TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W128 2208305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §2
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W128 2208305-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2018, Zl. 600.904520/0099-RPS/2018, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ". Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von Mag. XXXX , MA, als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Pädagogik & Psychologie" an dieser Privatschule an.

Dazu legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* einen Sponsionsbescheid "Magistra der Philosophie" der Karl-Franzens-Universität Graz vom 26.06.2013

* ein Zeugnis über den Abschluss des Universitätslehrganges "Waldorfpädagogik" (Master of Arts) an der Donauuniversität Krems vom 23.10.2014

* eine Teilnahmebestätigung für die Lehrveranstaltung "LW Pädagogik/Didaktik/Praxis: Leistungsbeurteilung" der Pädagogischen Hochschule Steiermark vom 13.11.2014

* ein Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 des Unterrichtspraktikumsgesetz für die Unterrichtsgegenstände "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" der Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik vom 02.09.2015

* ein Abschlusszeugnis der Pädagogischen Hochschule Steiermark für den Lehrgang "Unterrichtspraktikum" vom 11.06.2015

* einen Dienstvertrag der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10, Bedienstetengruppe Lehrerinnen (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) vom 01.10.2015

* einen Lebenslauf

* eine Strafregisterbescheinigung vom 04.09.2017

* eine Kopie des Reisepasses

* ein ärztliches Attest vom 08.09.2017

2. Am 17.09.2018 teilte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektion für Wien) dem Beschwerdeführer mit als "Beabsichtige Untersagung von Lehrkräften; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG" bezeichnetem Schriftsatz mit, dass die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände im Organisationsstatut übereinstimmen müsse, um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart verfüge. Bei der "Privatlehreranzeige" für die verfahrensgegenständliche Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigungen könne daher nicht erfolgen.

3. Mit E-Mail vom 18.09.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: "Alle betreffenden Lehrkräfte wurden bereits vom Vienna Konservatorium der Fr. Mag. XXXX mit den konkreten Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände angezeigt. Die Anzeige der zusätzlichen Verwendung dieser Lehrkräfte erfolge wie bisher auf Wunsch des Stadtschulrates."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von Mag. XXXX , MA, als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Pädagogik & Psychologie" an der Privatschule " XXXX ".

Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angezeigt worden seien, weshalb eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw. die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen, nicht erfolgen könne. So müsse die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen. Ebenso müsse die angezeigte Lehrkraft einer konkreten Abteilung bzw. Studienrichtung zugeteilt werden und müsse angeführt werden, ob es sich um Hauptfächer oder Ergänzungsfächer handle. Ohne diese Angaben könne keine Überprüfung der Befähigung der Lehrkräfte erfolgen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführt:

Der Stadtschulrat für Wien überschreite den "Umfang des Prozessgegenstandes", da die Verwendung der angezeigten Lehrkraft per se untersagt worden sei, ohne näher auf den angezeigten Unterrichtsgegenstand einzugehen. Der Stadtschulrat für Wien moniere, dass die vorliegende Anzeige keine konkrete Abteilung enthalte. Dies sei jedoch weder nach § 5 PrivSchG noch nach dem Organisationstatut vorgesehen. Der Stadtschulrat für Wien hätte daher nur zu überprüfen gehabt, ob die "Lehrberechtigung für ,Pädagogik und Psychologie' dem Gesetz [entspreche]". Wenn der Stadtschulrat für Wien der Ansicht sei, dass die Lehrbefähigung nicht "dem Gesetz entspreche", müsse ein Sachverständiger beigezogen werden.

6. Am 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. XXXX , MA (noch) als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.

7. Mit Schreiben vom 03.02.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass Mag. XXXX , MA noch als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ".

Der Beschwerdeführer zeigte Mag. XXXX , MA, als Lehrerin an dieser Privatschule für den Unterrichtsgegenstand "Pädagogik & Psychologie" an.

Die zur Verwendung angezeigte Lehrerin verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten, befindet sich in einem guten physischen und psychischen Allgemeinzustand und verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis.

Mag. XXXX , MA, schloss das Lehramtsstudium "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz ab und absolvierte anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz. Danach war Mag. XXXX , MA, als Lehrerin der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) an der Bundesanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP), 1210 Wien, in den Unterrichtsgegenständen "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" tätig.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigte mit Bescheid vom 14.03.2019 das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " (Neufassung 2018) ab dem Schuljahr 2018/2019.

Das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " enthält in folgenden Abteilungen/Studienplänen Lehrveranstaltungen aus dem Fächerkanon "Pädagogik":

Studienplan für Instrumentalpädagogik/Abteilung I (S. 32 des Organisationsstatuts):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Einführung in die Instrumentalpädagogik, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Instrumentalpädagogik/Abteilung II (S. 55 des Organisationsstatuts):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Einführung in die Instrumentalpädagogik, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Instrumentalpädagogik/Abteilung III (S. 66 des Organisationsstatuts):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Einführung in die Instrumentalpädagogik, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Gesangspädagogik/Abteilung IV (S. 71 des Organisationsstatuts):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Einführung in die Gesangspädagogik, Didaktik des Gesangs, Lehrpraxis, Einführung in die Gesangspädagogik, Didaktik des Gesangs, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Elementarmusikerziehung/Abteilung IV (S. 73 des Organisationsstatuts):

Allgemeine Didaktik, Einführung in die Pädagogik der Elementarmusikerziehung, Didaktik der zentralen künstlerischen Fächer, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Instrumentalpädagogik/Abteilung V (S. 80 des Organisationsstatus):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Einführung in die Instrumentalpädagogik, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Instrumental- und Gesangspädagogik/Abteilung VII (S. 112 des Organisationsstatuts):

Fächer: Allgemeine Didaktik, Didaktik des Jazz, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

Studienplan für Instrumental- und Gesangspädagogik/Abteilung VIII (S. 130 des Organisationsstatus)

Fächer: Allgemeine Didaktik, Didaktik d. Pop- und Jazzmusik, Didaktik des Instruments, Lehrpraxis, Einführung in die Pädagogik und Psychologie, Berufsinformation

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zur angezeigten Lehrkraft ergeben aus dem Akteninhalt, den der Lehreranzeige angeschlossenen Unterlagen sowie aus der Strafregisterauskunft vom 17.03.2020.

Dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " (Neufassung 2018) genehmigte, ergibt sich aus dessen Bescheid vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019.

Dass das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " in den unter II.1. genannten Abteilungen/Studienplänen Lehrveranstaltungen aus dem Fächerkanon "Pädagogik" enthält, ist den Seiten 32, 55, 66, 71, 73, 80, 112, 130 des Organisationstatuts zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lauten wie folgt:

"§ 2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

"§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

"5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(...)

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(...).

"§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist."

§ 212 Abs. 2 Beamten-Dienstgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF. lautet wie folgt:

"Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist"

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 mwN), weshalb das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " (Neufassung 2018), genehmigt durch Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, heranzuziehen ist.

3.2.2. Wird die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101, mit Verweis auf VwGH 09.05.1988, 87/12/0147).

Gegenständlich zeigte der Beschwerdeführer Mag. XXXX , MA, als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Pädagogik & Psychologie" an.

Im vorliegenden Fall untersagte der Stadtschulrat für Wien - binnen der in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehenen Monatsfrist (Anzeige am 11.09.2018 und Bescheiderlassung am 02.10.2018) - die Verwendung von Mag. XXXX , MA als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 PrivSchG, weil die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angezeigt worden seien.

Die in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat u.a. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Die Angabe der Verwendung der in Aussicht genommenen Lehrerbestellung ist erforderlich, zumal sich die besonderen Ernennungs- und Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder Unterrichtsgegenstände - unterscheiden (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/1010).

Wenn der Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) im gegenständlichen Fall moniert, dass die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angezeigt worden seien, weshalb eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG vorliege bzw. die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorlägen, nicht erfolgen könne, ist dieser Ansicht zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die in Aussicht genommene Verwendung der Lehrerin Mag. XXXX , MA angezeigt hat. So findet sich der vom Beschwerdeführer angezeigte Unterrichtsgegenstand "Pädagogik & Psychologie" - wie dem Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " (Neufassung 2018) zu entnehmen ist - in zahlreichen Abteilungen/Studienplänen" (vgl. Punkt II. 1) wieder. Daneben existieren zahlreiche Unterrichtsgegenstände, die eindeutig dem verwandten Fächerkanon "Pädagogik" zuzurechnen sind.

Abgesehen davon ist weder dem PrivSchG, der Anlage 1 zum BDG 1979 (bzw. der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1987) noch dem Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " zu entnehmen, dass die Anzeige gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG im Hinblick auf die in Aussicht genommene Verwendung der Lehrerin auch eine konkrete Abteilung oder Studienrichtung und eine Zuteilung zu einem Hauptfach oder Ergänzungsfach enthalten müsse. Der Ansicht des Stadtschulrates für Wien, wonach die Anzeige ua. auch die "verschiedenen Studienrichtungen" sowie "die Art des Unterrichtsgegenstandes (Hauptfach, Ergänzungsfach etc.)" beinhalten müsse, ist daher nicht zu folgen.

3.2.3. Nach § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Bedingungen zu erfüllen. Die an der Privatschule verwendeten Lehrer haben gemäß § 5 Abs. 1 lit c. PrivSchG eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht (vgl. dazu auch § 212 BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Das " XXXX " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Mag. XXXX , MA, für die Unterrichtsgegenstände "Pädagogik & Psychologie" bzw. den damit zusammenhängenden Fächerkanon "Pädagogik" über eine sonstige geeignete Befähigung verfügt, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen vorgesehen ist (vgl. Z 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, Verwendungsgruppe L1, wonach gemäß Abs. 1 leg.cit. die Verwendung von Lehrern an mittleren und höheren Schulen u.a. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung [Lehramt] durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) sowie gemäß Abs. 7 leg.cit. zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, vorsieht).

Da Mag. XXXX , MA, das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Germanistik" und "Philosophie/Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz abschloss und anschließend das Unterrichtspraktikum in den Unterrichtsgegenständen "Psychologie/Philosophie" und "Deutsch" an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) Graz absolvierte, liegt im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine "sonstige geeignete Befähigung" vor, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird. Überdies war Mag. XXXX , MA, vorübergehend auch als Lehrerin der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wien (Schema IVL, Verwendungsgruppe L1) angestellt, wo sie die Unterrichtsgegenstände "Deutsch", "Pädagogik" und "Medienpädagogik" unterrichtete.

3.2.4. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen.

Mag. XXXX , MA, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Sie verfügt über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis sowie über einen Studienabschluss in "Germanistik und Philosophie/Psychologie" und somit jedenfalls über einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen iSd § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG (vgl. Punkt II.1.; siehe dazu auch die Gesetzesmaterialen [Initiativantrag 260/A 26. GP, 2], wonach insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch sowie Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen unter den Begriff "gleichwertige Sprachkenntnisse" iSd § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG fallen).

Mag. XXXX , MA, erfüllt daher sämtliche in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannte Bedingungen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt II.3.1. und II.3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Befähigungsnachweis Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Lehrbefähigung Lehrer Privatschule Untersagung der Verwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2208305.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten