Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2225567-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2019, Zl. 1237739904-190703372, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] reiste nicht rechtmäßig im April 2019 in Österreich ein und stellte anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 10.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX stammt.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
"[...]
Nach der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei kam ich in mein Heimatdorf zurück.
Ich wurde von den Dorfbewohnern als Verräter behandelt, da ich dem Türkischen Staat gedient habe.
Ich wurde aus diesem Grund von meinem Volk, ich bin selbst Kurde, geächtet.
Aus diesem Grund habe ich beschlossen die Türkei zu verlassen.
Ich möchte hier in Österreich leben, weil hier die Menschen respektiert werden und die Menschenrechte hochgeachtet werden.
[...]"
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt in der Erstaufnahmestelle Ost, brachte die bP im Wesentlichen vor:
"[...]
LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort?
VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist 1975 geboren, er ist auch in XXXX geboren wie ich, er wohnt in XXXX .
LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort?
VP: Meine Mutter heißt XXXX , den Mädchennamen kenne ich nicht mehr, ich glaube das sie 1973 geboren ist, sie ist in XXXX geboren und sie ist mit meinen Vater nach XXXX gezogen.
LA: Sollten Ihre Eltern bereits verstorben sein, wie lauten Datum und Ort des Todes und wo sind sie begraben?
VP: Sie leben noch.
LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte?
VP: Ich habe 4 Geschwister, XXXX geboren im Jahr 1993 in XXXX geboren in Jahr 1997 in XXXX geboren im Jahr 1999 geboren in XXXX geboren im Jahr 2000 geboren in XXXX wohnt in XXXX , Alle anderen wohnen in XXXX .
[...]
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?
VP: ich kann mich nicht genau erinnern aber als letztes habe ich mit meinen Vater telefoniert jedoch ist dies auch schon ca. 2 Monat her.
[...]
LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen?
VP: Vor 3 Monaten von XXXX XXXX habe ich einen Bus genommen nach Istanbul dann habe ich dort den Mann getroffen mit dem ich es ausgemacht hatte nach 2 - 3 Tagen von Istanbul mit einen LKW los gefahren.
[...]
LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung:
VP: 8 Jahre Grundschule im Jahr 2002 in XXXX , nach ein Semester Gymnasium musste ich aufhören wegen finanziellen Gründen und ich hatte kein Interesse und habe angefangen zu Arbeiten in der Bau-Branche.
LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung - wenn ja, welche?
VP: Ein Diplom besitze ich jedoch ist dies auch in der Türkei.
LA: Wo befinden sich aktuell diese Zeugnisse?
VP: Alles in XXXX
LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang:
Nach der Schule habe ich angefangen in der Bau Branche zu arbeiten, dann habe ich ein Jahr lang bei einem Friseur zu arbeiten was mir aber nicht gefiel und deswegen habe ich wieder 3 - 4 Jahr in der Bau Branche gearbeitet und 3 Monate musste ich aufhören weil ich mich verletzt habe und eine schwere Grippe hatte und dann bin ich nach Österreich gekommen.
LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein?
VP: Nein
[...]
LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: XXXX das ist die Siedlung in der ich gewohnt habe, Hausnummer kenne ich nicht.
Nachgefragt gibt AW an das es dort eine kleine Moschee und eine kleine Schule bis zur 3. Klasse gibt.
LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft?
VP: Ich bin mit einem Minibus von SANLIURFA nach CAGLA MEZRASI gependelt.
[...]
LA: Haben Sie Wehrdienst geleistet? Falls ja, in welcher Einheit, unter welchem Kommandanten, an welchem Ort usw.
VP: Es gibt zwei Arten vom Militär ich war für 21 Tage in Istanbul/ XXXX
XXXX als einfacher Soldat, XXXX das der Name der Einheit an der Grenze wo er 10 Monate war.
[...]
LA: Verbüßten Sie bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat eine Haftstrafe? (Wenn ja, wo, wie lange und weswegen?)
VP: Nein
LA: Bitte schreiben Sie leserlich Ihren eigenen Namen und gewöhnlichen Aufenthalt in Ihrem Herkunftsstaat in der Schrift Ihrer Muttersprache auf!
LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können?
VP: Im EU - Raum gibt es schon Verwandte wobei ich nicht weiß wo sie sind und ob sie leben. In Wien gibt es keine Verwandte.
LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land?
VP: Nein
LA: Sind oder waren Sie in der Vergangenheit im Besitz eines Dokumentes Ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch, etc.)?
VP: Nur den Personalausweis
Die VP wird hiermit behördlich dazu aufgefordert alle notwendigen Schritte für eine ehest mögliche Übermittlung sämtlicher allfällig im Herkunftsstaat befindlicher bzw. noch zu beschaffender identitätsbezeugender Beweise (z.B.: Geburtsurkunde oder anderenfalls eine Bestätigung einer nachträglichen Registrierung der Geburt durch die Mutter der VP bei den Standesbehörden in der Türkei, Dokumente der Mutter bzw. Geschwister in Kopie, etc.) nach Österreich in Veranlassung zu nehmen. Die VP wird darauf hingewiesen, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Nachweise unaufgefordert dem BFA in Vorlage gebracht werden. Hierfür wird eine Frist bis zur nächsten Einvernahme vor dem Bundesamt gewährt.
LP: Haben Sie diese behördliche Aufforderung vollinhaltlich verstanden?
VP: Ja
LA: Haben Sie zu den soeben an Sie herangetragenen Fragen und/oder zu Ihren Antworten noch etwas Ergänzendes hinzuzufügen?
VP: Nein
LA: Möchten Sie noch etwas anführen, das für die Prüfung Ihrer Identität maßgeblich und hilfreich sein könnte?
VP: Nein
LA: Entsprechen alle Ihre Angaben der Wahrheit oder möchten Sie Korrekturen vornehmen? (Wenn ja) Welche Angaben sollten korrigiert werden?
VP: Alles Wahr, Nein ich möchte keine Korrekturen vornehmen,
Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
[...]"
Am 22.07.2019 ist die bP privat verzogen und hat einen Verzicht auf die Grundversorgung unterzeichnet.
Die bP hat einer Ladung zur Einvernahme beim Bundesamt, Außenstelle Wr. Neustadt, für den 16.09.2019 unentschuldigt keine Folge geleistet. Für den 22.10.2019 wurde die bP neuerlich geladen, wobei die Ladung als nicht behoben am 02.10.2019 an das Bundesamt retourniert wurde. Die Ladungen wurden jeweils die Adresse übermittelt, die im ZMR aufscheint.
Aus einer darauf hin im Auftrag durchgeführten polizeilichen Aufenthaltsermittlung am 05.10.2019 ergab sich, dass die bP sich an der Meldeadresse lt. ZMR nicht mehr aufhält und mit unbekanntem Ziel verzogen ist. Die amtliche Abmeldung wurde von der Polizei ebenso veranlasst wie eine Anzeige nach dem Meldegesetz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde ohne weitere Einvernahme folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass die bP nicht bzw. nicht hinreichend am Verfahren mitwirkte und folgerte aus dieser mangelnden Mitwirkung, dass die vorgebrachten Ausreisemotive nicht glaubhaft seien. Zudem sei es auch nicht schlüssig, dass die bP wegen der Ableistung des alle wehrpflichtigen Türken/Kurden treffenden Wehrdienstes entscheidungsrelevante Repressalien zu erwarten hätte. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund der bP Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen:
* Neu wird behauptet, die bP sei am 10.07.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe noch am Tag der Einreise den gegenständlichen Antrag gestellt.
* Die bP sei in einer Beziehung mit einer österr. Staatsbürgerin mit welcher sie eine Ehe schließen wolle. Die gesamte Familie lebe in der Türkei, die bP pflege zu dieser aber keinen Kontakt, außer zum Vater.
* Ein mit der EMRK in Einklang zu bringendes Leben sei in der Türkei für sie ausgeschlossen.
* Die Rückkehrsituation sei "völlig unzureichend thematisiert" worden.
* Neu wird behauptet, die bP habe in der Zeit des Aufenthaltes in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen und ihre Freiheiten in Österreich ausgelebt. Weiters sei sie gewillt Deutsch zu lernen, was ihr bisher verwehrt blieb, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
* Die bP habe in Österreich soziale Kontakte nach denen das Bundesamt aber nicht gefragt habe; die Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht somit verletzt.
* Die Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen zur Sicherheitslage vorgenommen; die Lage erweise sich als prekär gegenüber Kurden.
* Die Behörde sei amtswegig verpflichtet gewesen die bP "Fragen zur westlichen Orientierung" zu stellen. Eine Einvernahme "von Zeugen" hätten dies bestätigen können.
* Die bP wünsche sich ein selbstbestimmtes Leben in einem Land, in dem sie nicht geächtet und als Mensch respektiert werde. Die bP möchte ihre Freizeit aktiv und eigenständig gestalten und nicht in einem Land leben, in dem ethnische Minderheiten, wie Kurden, ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben dürfen. Alleine diese Gedanken würden zeigen, dass die bP westlich orientiert sei und ein freies Leben genießen möchte.
* Ausgehend von den behördlichen Feststellungen würde sich eine existentielle Bedrohung der bP ergeben.
* Als Beweisanbote wurden dargelegt: PV, vorzulegende Urkunden, Zeugin Fr. XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Das BVwG verfügt mangels Vorlage in der Beschwerde über keine anderweitigen Erkenntnisquellen.
Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte in der Türkei ihre Schulbildung.
Sie wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX .
Sie war überwiegend in der Baubranche erwerbstätig, konnte aber auch als angelernter Frisör Berufserfahrung sammeln. Sie hat in der Türkei den Wehrdienst regulär abgeleistet.
1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Ihre Eltern und Geschwister leben in der Türkei. Zum Vater hat sie regelmäßig telefonischen Kontakt.
Die bP ist in der Türkei aufgewachsen und hat dort familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.
1.4. Ausreisemodalitäten
Ihren Angaben in der Erstbefragung nach verließ sie schlepperunterstützt Mitte April 2019 die Türkei und reiste Ende April in Österreich illegal ein (AS 43, 45).
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Gesundheitszustand
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie ist erwerbsfähig.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes:
Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels Ende April 2019 in das Bundesgebiet. Anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei am 10.07.2019 wurde sie wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und sie stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG erlangte.
In der Zeit von Ende April 2019 bis 10.Juli.2019 war die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich:
Die bP hat beim Bundesamt in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt oder nachgewiesen. Erstmals in der Beschwerde gibt sie an, dass sie beabsichtigt eine in Österreich lebende österr. Staatsangehörige zu heiraten.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration
Die bP beabsichtigt Deutsch zu erlernen. Die bP verzichtete am 22.07.2019 auf die staatliche Grundversorgung.
Gemeinnützige Tätigkeiten hat sie nicht dargelegt.
Die bP hat die privaten Anknüpfungspunkte und das als Familienleben mit der österr. Staatsangehörigen im Bundesgebiet während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Sie beabsichtigt die österr. Staatsangehörige zu heiraten.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und verfügt dort auch über Familienangehörige.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von den Verwaltungsstrafbehörden nicht mitgeteilt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die bP war ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung nach von Ende April 2019 bis 10.Juli.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat dadurch gegen das FPG verstoßen, was von der Landespolizeidirektion als Offizialdelikt zu ahnden ist.
Die bP hat während des Asylverfahrens ihren Aufenthaltsortes bzw Wohnsitz - trotz Kenntnis davon, dass eine nochmalige Einvernahme erfolgen wird - geändert, ohne dies der Meldebehörde bzw. dem Bundesamt anzuzeigen.
Sie hat durch Nichtbefolgung einer Ladung zur Einvernahme beim Bundesamt die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren gröblich verletzt.
Verfahrensdauer:
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:
Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es kam nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte.
Sie behauptete nicht, dass im Falle der Rückkehr auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine persönliche, relevante Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesamt traf im Folgenden Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (und den darin genannten Quellen) mit letzte Kurzinformation vom 21.08.2019. Daraus ergibt sich im Wesentlichen für diesen konkreten Fall zusammenfasst Folgendes:
In der Türkei fand in der Nacht vom 15. auf den 16.07.2016 ein Putschversuch statt. Eine Reihe von Putschisten aus dem Militär hatte v. a. in Ankara und Istanbul mit Hilfe von Kampfflugzeugen, Helikoptern und Panzern versucht, die staatliche Kontrolle zu übernehmen
sowie StP Erdogan zu stürzen. Der Putschversuch konnte rasch niedergeschlagen werden und war am 16.07.2016 beendet. Die AKP-Regierung hatte viele Bürger der Türkei in der Putschnacht mit Hilfe von Aufrufen der Imame über die Lautsprecher der Moscheen mobilisieren können, sich den Putschisten auf den Straßen entgegen zu stellen. Während des Putschversuchs kamen nach offiziellen Angaben 282 Personen ums Leben.
Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie "FETÖ" oder auch "FETÖ/PDY" nennt ("Fethullahistische Terrororganisation / Parallele Staatliche Struktur").
Personen, die im Verdacht stehen die terroristische Organisation PKK zu unterstützten müssen mit Strafverfolgung rechnen. Einzelne exponierte Funktionäre (zB Bürgermeister) bzw. exponierte Mitglieder der HDP, wurden zuletzt wegen Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation verdächtigt, ihrer Ämter enthoben und wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind alleine aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit
Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten
(Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen.
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es u.a. folgende ethnische Gruppen, wobei die Angaben zu Zahlenstärken recht unzuverlässig sind: Kurden (13 bis 15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (geschätzt rd. 2 Mio.), Bosniaken (bis zu
2 Mio.), Krimtataren (geschätzt rd. 1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800 000 bis 1 Mio.),
Lasen (zw. 50 000 und 500 000), Georgier (rd. 100 000), Uighuren (rd. 50 000), Armenier (mind. 40 000), Syriaken (zw. 20 000 und 30 000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (div. zentralasiatische und kaukasische Volksgruppen, Turkomanen, Pomaken, Albaner und andere).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt.
Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten"). Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten.
Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten. Seit einigen Jahren existiert im Südosten eine lebendige kurdischsprachige
Medienlandschaft (TV, Funk, Print, Online). Viele - regierungskritische - Medien wurden jedoch seit 2015 von der Regierung verboten.
Für eine Rückkehr zum politischen Verhandlungsprozess zwischen der Regierung und der
PKK gibt es aktuell keine Anzeichen.
Erhebliche Diskriminierungen der Roma u.a. auf den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen bestehen fort.
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren
kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Wenngleich es Mängel im Sicherheits-und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre.
Am 25.06.2019 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft. Die Wehrpflicht wird von 12 auf 6 Monate verkürzt. Alle männlichen türkischen Staatsbürger im Alter von über 20 Jahren (bis 41) müssen eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren. Von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes können sich unter Zahlung von 31.000 Lira freikaufen. Männer die gerade ihren Wehrdienst ableisten, haben die Chance auf eine vorzeitige Entlassung. Über 200.000 Soldaten werden nach dem Inkraftreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen, während etwa 460000 Männer berechtigt sind sich frei zu kaufen. Eine freiwillige Verlängerung des Wehrdienstes ist gegen Zahlung eines Betrages möglich.
Den Berichten kann nicht entnommen werden, dass Kurden wegen der Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei im Anschluss seitens der Zivilbevölkerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen entscheidungsrelevanten Repressalien ausgesetzt wären.
Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen (www.ecoi.net) nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde.
Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) in der Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde.
Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für solche Personen in der Türkei eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie der realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären
Es kann auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass aktuell in der Türkei eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre.
Die Gesundheitsversorgung ist grds. gewährleistet und zugänglich.
2. Beweiswürdigung
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Ad 1.1.1 - 1.1.6.
Die Feststellungen ergeben sich aus den persönlichen, diesbezüglich konkreten Angaben im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle. Weiters aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des Bundesamtes.
Soweit die bP nunmehr in der Beschwerde erstmals angibt, dass sie erst am "10.07.2019 illegal" in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, handelt es sich um eine Neuerung, zumal sie in der Erstbefragung klar und deutlich angegeben hat, dass sie schon "Ende April 2019" eingereist ist (AS 45).
Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).
Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des behördlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im behördlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubhaftmachung dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 20 leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt.
Neu wird in der Beschwerde auch behauptet, die bP habe in der Zeit des Aufenthaltes in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen und ihre Freiheiten in Österreich ausgelebt.
Auch hier geht das BVwG davon aus, dass es sich um unzulässige Neuerungen handelt, die in Missbrauchsabsicht erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Die bP hätte bereits beim Bundesamt die Möglichkeit gehabt dies dort vorzutragen, hat es jedoch unter gröblicher Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG) sowie ihrer Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs 2a AVG) vorgezogen der Einvernahme unentschuldigt fern zu bleiben und sich dem Verfahren zu entziehen.
Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens als Ursache für das Nichtvorbringen vor dem Bundesamt kann hier der Behörde somit nicht vorgeworfen werden. Da die bP offensichtlich an einer weiteren Einvernahme kein Interesse mehr zeigte, konnte das Bundesamt iSd § 24 Abs 3 AsylG von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen und ohne weitere Ladung bzw. Einvernahme entscheiden, da sich die bP gem. § 24 Abs 1 Z 1 AsylG, durch Unterlassen der Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes, dem Verfahren entzogen hat.
Ad 1.1.7. Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:
Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP.
Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind.
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).
Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise:
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen dar, dass es nicht plausibel und nachvollziehbar sei, dass sie auf Grund des Umstandes, dass sie als türkischer Staatsangehöriger den für alle Männer verpflichtenden Wehrdienst abgeleistet hat, von den Dorfbewohner als "Verräter" betrachtet worden sei.
Zudem sei die bP auch in keiner kurdischen Region stationiert gewesen, weshalb ihr auch nicht vorgehalten werden konnte, dass sie gegen Kurden gekämpft habe.
Diese Beweiswürdigung ist nach Ansicht des BVwG schlüssig und wird dem auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Weder aus der vom Bundesamt herangezogenen Berichtslage noch aus dem Inhalt der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass Kurden wegen der Ableistung des Wehrdienstes im Anschluss relevanten Repressalien seitens der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt wären.
Das Bundesamt erachtete zutreffend das Vorbringen auch deshalb für nicht glaubhaft, da die bP nicht hinreichend am Verfahren mitgewirkt hat und zu einem Ladungstermin zur Einvernahme bei der Behörde unentschuldigt nicht erschienen bzw. sich durch Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes dem Asylverfahren entzogen hat, wodurch sie ihre Mitwirkungsverpflichtung gröblich vernachlässigte. Die Behörde äußerte den konkreten und durchaus nachvollziehbaren Verdacht, dass die bP durch die damalige Stellung des Asylantrages nur die Durchsetzung fremdenrechtlicher Schritte gegen ihre Person - sie wurde von der Polizei bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt angetroffen und festgenommen - zu verhindern versuchte.
Die Behörde legte auch schlüssig dar, dass insbesondere auf Grund der gegebenen persönlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht davon auszugehen sei, dass die reale Gefahr bestünde, dass sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre das zum Leben unbedingt Notwendige zu erlangen.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Soweit die bP behauptet, dass ihr in der Türkei ein mit der EMRK in Einklang zu bringendes Leben nicht möglich sei, blieb dieses Vorbringen ohne Substanz und findet weder im Vorbringen vor der Behörde noch in den getroffenen Feststellungen hinreichenden Halt. Die Beschwerde legt auch keine aktuellen Berichte dar, die diese Behauptung belegen könnten.
Eine behauptete "unzureichende Thematisierung" der Rückkehrsituation kann insbesondere angesichts des mangelnden Mitwirkung der bP im behördlichen Verfahren nicht erkannt werden.
Die Behauptung, die Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen zur Sicherheitslage vorgenommen, die Lage erweise sich als prekär gegenüber Kurden, ergibt sich auch nicht aus den getroffenen, hinreichenden Feststellungen zum Herkunftsstaat und - abgesehen von der bloßen Behauptung - auch nicht aus dem Beschwerdeinhalt.
Die Behauptung, die Behörde sei amtswegig verpflichtet gewesen der bP "Fragen zur westlichen Orientierung" zu stellen erweist sich schon insofern als unsubstantiiert, zumal die bP nicht gehörig am Verfahren vor dem Bundesamt mitwirkte und insbesondere unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschien.
Soweit die Behörde zum Beweis ihre persönlichen Anknüpfungspunkte die zeugenschaftliche Einvernahme von Fr. S.D. beantragt, so steht diese Beziehung und die beabsichtigte Eheschließung ebenso außer Streit wie die Absicht der bP Deutsch zu erlernen und, dass sie ihr künftiges Leben in Österreich verbringen möchte. Es bedurfte daher bezüglicher dieser unbestrittenen Umstände keiner zeugenschaftlichen Einvernahme zu diesen Beweisthemen.
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Quellen Beweis erhoben. Diese sind hinreichend aktuell und wurde diesen in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als