.7. Aus diesen Darlegungen ist ersichtlich, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Rückkehrsituation keinen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen der BF1 und ihrer Kinder aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111) und das Vorbringen nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt wurde. Stattdessen stützte sich das BFA auf die allgemeine Erwerbsmöglichkeit von gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Frauen, auf die Tatsache, dass Frauenhäuser vorhanden sind und auf die generelle Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates, ohne die tatsächliche Situation der BF1 (alleinerziehende Mutter von drei Kindern, davon eines schwer behindert) zu berücksichtigen und ohne zu prüfen, ob eine Person mit dem genannten Profil eine menschenwürdige Chance hat, sich bei Rückkehr wieder eine Existenz aufzubauen. Die Feststellungen des BFA sind insoweit zu kurz greifend und ist eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rückkehrsituation der Familie nur unzureichend erfolgt.

II.3.3.8. Wenn aber der relevante Sachverhalt - hier: welchen Betreuungsbedarf hat die minderjährige BF4 aufgrund ihrer Behinderung; ist die Betreuung von der Mutter/BF1 wahrzunehmen oder gibt es eine stundenweise/ganztätige Unterbringungsmöglichkeit für die BF4? Gibt es eine realistische Möglichkeit für die BF1, neben der Betreuung ihrer Kinder, insbesondere der BF4, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen? Kann die Familie auf ihr soziales Netz im Herkunftsland zurückgreifen oder ist sie auf die Zufluchtnahme in einer Einrichtung, bspw. einem Frauenhaus, angewiesen und ist ihr ein solcher Zugang überhaupt möglich (Altersbeschränkung, Beschränkung wg ihres behinderten Kindes)? - nicht feststeht, lässt sich auch keine Rückkehrentscheidung für die Familie treffen. Hinsichtlich der Rückkehrsituation hat das BFA somit bloß ansatzweise ermittelt.

Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates unter den von der BF geschilderten Verhältnissen.

Es werden diese Fragen im fortgesetzten Verfahren zu erheben sein und aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen/die individuelle Rückkehrsituation der BF bezogene Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF - insbesondere für den Fall der Rückkehr - abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis den BF zur Kenntnis und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich.

II.3.3.9. Gegenständlich liegt daher zum einen vor, dass die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat, zum anderen kann das Vorgehen der belangten Behörde - Unterlassen notwendiger Ermittlungsschritte zu zentralen Aspekten des behaupteten Sachverhaltes - nur so interpretiert werden, dass damit nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten.

II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

II.3.5. Mit der Beschwerde erfolgte auch die Nachreichung eines Ambulanzberichtes, aus dem ersichtlich ist, dass bei der BF1 eine reaktive Depressio, dzt. schwer ohne psychot. Sympt. diagnostiziert wurde und eine Dauermedikation erforderlich ist (AS 224). Dieser Befund wird im fortgesetzten Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sein, zumal die BF1 bereits im bisherigen Verfahren auf gesundheitliche Probleme hinwies (AS 150, 195).

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG abweicht.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Betreuungsbedarf-Angehöriger Beweiswürdigung Ermittlungspflicht Erwerbsfähigkeit Familienverfahren Gesundheitszustand Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährigkeit Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2221809.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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