TE Bvwg Beschluss 2020/1/13 L515 2227243-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L515 2227247-1/2E

L515 2227243-1/2E

L515 2227244-1/2E

L515 2227246-1/2E

L515 2227245-1/2E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die Begründung des Antrages der bP wurde seitens der bB wie folgt protokolliert (wörtliche Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ohne Korrektur der Rechtschreib- und Grammatikfehler):

"Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.11.2019 vor den Beamten der PI Fremdenpolizei XXXX gaben Sie an, dass Sie ihr Heimatland legal verlassen haben mit Ihrem armenischen Reisepass, welcher in Österreich gestohlen worden sei. Zum Fluchtgrund befragt, verweisen sie auf Lebensgefahr für die gesamte Familie in der Heimat

Am 20.11.2019 wurden Sie beim Bundesamt Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

...

F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Muttersprache ist Armenisch von uns und ich der Familienvater spreche ein bisschen englisch und persisch.

F: Sind Sie einverstanden die Einvernahme gemeinsam zu absolvieren?

A: Ja

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Sehrgut

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, Krankheiten die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen?

A: Ich der Familienvater habe keine Krankheiten bei mir der Familienmutter ist zu sagen jetzt kann ich die Krankheit nicht genau bezeichnen. Aufgrund der Blutwerte ist ein Problem mit den Knochen da. Die ärztlichen Unterlagen sind im Zimmer, Unterlagen vom Arzt hier. Sie sagten auch morgen werde ich neue Blutwerte abgeben müssen

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Nein

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein

...

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 11.11.2019 durch die POLIZEI erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen anführen?

A: Ja, nur die Wahrheit haben wir gesagt

F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Wir haben nur die Kopien, die Polizei hat unsere Paßkopien weggenommen. Die Pässe selbst haben wir verloren

F: Wo und wann wurden ihre Päße ausgestellt?

A: In Armenin wurden unsere Pässe ausgestellt 2018 ich der Familienvater und ich die Familienmutter 2019 im Sommer in Erewan

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die soeben von Ihnen genannten Dokumente bzw. Beweise unverzüglich im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Kuvert vor, in welchem Sie diese Dokumente erhalten haben.

A: Ich der Familienvater sage ich kann nicht mehr genau sagen ob die Pässe gestohlen wurden oder verloren gegangen sind jedenfalls sind sie uns in Österreich abhanden gekommen.

F: Sind sie erstmals in Österreich

A: Ja

F: Wo im Ausland hielten sie sich bisher auf ?

A: In Italien wir hatten Urlaub in Italien von Ende Jänner bis 7. 2.2019 bei der Exop 2019 in Rom. Wir die Eltern und die ältere Tochter waren da. Die jüngeren Kinder waren bei meiner Mutter zuhause sage ich die Familienmutter noch dazu

F: Haben sie jemals eine falsche Identität benutzt ?

A:Nein

F: Mit welchen Dokumenten reisten Sie aus ?

A: Mit unseren Ausweisen

F: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert ?

A: Ja

F: Gab es bei der Ausreise bzw. Ausreisekontrolle Probleme ?

A: Nein

F: Wieviel bezalten Sie für die Reise damals?

A: Für die Flüge und dann 150,-- Euro für die Familie bzw. das Visum. Zusammen ca. 2000,-- Euro für die Flüge

F: Wie finanzierten Sie den Betrag?

A: Wir haben Arbeit gehabt und das aus unserem Gehalt finanziert

F: Beschreiben Sie bitte ihre Lebensverhältnisse in Armenien?

A: Mittelständisch, wir haben beide gearbeitet, wir haben eine Designer bzw. Hochzeitsplanerfirma gehabt. Wir bewohnten eine Wohnung in Erewan.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit 6.11.2019 sind wir in Österreich

F: Wo waren Sie bis zur Antragstellung am 11.11.2019?

A: Wir waren die ganze Zeit ohne Unterkunft und wurden von einem Asylheim zum anderen geschickt. Einmal haben wir am Bahnhof übernachtet. Dann in einer Obdachlosenstelle übernachtet. Dann sind wir nochmal zur Polizei und die schickte uns wieder wo hin, das war in XXXX In XXXX hat man uns aufgenommen

F: Wann hatten sie zuletzt Kontakt zum Heimatland?

A: Ich XXXX habe mit meiner Mutter noch telefonischen Kontakt jeden Tag

F: Haben Sie Familienmitglieder in der Heimat?

A: Ich XXXX habe noch meine Eltern und meinen Bruder Ich XXXX habe niemanden mehr

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein

F: Haben Sie in Österreich Familienmitglieder?

A: Nein nur die mitgereisten Kinder sind in Österreich auch jetzt

F: Haben Sie ansonsten Bezug zu Österreich?

A: Nein

F: Sind sie erstmals in Österreich?

A: Ja und einmal hatte ich XXXX einen Charterflug über Wien.

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren. Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

A: Wir sind aus Armenien geflohen. Unser Leben war in Gefahr und deswegen waren wir gezwungen aus Armenien zu fliehen

F: Haben Sie, Fr. XXXX eigene Fluchtgründe?

A: Dieser Fluchtgrund betrifft unsere ganze Familie

Wiederholte Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren. Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen

A: 2015 haben wir unsere Wohnung verloren Sie wurde uns weggenommen sage ich der Familienvater Wir haben einen Laden gehabt direkt an der Wohnung Diesen Laden hat zunächst mein Vater betrieben dann betrieb den Laden gemeinsam mit dem Vater und meine Frau hat dort gearbeitet als Designerin und Verkäuferin Das war 2003 bzw. 2004 Dann hat im Jahre 2015 der Bruder des damaligen Präsidenten Armeniens Zahlungen für den Geschäftsbetrieb verlangt. Nach kurzer Zeit haben sie ihren eigenen Mann geschickt dem wir unsere Wohnung verkaufen mußten. Sie sagten entweder verkaufen wir freiwillig oder sonst werden wir zum Verkauf gezwungen, sage ich der Familienvater. Ich sage wortwörtlich wir wurden aus der Wohnung vertrieben, weil das sehr mächtige Leute waren. Wir haben unsere Kinder in der Wohnung zur Welt gebracht auch. 2015 mussten wir diese Wohnung verlassen und zur Miete wohnen dann Aber wir wollten die Situation selber bewältigen und deswegen sind wir weiterhin unserer Beschäftigung nachgegangen um die Familie zu ernähren. Dann haben wir weitergearbeitet als Hochzeitsplaner und Designer und haben auch große Hochzeiten gestaltet bis 2019, sage ich XXXX . Dann sage ich XXXX , im September 2019 war eine Hochzeit die wir organisiert hatten. Am XXXX war das wir organisierten alle und gestalteten die Räume auch. Das war die Hochzeit eines der Mächtigsten Dieses Restaurant wo die Hochzeit stattfand gehört dem XXXX Da waren auch alle Hochzeiten von Familien der Politiker der ehemaligen republikanischen Partei Nach der Veranstaltung waren wir mit den Kindern bei Abräumen, als ich der Familienvater die Treppe herunterging um den Karton ins Auto zu stellen sind aus einem neben uns geparkten Auto 4 Personen ausgestiegen und gingen davon 2 mit Pistolen auf mich los. Die Pistolen waren ausgezogen und ich denke mit der Pistolenkante oder der Faust bekam ich einen Schlag und danach erinnere ich mich nicht mehr. Das andere weiß meine Ehefrau.

Ich XXXX sage man hat uns gesagt, dass wir keine Polizei oder Notarzt verständigen dürfen. Der Freund von meinem Mann hat mir XXXX geholfen meinen Mann nachhause zu transportieren. Mein Mann war verletzt. Am 12.9.2019 ist meine Frau heimlich zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet Sie hat gedacht möglicherweise bei der neuen Regierung ist alles anders Sie hoffte, dass die Polizei was tun wird. Am 14.9.2019 waren Leute von der Polizei in Zivil bei uns zuhause und da habe ich erfahren, dass meine Frau vor 2 Tagen eine Anzeige erstattet hat Die Polizisten sagten sie wissen was passiert ist. Die Zivilpolizisten sagten sie wissen was die Sache ist und wer dahinter steht und wir sollen nichts weiteres machen und die Anzeige zurückstellen und uns ruhig verhalten sonst würde es uns schlecht ergehen.

F: Gibt es noch andere Fluchtgründe?

A: Ich bin noch nicht fertig, eigentlich geht es um eine unerwünschte Zeugengeschichte weil meine Frau ist Zeugin einer Entführung geworden. Sie hat gesehen wie Personen mit Pistolen in den Feierlichkeitenraum gegangen sind und eine Person ins Auto geschleppt wurde. Sie weiß aber nichteinmal um wen es gegaengen ist und welche Männer das waren.

F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein

F: Waren Sie politisch aktiv, oder Parteimitglied?

A: Nein

F: Waren sie jemals in Haft, bzw. gibt es einen Haftbefehl?

A: Nein

F: Gab es jemals ein Strafverfahren in Armenien gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

A: Nein

F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

A: Nein

F: Hätten sie im Falle der Rückkehr die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten?

A: Nein

F: Stimmen Sie einer allfälligen Länderrecherche Ihres Herkunftsstaates zu?

A: Ja

F. Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja mit wem und bitte beschreiben Sie dieses Verhältnis?

A: Unsere Familie lebt zusammen in der Asylunterkunft

F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals zuvor einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

A: Nein

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.

Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß abzuweisen wurden Ihnen eine Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) gem. § 29 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt ebenso wurden Ihnen die amtlichen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Armenien gegen Unterfertigung am 26.11.2019 ausgefolgt.

Am 28.11.2019 wurden Sie beim Bundesamt Erstaufnahmestelle West im Parteiengehör nach Rechtsberatung einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

...

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme am 20.11.2019 gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

VP: Ja wir haben die Wahrheit gesagt

LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

VP: Ich XXXX sage wir haben letztes Mal nicht das ganze Geschehen schildern können deshalb möchte ich heute die Gelegenheit nutzen über unser Problem detaillierter zu sprechen

Am 12.9.2019 als die Zivilpolizisten zu uns kamen haben die uns mitgeteilt, dass wir als Zeuge gesehen wurden und von wem wir gesehen wurden, dass wir da waren. Die haben uns gesagt, die Polizisten die keine Uniform hatten, dass wir unsere Anzeige zurücknehmen sollen Andernfalls erwarten uns noch größere Probleme besser ist, wenn wir es sofort machen und die Anzeige zurück nehmen Am 15.9.2019 nachts zwischen 1 und 2 Uhr hat man an unserer Tür geklopft Ich dachte es seien unsere Nachbarn und ich machte die Türe auf. Ich XXXX habe die Türe aufgemacht um rauszukommen aber sie attackierten mich in der Wohnung und schlugen mich zu Boden Ich XXXX sage, mit den Kindern habe ich da im Schlafzimmer geschlafen als wir die Schreie hörten kamen wir raus Die Kinder haben angefangen sehr laut zu schreien und zu weinen.

Meine Frau versuchte mir zu helfen und bekam dann auch Schläge ab und wurde zur Seite gestoßen Meine älter Tochter griff nach ihrem Handy um Fotos und Videos von dieser Situation aufzunehmen Der eine von den Männern hat dann meine Tochter an den Haaren gepackt und ins Zimmer gezerrt und mit dem Handy auf den Kopf geschlagen, mit den Worten -Ihr habt was gelernt, dass ihr die Videos als Beweise aufnehmen wollt.

Ich XXXX meine der armenische Ministerpräsident macht auch immer solche Aufnahmen und stellt das ins Internet. Habt ihr das von Ministerpräsident Nicol gelernt?

Als ich XXXX zu meiner Tochter XXXX wollte um zu helfen hat mich einer von hinten festgehalten und der andere hat zu den Kindern gesagt wenn sie nicht aufhören zu schreien und meine wörtlich -Die Kehle wird dem Vater durchgeschnitten- Es waren drei Personen Ich kann sogar namentlich die Personen nennen Zwei haben mich gepackt und der Dritte kam dazu Sie haben mich XXXX ins Auto gezerrt und mitgenommen Im Auto versuchte ich XXXX zu erklären dass ich nichts gemacht habe und meine Frau hat ohne mein Wissen bei der Polizei die Anzeige erstattet

F: Nennen Sie die Namen bitte?

A: Es sind die Vornamen der Mann der Tochter XXXX ins Zimmer gezerrt hat heißt XXXX Der andere XXXX , so riefen sie sich zumindest Der andere etwas grösser und gut gebaut sportlich und heißt XXXX das heißt blond und ist ein Spitznahme

Ich konnte auch ungefähr ahnen wo wier mit dem Auto gefahren sind, die Strecke war über XXXX im Dorf XXXX . Auf dem Weg zu einem der Dörfer, den Namen weiß ich nicht war ein heruntergekommenes Haus und ein Raum wie dieser da wurde ich eingesperrt und sie sind gegangen Am nächsten Tag kamen sie wieder und haben mich geschlagen ich habe immer wieder gesagt wir haben nichts getan warum behandelt ihr uns so Ich habe gebettelt und versucht zu erklären wir machen nichts und werden auch weiter nichts machen aber ich verstehe die Situation überhaupt kaum

Sie haben mir XXXX gesagt für das was wir verursacht haben aufgrund dessen haben die 50 Tausend Dollar verloren bzw bezahlt um weitere Probleme zu vermeiden Die waren sehr wütend als sie das so gesagt haben Sie haben mir vorgeworfen dass sie die 50 tausend Dollar so verloren haben und warfen mir vor dass ich daran schuld bin und deswegen soll ich das jetzt abbezahlen.

Würde ich die 50 tausend nicht bezahlen kann ich damit rechnen, dass nicht nur ich, sondern meine ganze Familie wird das verantworten

Ich habe versucht zu erklären, dass 50 tausend für mich sehr viel Geld ist woher sollte ich dieses Geld aufbringen Wir haben nicht einmal eine eigene Wohnung Dann sind sie gegangen

Am gleichen Tag noch abends kam der große sportliche von den 3 der Blonde mit einem anderen Mann Dann hat dieser Mann der mit ihm gekommen ist gesagt, dass diese 50 tausen Doller haben sie wegen unserem Verhalten bezahlt, das wir zahlen weil wir unsere Zunge nicht hinter den Zähnen halten konnten Das wir nicht diskret waren Deswegen ist es so gekommen

Er hat mir XXXX gedroht, dass sie genau wissen welche Schule meine Kinder besuchen wie die Schulzeiten sind wann sie gehen und wann sie kommen

Ich XXXX sage, mein Mann ist im Iran geboren und ist aus dem Iran nach Armenien gezogen mit 20 Jahren Dieses haben die Männer ihm jetzt vorgeworfen dass er nichteinmal ein Einheimischer ist und ein Außenseiter ist und hier uns alles erklären will

Sie haben mich dauern dadurch bedroht dass ich Kinder habe und ich mich um die Kinder sorgen müßte wenn es so weiter geht Um den Sohn auch und die Töchter Zu mir wurde gesagt wenn wir heute das nicht regeln, morgen kommt der Chef und dann wird es für mich noch schlechter aussehen

Die sind gegangen und am nächsten Tag morgen früh kamen sie mit dem Chef zusammen Sie kamen am nächsten Tag morgen früh und daneben der große Blonde Der andere hieß XXXX Der Chef der mitgekommen ist heißt XXXX , eine ziemlich autoritäre Person in Armenien ist das

Dieser XXXX ist der Sohn der Schwester von dem XXXX ,

Ich möchte ihnen erklären was dieser Mann alles machen kann in Armenien

Manunduktion: Die persönlichen Fluchtgründe zu schildern

Sie haben angefangen auf mich zu schimpfen zu fluchen und benutzten keine normalen Wörter nur Schimpfwörter

Ich habe versucht zu erklären dass ich nicht so viel Geld habe und nichteinmal eine Wohnung Ich kann nie im Leben soviel Geld zusammenbringen Das hat diese aber nicht interessiert und es ging nur drum dass ich die Summe aufbringen soll und bezahlen soll und gaben mir Zeit bis zum nächsten Tag Er hat mir 2 Ohrfeigen auf die li Wange gesetzt und hat mich am Ohr gezogen und gesagt -pass auf dass ich dir nicht die Ohren verdrehe -Dann ist er gegangen Die haben mich 3 Tage so weich geschlagen dass ich nur Blut im Urin hatte und komplett im Blut verströmt war

Danach kamen diese Typen wieder zurück ohne den Chef und haben mich geschlagen und gesagt warum ich nicht das Geld bezahle Immer wieder das Gleiche Später habe ich erfahren dass sie bei mir auch in der Arbeit waren

In der gleichen Nacht haben sie mich mit dem Auto Richtung Erewan gefahren an den zentralen Busbahnhof haben sie mich abgesetz und ausgelasse Dort ist eine Polizeistatio0n auf der anderen Straßenseite Sie haben mich in der Nacht in diesem Zustand blutend und geschlagen , rausgelassen Ich bin zu einem Taxi gegangen Der Taxifahrer wollte mich ins Krankenhaus fahre ich sagte aber dass es mir gut geht DenTaxifahrer habe ich gebeten mich nachhause zu fahren

Zuhause angekommen habe ich meiner Frau erzählt alles was passiert ist Sie hat angefangen zu weinen und zu schreien Das war ziemlich darmatisch alles dann hat sie sich beruhigt nach 3 oder 4 Tagen bin ich erstmals wieder in unserem Laden zum Arbeiten gewesen dann kam XXXX mit dem XXXX in den Laden Er hat zu mir gesagt in der Zeit wo ich nicht da war haben sie unseren Laden gut angeschaut und sich was ausgedacht Sie werden den Laden als Büro zur Verfügung stellen, unseren Hochzeitsplanerladen Die haben vor in dem Laden unerlaubte Drogen, harte Drogen leichte Drogen werden sie heimlich unterbringen Das unter dem Vorwand dass der Laden weiter als Hochzeitsladen betrieben wird Sie haben uns vordiktiert dass wir weiter arbeiten sollen und ich soll aus dem Iran Drogen zuliefern und als Drogenvermittler dienen Es kam mir vor als wäre das Programm schon vorbestimmt und detailliert durchdacht war

Ich habe diese Geschichte gehört und war wie gelähmt und konnte nicht verstehen wie ich da rauskommen kann Ich war wie in einem schlechten Film, so kam ich mir vor diese Sache mit dem Iran und den Drogen

Ich XXXX sage in unserem Geschäft haben wir alles sehr fair und sauber gemacht aber soetwas war für mich auch ein Schock. Ich XXXX habe mich immer gefragt warum wir, wir haben nichts angestellt Warum hat man uns ausgewählt hatte ich immer wieder diese Gedanken warum gerade mit uns soetwas passiert

Dann habe ich gefragt warum wir und sie sagten nicht Du Blödmann verstehst du nicht weil du uns die 50 Tausend schuldest Ich habe dem widersprochen zb dass ich nie im Leben Probleme mit der Ordnung und den Gesetzen hatte und sowas kann ich jetzt auch nicht

Sie sagten im Befehlston Ich bin nicht der der entscheidet und ich kann nicht wählen Entweder mache ich dass was sie sagen oder sie vernichten mich und meine Familie Wenn ich mich daraufeingelassen hätte wäre ich sehr schnell im Gefängnis gelandet Wer weiß was mich da im armenischen Gefängnis erwarten könnte Somit hatte ich keine andere Entscheidung Deswegen habe ich so getan dass ich da bereit bin mitzumachen, da ich keine andere Wahl gehabt hätte

In der darauffolgenden Zeit kamen sie ab und zu mal in den Laden es war schon vorgeplant dass ich in den Iran fahre für die Drogen transportiere Ich habe mich einem Anwalt in Armenien zugewendet und ehrlich über das gesprochen Der Anwalt heißt XXXX Er sagte zum mir er kann nichts machen da XXXX dahinter steht auch nicht rechtlich Es wäre besser unterzutauchen und das Land zu verlassen. Er hat wörtlich gesagt Nimm dein leben in die Hand und mach dich davon Das kann dir hier das Leben kosten hat mir der Rechtsanwalt gesagt

Ich XXXX sage jetzt in dieser Zeit wo wir hier sind haben wir auch erfahren dass in unseren laden eingebrochen wurde und diese Leute waren bei meiner Mutter und haben nach uns gefragt

Ich XXXX sage niemand wußte dass wir nach Österreich kommen, den Eltern von meiner Frau sagten wir dass wir nach Griechenland gehen. Erst hier in Österreich haben wir erzählt dass wir in Österreich sind Die sagten den Eltern meiner Frau ¿wenn sie uns irgendwo erwischen, egal wo wir sind sie setzen uns ein Ende -

Ich XXXX sage sie haben uns schon gesundheitlich und finanziell sehr geschädigt vor allem gesundheitlich und meine ältere Tochter hat auch psychischer Belastungen

RB hat Fragen/Vorbringen

Warum haben sie über diese Vorkommnisse nicht bereits in der ersten Einvernahme erzählt

Es wurde so gesagt dass wir nur in Kürze sprechen sollen weil heute werden wir heute sprechen

Frau XXXX Ihr Ehemann sagte sie sahen eine Entführung Was genau haben sie gesehen

A: Mein Mann wurde genau in dieser Zeit geschlagen und zu Boden geworfen. Dann habe ich auf der Hochzeitsgesellschaft gesehen wie ein Mann geschlagen und weggeschleppt wurde Ich nehme an ein Hochzeitsgast auch weil er über die Treppe geschleppt wurde Wir kennen den Mann nicht aber wir vermuten es ist ein wichtiger Mann Wir haben mit der Rechtsberatung das besprochen wie es ist mit der Justiz in Armenien Aber es ist nicht mehr wie früher es ist jetzt anders in diesem System Jetzt ist die Justiz so es dreht sich alles um Bekanntschaft und Geld, sage ich XXXX eben weil ich von dort komme Ich kann mir vorstellen dass positiv jetzt alles von unserem Land dargestellt wird Aber ich kann behaupten dass ziemlich verantwortungslose Handlungen passieren die niemand verantwortet. Die namentlichen Personen die ich genannt habe sind immer noch da

Ich XXXX möchte noch sagen, dass das in Europa vielleicht unvorstellbar ist aber in Armenien kann es sein dass jemand ohne Grund einfach mitgeschleppt wird

Anm: EV wird am 28.11.2019, 10:30 h abgebrochen Auf die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren schriftlichen Vorbringens wird verwiesen

Frist: 1 Woche

...."

Am Ende der Einvernahme wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 1 Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Den bP wurde keine Gelegenheit eingeräumt, ihr Vorbringen vollständig vor der bB zu schildern, ebenso hatten die volljährigen bP nicht die Möglichkeit, sich alleine zu äußern.

I.3. Mit undatiertem Schriftsatz (Datum des Eingangsstempels der bB: 6.12.2019 [der Modus des Einganges ist dem Akteninhalt nicht entnehmbar]) äußerte sich die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren zum Verlauf der Einvernahmen. Hier brachten sie zusammengefasst vor, dass sie im Rahmen der ersten Einvernahme am 11.11.2019 nicht die Möglichkeit hatten, alle ihre Ausreisegründe vorzutragen. Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme am 28.11.2019 hatten sie nicht die Möglichkeit alles vorzubringen, was sie wollten. Es sei die Einvernahme abgebrochen und ihnen mitgeteilt worden, dass für die Einvernahme nur zwei Stunden vorgesehen wären. Hinsichtlich eines allfälligen weiteren Vorbringen wären sie auf den Schriftwege verwiesen worden.

Im Rahmen der Stellungnahme wurde auch ein ergänzendes Vorbringen erstattet, bzw. das bisherige Vorbringen konkretisiert und ein Beweisantrag gestellt.

Der Stellungnahme ist ein mehrseitiges Schreiben in armenischer Sprache, sowie Fotos, welches die berufliche Tätigkeit der bP, der Scan verschiedener Schriftstücke und von Dokumenten beigeschlossen.

I.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (Datum des Bescheides: 6.12.2019) des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde den bP aufgetragen, eine im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Unterkunft zu beziehen.

Die Bescheide wurde den bP am 9.12.2019 zugestellt, indem die den volljährigen bP persönlich ausgefolgt wurden.

Die unter Punkt I.3. beschriebene Stellungnahme fand keinen Eingang in die angefochtenen Bescheide.

Der Beweiswürdigung kann letztlich nicht entnommen werden, ob die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft erachtet und führte hierzu unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und sonstigen Bescheidelementen Folgendes aus (Wiedergabe der Ausführungen in Bezug auf bP1):

"

- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie haben Probleme mit Kriminellen in Armenien vorgebracht bzw. mit einer Privatperson ( XXXX ) Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben, ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen, steht fest dass Sie keine Verfolgung aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgebracht haben und somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen.

Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, muss hierzu angeführt werden, dass Verfolgung durch eine Privatperson a priori irrelevant ist, da keines der fünf Motive der GFK vorliegt (vgl. VwGH v. 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5).

- betreffend die Feststellung zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet. Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Sie haben 12 Jahre Schulbildung und eine Berufsausbildung als Designer und waren in Armenien auch bis 2019 selbständig berufstätig

Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre ergibt sich weder aus den aktuellen Länderfeststellungen noch aus ihren Angaben zu den Ausreisegründen. "

Die Feststellungen der bB erschöpfen sich im Wesentlichen in testbausteinartigen Phrasen, welcher faktisch kein individueller Feststellungswert entnommen werden kann.

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der "Beweiswürdigung" hinsichtlich der vorgetragenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich würde nicht vorliegen. Ebenso gelangte die bB zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Beauftragung der Unterkunftnahme vorliegen.

Eine weitergehende, individuelle Ermittlungstätigkeit fand im gegenständlichen Fall nicht statt.

Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass seitens der bB den bP der Sachverhalt von dem sie ausgeht, zur Kenntnis gebracht wurde (§ 45 Abs. 3 AVG). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, welche die bB in Bezug auf die Republik Armenien als erwiesen annimmt, soweit diese nicht als notorisch bekannt gelten.

I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass sich die Protokollierung des Vorbringens der bP als grob der deutschen Rechtschreibung widersprechend und auch in wesentlichen Teilen in der Wortwahl vergreifend, sowie grob missverständlich darstelle. Ebenso stellt sich das Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Zu A)

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl., Anm. 11 und 12 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und qualifiziert unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,

- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

- bloß ansatzweise ermittelt hat.

- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht die selben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.

In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

Das ho. Gericht hätte den maßgeblichen Sachverhalt erstmals zu ermitteln wobei hier lediglich ergänzende Ermittlungen nicht ausreichen würden, sondern wäre das ho. Gericht vor die Aufgabe gestellt, den maßgeblichen Sachverhalt über weite Strecken erstmals zu ermitteln.

Weiters ist festzuhalten, dass es für eine Behörde im Allgemeinen und für eine Spezialbehörde, wozu die bB zu zählen ist, im besonderen Maße zu den ureigensten Aufgaben gehört, den relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wozu im gegenständlichen Fall jedenfalls Ermittlungen zum Verlauf des genannten Verfassungsreferendums allgemein, sowie in Bezug auf die bP im Besonderen gehören, zumal sie nur so in der Lage ist, sich ein umfassendes Bild über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu machen und eine in allen Punkten schlüssige Beweiswürdigung zu treffen.

3.3.3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Eingang sei darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der gehäuft qualifiziert auftretenden grammatikalischen und linguistischen Mängel (die bB ihre Bescheide in der deutschen Sprache abzufassen, was auch die Anwendung der deutschen Grammatik, insbesondere der deutschen Interpunktion mitumfasst) diese sehr stark an ihre Lesbarkeit, sowie von einem Bescheid einzufordernden Verständlichkeit und Übersichtlichkeit leidet, sowie weitere markante inhaltliche und formelle Mängel aufweist, wobei festzuhalten ist, dass dieser Umstand für sich gesehen keinen Grund, diesen zu beheben darstellt. Auch indizieren die angefochtenen Bescheide eine nicht unerhebliche Verkennung der Rechtslage durch die bB.

Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde, hat die bB im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt dermaßen mangelhaft ermittelt, dass nicht lediglich von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit sondern von einer qualifizierten Unterlassung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts iSd VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 auszugehen ist. Das ho. Gericht war daher nicht bloß berechtigt, sondern iSe europarechtskonformen Interpretation des § 28 Abs. 3 VwGVG sogar verpflichtet, in der Sache nicht meritorisch zu entscheiden:

Es ergibt sich aus den von der bB anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, dass den bP die Möglichkeit einzuräumen ist, ihren Antrag im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vollständig vorzubringen und wurde diese Möglichkeit den bP unter Hinweis, dass seitens der bB ein Zeitraum für die Befragung der bP festgelegt wurde, welche im gegenständlichen Fall zur vollständigen Schilderung nicht ausreicht, schlicht nicht eingeräumt. Auch wenn im Verfahren vor der bB eine schriftliche Äußerung der Parteien nicht ausgeschlossen werden kann und es auch der Behörde im Rahmen der arbiträren Ordnung frei steht, die Parteien fallweise auf den Schriftwege zu verweisen, ist dennoch festzuhalten, dass die bP jene Teile des Vorbringens der bP im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu ermitteln hat, wo dies ex lege geboten ist und ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die bB den bP im gegenständlichen Fall jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen hat, ihr wesentliches Vorbringen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vorzutragen, auch wenn dies mehr Zeit in Anspruch nimmt, als von der Behörde hierzu ursprünglich veranschlagt wurde.

Im gegenständlichen Fall kommt hierzu, dass die bB das ergänzende schriftliche Vorbringen und die darin der Behörde zur Verfügung gestellten Bescheinigungsmittel ignorierte, obwohl diese bei der Behörde eingebracht wurden, bevor die angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Es sei hier insbesondere darauf hingewiesen, dass die bB den bP eine Frist von einer Woche eingeräumt wurde, um ihr Vorbringen vollständig am Schriftwege zu äußern. Mangels gegenteiliger Verfahrensanordnung wurde den bP eine verfahrensrechtliche Frist eingeräumt, welche gem. § 32 f zu berechnen ist. In eine solche Frist ist der Postlauf nicht einzuberechnen, sodass die Fist als gewahrt gilt, wenn sie innerhalb der eingeräumten Frist zur Post gegeben wird. Auch handelte es sich bei der eingeräumten Frist um keine Präklusionsfrist, sodass ein Vorbringen, welche nach der eingeräumten Frist erstattet wird, von der Behörde jedenfalls zu beachten ist, wenn es vor der Erlassung des Bescheides eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall steht mangels Feststehens der Einbringungsart nicht fest, ob die unter Punkt I.3. beschriebene Stellungnahme rechtzeitig (etwa über den Postweg) oder um einen Tag verspätet (etwa wenn es am 6.12.2019 direkt bei der Behörde) eingebracht wurde, es steht aber jedenfalls fest, dass die bB den angefochtenen Bescheid erst am 9.12.2019 erließ, bis dahin der mit 6.12.2019 datierte Entwurf noch keine Außenwirkung entfaltete und noch keinen Bescheid darstellte. Die unter Punkt I.3. genannten Eingabe hätte daher jedenfalls im Verfahren und der Entscheidungsfindung noch berücksichtigt werden müssen.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die bB jedenfalls voreilig handelte, wenn sie bereits am 6.12.2019 den Bescheid konzipierte, weil sie damit rechnen musste, dass sich die bP im Rahmen der Einbringung ihrer Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Wochenfrist des Postweges bedienen könnte, womit sich auch nach dem 5.12.2019 bei der Behörde einlangende Stellungnahmen noch als rechtzeitig darstellen können.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde entschieden, ohne die elementarste Ermittlungstätigkeit, nämlich die vollständige Begründung des Antrages durch die bP zu erheben.

Den bP wurde weiters zum einen nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eine Einvernahme sich alleine zu den Gründen ihrer Ausreise bzw. ihren Rückkehrhindernissen zu äußern. Nach ho. Ansicht bestehen zwar keine Bedenken, Teile einer Einvernahme gemeinsam mit den anderen volljährigen Familienmitgliedern durchzuführen, doch erscheint es unabdingbar, den Antragstellern auch eine Einvernahmesituation zu bieten, in der sie sich in vertraulicher Weise über ihre Gründe äußern zu können, wenn sie das wünschen. Eine solche Möglichkeit wurde den bP nicht geboten.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Einvernahmeprotokolle an etlichen Stellen keinen genauen Rückschluss zulassen, wer von den Einvernommenen eine Frage beantwortete.

In weiterer Folge unterließ es die bP auch, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens durch taugliche Ermittlungsschritte zu erkunden.

Bei inhaltlicher Betrachtung der angefochtenen Bescheide drängt sich letztlich der Eindruck auf, dass sich die belangte Behörde mit dem Kern des hier relevanten Sachverhalts keiner Weise auf individueller Ebene auseinandersetzte und auch nicht gewillt war, sich hiermit auseinanderzusetzen. Hierdurch und durch die weitgehende Verwendung von Textbau-steinen im Bereich der Feststellungen, der Außerachtlassung von Beweismitteln bzw. den bereits beschriebenen Ermittlungsmängeln, ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt einzugehen und den an den Tag gelegten qualifizierten Unwillen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, maßt sich die belangte Behörde in letzter Konsequenz willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).

Im Lichte der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt über weite Strecken nicht oder bloß ansatzweise ermittelte und indiziert der Akteninhalt, dass die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf einen raschen Verfahrens-abschluss (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die von einer Spezialbehörde erwartbare Ermittlungstätigkeit unterließ die bB jedenfalls fast vollständig und beschränkte sie sich auf eine -unvollständige- Anhörung der bP und die unreflektierte Einfügung der von der Staatendokumentation der bB zur Verfügung gestellten Länderinformationsblätter in den angefochtenen Bescheid, ohne einen Bezug zum Vorbringen der bP herzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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