TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/8 W281 2220298-1

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

BFA-VG §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §31 Abs1
FPG §52 Abs1
FPG §53
FPG §66 Abs1
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §52
NAG §54
NAG §55
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W281 2220298-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SERBIEN, vertreten durch: Mag. Thomas HANSA gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 30.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2018, rechtskräftig am 20.07.2018, XXXX, wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2.1. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.07.2018 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Serbien und ein Einreiseverbot zu erlassen. Unter Anschluss eines umfassenden Fragenkatalogs wurde der BF im Rahmen seines Parteiengehörs dazu aufgefordert, binnen einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu den Fragen und den Länderinformationen Stellung zu nehmen.

2.2. In einer Stellungnahme vom 14.08.2018 führte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung aus, dass er sich Anfang Juni 2016 aufgrund der geplanten Hochzeit sowie zur Arbeitsbeschaffung legal unter Verwendung eines Reisepasses ins österreichische Bundesgebiet begeben habe. Er sei gesund und halte sich seit Juni 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. In Serbien habe er acht Jahre die Grundschule und anschließend vier Jahre die Mittelschule besucht. Der BF sei seit Anfang 2018 geschieden, befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft und habe weder Kinder noch sonstige Unterhaltspflichten. In Österreich habe der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels, mit dem er in ständigen Kontakt stehe. Seit Juni 2016 sei der BF über eine Leasingfirma bei der Bauschutz GesmbH&Co KG beschäftigt, die ihn aufgrund seiner guten Leistungen übernommen habe. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit sei der BF auch kranken-und unfallversichert. Überdies sei der BF in Österreich sozial integriert und verfüge über einen großen Freundeskreis, da er bei einem Fußballverein mittrainiert habe und oftmals mit seinem Onkel und dessen Kindern Freizeitaktivitäten unternehme. Er verstehe die deutsche Sprache, könne sich jedoch noch nicht ausreichend artikulieren. In Serbien würden zwar die Eltern des BF leben, diese seien jedoch geschieden und der BF stehe mit diesen daher nur mehr sporadisch in Kontakt. Er könne jedenfalls keine Wohnanschrift mehr in seinem Heimatland aufweisen. Insgesamt verfüge der BF über ca. 3.000,- Euro. Die Fragen, ob er in einem anderen europäischen Land Verwandte oder einen Aufenthaltstitel habe, wurden verneint. Er würde nicht mehr freiwillig in sein Heimatland zurückkehren und es stehe außer Streit, dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Der BF bereue diese Tat jedoch zutiefst und habe sich daher auch umgehend geständig verantwortet. Der gegenständliche Vorfall stehe im völligen Widerspruch zum bisherigen Lebenswandels BF, da er bis zu diesem Zeitpunkt unbescholten gewesen sei. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens herausgestellt habe, habe das Opfer den BF provoziert und den BF sogar attackiert. Diesem Faustschlag habe der BF jedoch ausweichen können, habe im Reflex zurückgeschlagen und dadurch die Körperverletzung herbeigeführt. All diese Umstände habe das Strafgericht erkannt und lediglich die Mindeststrafe verhängt. Der BF sei aufgrund des gegenständlichen einmaligen Fehlverhaltens jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die beabsichtigte Rückkehrentscheidung würde einen massiven Eingriff in das Privat-und Familienleben des BF bedeuten, da er bereits seit Mitte 2016 in Österreich aufhältig und sowohl beruflich als auch sozial integriert sei. Im Sinne einer Interessensabwägung überwiege das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet bei weitem das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Der Stellungnahme wurden die Kopien einer Vollmacht, einer Meldebestätigung vom 15.01.2018, eines Hauptmietvertrages vom August 2018, eines serbischen Reisepasses, eines Dienstvertrages zwischen dem BF und der Bauschutz GesmbH& Co KG über eine Verwendung als Anstreicher vom 04.06.2018, eines Auszuges aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die österreichische Gebietskrankenkassa vom 14.08.2018, eines Beschlusses eines Bezirksgerichtes über die Scheidung im Einvernehmen vom 28.11.2017 und einer Aufenthaltskarte angeschlossen.

Mit Eingabe vom 21.08.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Versicherungsdatenauszug einer österreichischen Sozialversicherung nachgereicht.

2.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 30.04.2019, dem BF persönlich zugestellt am 10.05.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden. Der BF stelle aufgrund seines strafbaren Verhaltens in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose habe beim BF nicht erstellt werden können. Er verfüge über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Als Erklärung für die schwere Straftat führe der BF im Zuge einer Stellungnahme vom 14.08.2018 unter anderem an, dass er das Opfer ihn provoziert und zudem zu attackieren versucht habe. Nach dem Ausweichen des Angriffs habe er reflexartig zugeschlagen. Der vom BF eingestandene Umstand, die Straftat sei eine reflexartige Reaktion auf Provokationen und einen Angriffsversuch auf seine Person zurückzuführen gewesen, stelle vor dem Hintergrund der damit zum Ausdruck kommenden Unvorhersehbarkeit solcher Ausbrüche im Kontext unvermeidbarer Reibungspunkte im gesellschaftlichen Zusammenleben, ein die Sicherheit und Ordnung in Österreich gefährdendes Moment dar. Dies deute nämlich auf ein nicht rational gesteuertes, sondern rein emotional gewaltorientiertes Konfliktmanagement des BF hin, da er durchaus in der Lage gewesen wäre, sich selbst aus dieser Situation zu entfernen und mit seinem Onkel nach Hause zu fahren. Zudem habe der BF einen Aufenthaltstitel deswegen erhalten, weil er eine EWR-Bürgerin geehelicht habe. Im Zuge der Beantragung seines Aufenthaltstitels sei er darüber belehrt worden, dass er unter anderem auch eine Scheidung unverzüglich bei der NAG-Behörde zu melden habe. Entgegen dieser Bestimmung habe er seine Scheidung der zuständigen NAG-Behörde nicht gemeldet und seine Scheidung, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger geführt hätte, verschwiegen und habe auch keinen Zweckänderungsantrag gestellt.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es während des mehrjährigen Aufenthalts des BF erst einmal zu einem derartigen Vorfall gekommen sei und er ansonsten einen ordentlichen Lebenswandel aufweise. Er sei berufstätig, komme seinen Verpflichtungen nach, sei ordnungsgemäß angemeldet, beziehe eine Mietwohnung und habe einen weitreichenden Freundeskreis. Allein aufgrund einer einzigen Straftat eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorgangsweise des Strafgerichtes bezüglich der bedingten Strafnachsicht zeige, dass von der Person des BF keine derartige Gefährdung ausgehe, welcher mit einer unbedingten Freiheitsstrafe entgegenzuwirken wäre. Die bedingte Strafnachsicht setze schließlich voraus, dass weder spezial-noch generalpräventive Erwägungen dem entgegenstehen, andernfalls die Strafe unbedingt auszusprechen wäre. Aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens liege keine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, welcher mit einem mehrjährigen Aufenthaltsverbot entgegenzuwirken wäre. Auch den Ausführungen zu seinem Privat-und Familienleben müsse entgegengesetzt werden, dass ein Wechsel des Arbeitgebers nicht eine mangelnde berufliche Integration belege, da er seit seiner Einreise in Österreich durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen sei, was auch aus den vorgelegten Versicherungszeiten hervorgehe. Bezüglich des Privatlebens habe der BF einen großen Freundeskreis und habe auch in einem Fußballverein mittrainiert, weshalb auch eine soziale Integration bejahrt werden könne. Eine persönliche Bindung zu Serbien habe der BF nicht.

4. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache einer neuen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich seit Juni 2016 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF ehelichte am 03.06.2016 in Österreich, eine namentlich bekannte bulgarische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde am 28.11.2017 einvernehmlich geschieden. Der BF geht im Bundesgebiet seit dem 12.07.2016 einer Beschäftigung als Arbeiter nach und ist kranken- und unfallversichert.

Der BF stellte am 09.06.2016 unter Anschluss mehrerer Dokumente einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, die am selben Tag erstellt wurde und bis zum 09.06.2022 gültig ist. Der BF unterließ hinsichtlich seiner Scheidung eine erforderliche Meldung an die zuständige "NAG-Behörde" und brachte auch keinen Zweckänderungsantrag seines Aufenthaltstitels ein.

Im österreichischen Bundesgebiet hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels, mit dem jedoch weder ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.07.2018, rechtskräftig am 20.07.2018, XXXX, wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF dem Opfer nach einem Streit in einem Lokal mit der Faust ins Gesicht schlug und diesem dadurch eine Nasenbeinfraktur mit Dislokation der Bruchenden zufügte.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen, insbesondere seiner Eheschließung sowie der erfolgten Scheidung, beruhen auf den entsprechenden Angaben in seiner Stellungnahme vom 14.08.2018, einem angeschlossenen Scheidungsbeschluss eines Bezirksgerichtes vom 28.11.2017 sowie einer im Rahmen seiner Antragstellung in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde vom 03.06.2016.

Die Feststellung, dass sich die BF seit Juni 2016 kontinuierlich in Österreich aufhält, geht ebenfalls aus der Stellungnahme vom 14.08.2018 hervor und beruht die Feststellung der Wohnsitzmeldungen auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 12.03.2020. Die Erwerbstätigkeit als Arbeiter ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug vom 18.04.2019.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und einer Beschäftigung nachgeht.

Die Verurteilung des BF wegen schwerer Körperverletzung geht aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister, einem im Akt aufliegenden Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 12.03.2018 sowie der gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 17.07.2018 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A) ersatzlose Behebung des Bescheides

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet (auszugsweise):

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

...

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

..."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet (auszugsweise):

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

..."

3.2.1.3. § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

..."

3.2.2. Zur Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

3.2.2.1.1. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EU-Staatsbürgerin ausgestellt, der bis zum 09.06.2022 gültig ist. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG. Diese Ehe wurde am 28.11.2017 einvernehmlich geschieden, weshalb dem BF seit diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie ein daraus abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt.

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Da im konkreten Fall keine Meldung an die zuständige "NAG-Behörde" erfolgte bzw. kein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts gemäß § 55 Abs. 2 NAG durchgeführt wurde, ist der BF nach wie vor in Besitz einer bis 09.06.2022 gültigen Aufenthaltskarte.

Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG erstattet wurde (vgl. zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Aus der Änderung des Verweises in § 55 Abs. 4 NAG (statt auf § 66 FPG nunmehr auf § 9 BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, vorliegen (vgl. dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

3.2.2.1.2. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise im vorliegenden Fall die Voraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG iVm § 55 Abs. 4 NAG - und nicht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG - geprüft.

3.2.2.2.1. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234 mwN).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (VwGH 06.06.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (VwGH 08.06.2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2.2. Der BF wurde unbestritten von einem Landesgericht, wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, aber als nicht geboten:

Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass der BF eine einzige strafrechtliche Handlung begangen hat, der BF damals nur eine bedingte Strafe erhalten hat, seine Tat umfassend gestanden hat, die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren am untersten Ende des Strafrahmens anzusiedeln ist und seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war.

Wenn auch unbestritten feststeht, dass der BF entgegen seiner Verpflichtung, eine etwaige Scheidung zu melden, keine Mitteilung bei der zuständigen "NAG-Behörde" vornahm und daher neben einer strafrechtlichen Verurteilung vor über zwei Jahren überdies auch eine verwaltungsrechtliche Bestimmung verletzte, denen in der österreichischen Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt, kann unter Gesamtbetrachtung des gegebenen, das Gesamtverhalten des BF berücksichtigenden, Sachverhaltes keine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, festgestellt werden.

Vielmehr sprechen die vorliegende Kombination der Geständigkeit des BF im Strafverfahren, das Wohlverhalten in den letzten zwei Jahren, die durchgehende Beschäftigung als Arbeiter in der Baubranche und die, der Rolle des BF bei der bezughabenden Straftat und dem dabei von diesem verwirklichten Unwert der Tat entsprechende geringe Höhe (Verhängung der Mindeststrafe) und bedingte Nachsicht der Strafe, gegen eine Gefährlichkeitsannahme im geforderten Maße.

3.2.2.2.3. Das erkennende Gericht vermag im vorliegenden Fall keine vom BF ausgehende, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt iSd § 67 Abs. 1 FPG erkennen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdungsprognose) fiel daher zu Gunsten des BF aus.

3.2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 und 5 iVm. 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung (vgl. VwGH 07.05.2019, Ra 2019/14/0171; VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2220298.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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