Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W108 2210290-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. IFA 1091190509 / VerfZ 180177568 ABE, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Antrag bzw. Asylantrag). Er brachte unter anderem vor, er sei im Militärdienst gewesen und dass er nicht mehr kämpfen habe wollen, er sei wegen des Krieges geflüchtet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.08.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Urteil vom 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz zur Zahl 37 Hv 3/18v zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde (auszugsweise) folgender Taten schuldig erkannt:
Er hat
A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich:
1.) dem abgesondert verfolgten NN für dessen Eigenkonsum
a) im Zeitraum Anfang 2017 bis Ende April 2017 eine unbekannte Menge Crystal-Meth und Cannabiskraut unentgeltlich überlassen;
b) im Mai 2017 eine unbekannte Menge Crystal-Meth zum Grammpreis von ? 70,-- und eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum Grammpreis von ? 5,-- verkauft;
2.) im Zeitraum Juni 2017 bis August 2017 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit NN insgesamt 1 Kilogramm Crystal-Meth, welches vom abgesondert verfolgten NN bezogen wurde (enthaltend zumindest 66,1 % Methamphetamin), aus den Wohnungen XX an teils bekannte, teils unbekannte Subverteiler und Endabnehmer zum Grammpreis von ? 80,-- verkauft;
3.) im Jahr 2017 gemeinsam mit NN an NN 4 Gramm Cannabiskraut um ? 25,-- verkauft;
4.) im Sommer 2017 ca. 424 Stück von insgesamt 1.000 Stück Tabletten (enthaltend 15,8 % Amphetamin), die er in XX angekauft hatte, an unbekannte Abnehmer verkauft, wobei er unter anderem dem NN 100 Stück zum Stückpreis von ? 4,-- zum Kauf angeboten hatte;
5.) von NN mehrmals 50 Gramm Crystal-Meth, die NN in Tschechien zum Grammpreis von ? 35,-- bis ? 40,-- angekauft hatte, zum Grammpreis von ? 65,-- angekauft und mit Gewinnaufschlag verkauft;
6.) im Zeitraum März 2017 bis Juli 2017 an NN insgesamt 35 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an NN zum Grammpreis von ? 85,-- verkauft;
7.) ca. 1.000 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten, die er Ende Juli 2017 in XX gemeinsam mit NN zum Stückpreis von ? 2,40 angekauft hatte, zum Stückpreis von ? 5,-- an seine Subverteiler NN, NN und NN zum Weiterverkauf an unbekannte Endabnehmer zum Stückpreis von ? 15,-- verkauft;
8.) bis zu seiner Verhaftung am 27.08.2017 insgesamt zumindest 2 Kilogramm Cannabiskraut, (wobei er 1 kg gemeinsam mit NN in XX angekauft und 1 kg in seiner Wohnung XX gelagert hatte), gewinnbringend an teils bekannte, teils unbekannte Subverteiler und Abnehmer verkauft, so etwa im Sommer 2017 an die minderjährige NN (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG) insgesamt 6 Gramm zum Grammpreis von ? 10,--, und im Zeitraum Anfang Jänner 2016 bis Anfang Juni 2017 der minderjährigen NN (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG) insgesamt 296 Gramm überlassen,
9.) 25 Gramm Crystal-Meth und 20 Gramm MDMA, die er am 19.08.2017 in XX zum Grammpreis von ? 30,-- (Crystal-Meth) und ? 10,-- (MDMA) angekauft hatte, bis zu seiner Verhaftung am 27.08.2017 an unbekannte Subverteiler und Abnehmer verkauft;
10.) im Zeitraum Ende 2015/Anfang 2016 bis Ende 2016/Anfang 2017 (ein Jahr lang) im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten NN die abgesondert verfolgten NN und NN beauftragt, in 24 Beschaffungsfahrten in XX insgesamt 29 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von ? 4,-- und 1000 Stück XTC (MDMA) zum Stückpreis von ? 2,-- anzukaufen und nach XX in seine Wohnung XX zu transportieren, wo er das Suchtgift abwog, verkaufsfertig abpackte (und zwar das Cannabiskraut in 25 Gramm-Säckchen) und gewinnbringend zumeist auf Kommission an teils bekannte, teils unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
B) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, durch Transport in die als Lager- und Verkaufsstätte dienende Wohnung seines Komplizen XX befördert und bis zur polizeilichen Sicherstellung am 27.08.2017 besessen;
C) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich im August 2017 im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit NN und NN;
D) vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, nämlich:
1.) im Zeitraum Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung am 27.08.2017 zwei- bis dreimal täglich Cannabiskraut;
2.) im Zeitraum Ende Juni 2017 bis zu seiner Verhaftung am 27.08.2017 zweimal wöchentlich Crystal-Meth;
3.) im Zeitraum Oktober 2015 (Einreise nach Österreich) bis zu seiner Verhaftung am 27.08.2017 zwei- bis dreimal wöchentlich amphetaminhältige Tabletten;
4.) Ende Februar 2017 in XX 2 Gramm Kokain um ? 150,-- angekauft;
5.) in XX 1 Gramm Kokain um ? 70,-- angekauft;
E) wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, nämlich eine zu einem unbekannten Zeitpunkt erworbene Faustfeuerwaffe mit insgesamt 47 Patronen, die er Mitte/Ende August 2017 in der Wohnung des NN dem zum Besitz nicht berechtigten NN um ? 800,-- verkaufte, wobei dieser lediglich ? 400,-- anzahlte;
F) am 29.07.2017
1.) den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt zu erzwingen versucht, indem er die Türe der Wohnung des NN mit dem Fuß auftrat
2.) eine fremde Sache beschädigt, nämlich durch die unter Punkt 1. geschilderte Tathandlung die Wohnungstüre des NN mit einem Schaden von ca. ? 400,-- bis ? 600,--.
Das genannte Landesgericht sprach aus, der Beschwerdeführer habe hiedurch
zu A. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG,
zu B. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SMG,
zu C. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG,
zu D. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG,
zu E. die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 5 WaffG in der Fassung BGBl. I 2016/120,
zu F.1. das Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach den §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 StGB und
zu F.2. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.
Das Gericht führte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe sich bald nach seiner Ankunft in Österreich intensiv dem lukrativen Suchtgifthandel gewidmet. Gemeinsam mit einem Komplizen habe der Beschwerdeführer von Wohnungen aus das Suchtgift an diverse Abnehmer weitergegeben. Dabei habe er sich diverser "Subverteiler" bedient, die das Suchtgift für ihn gleichsam "auf der Straße" an die Endverbraucher gebracht hätten. Sein Motiv sei gewesen, sich "ein schönes Leben" zu finanzieren, also teure Kleidung zu kaufen, viel fortzugehen, sich teure Getränke zu leisten und beim Fortgehen Freunde und viele Frauen einzuladen. Er konsumiere seit sechs Jahren (somit schon Jahre vor seiner Einreise nach Österreich) selbst regelmäßig Suchtgift und sei kurz vor seiner Verhaftung auch an einer Suchtgiftbeschaffungsfahrt beteiligt gewesen. Bei der Strafzumessung ging das Landesgericht beim Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze wertete das Gericht im Einzelnen Folgendes: Mildernd: das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, das teilweise Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung, die teilweise objektive Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teilweise langen Tatzeitraum.
4. Die belangte Behörde leitete aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren ein und führte hierzu ein Ermittlungsverfahren durch. Sie schaffte u.a. die den Beschwerdeführer betreffenden Strafvollzugsinformationen und Versicherungsdatenauszüge sowie das Strafurteil des Landesgericht Linz zur Zahl 37 Hv 3/18v bei.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und gab ihm Gelegenheit, hierzu sowie zu den relevanten Länderfeststellungen Stellungnahme zu nehmen sowie seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
Der Beschwerdeführer gab dazu folgende Stellungnahme ab: Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei auch nicht unterhaltspflichtig. In Österreich lebten sein Bruder, dessen Frau und dessen zwei Kinder. Er sei zuletzt im Jahr 2012 in Syrien gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX gelebt. Er sei in Syrien sieben Jahre in der Schule gewesen, habe aber keine Berufsausbildung. Er habe als Dekorateur und als Maler gearbeitet. Er habe einen syrischen Personalausweis. Er sei gesund. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für ein anderes Land der EU. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Vor seiner Inhaftierung habe er Unterstützung durch die Caritas bekommen und er verfüge über keine Besitztümer. Er habe einen Bruder und Freunde in Österreich, in Syrien habe er niemanden. Er sei bisher nicht von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Er würde nicht freiwillig nach Syrien zurückkehren.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG, § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
Die belangte Behörde traf nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots. Dabei ging die belangte Behörde von dem unter Punkt 1. bis 4. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt und davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien die Gefahr drohe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. zum Kriegsdienst eingezogen werden und gezwungen zu werden, Kriegsverbrechen zu begehen.
Einzelne Feststellungen lauten (sinngemäß): Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in Syrien geboren worden. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und spreche Arabisch und ein wenig Türkisch. Er gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe an. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und habe im Familienbetrieb als Stuckateur und Dekorateur gearbeitet. Den Militärdienst habe er von 23.05.2010 bis ca. November 2012 absolviert. Er sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er halte sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Seit 21.08.2017 sei er in Österreich asylberechtigt. Er leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Unterhaltsverpflichtungen und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe soziale Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen und verfüge über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Sein Bruder, dessen Gattin und deren Kinder seien in Österreich. Darüber hinaus verfüge er über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er sei in Österreich noch nie sozialversicherungsrechtlich berufstätig gewesen und nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Er sei nicht in die österreichische Gesellschaft integriert.
Am 19.07.2018 sei er rechtskräftig gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und er stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Das Verbrechen des Suchtgifthandels sei unter dem Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass er gewillt sei bzw. zumindest in Kauf nehme, durch sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein weiterer Aufenthalt würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und er sei als gemeingefährlich zu qualifizieren. Daher falle seine Zukunftsprognose negativ aus.
Die belangte Behörde erwog auszugsweise Folgendes:
Zu Spruchpunkt I.: Da der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sei, liege ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vor. Das Delikt des Drogenhandels werde sowohl nach der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 als besonders schweres Verbrechen bezeichnet. Die subjektive besondere Schwere ergebe sich daraus, dass er über einen langen Zeitraum einerseits einer Gruppierung in zentraler Rolle angehört habe, die - offenkundig ohne allfällige moralische Bedenken - an minderjährige Abnehmer verkauft und diese gar als Drogenkuriere missbraucht habe und auch mit sog. "harten Drogen", insbesondere Kokain, verkehrt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bislang offenkundig nicht mit seinem Fehlverhalten auseinandersetzt und mit diesem konfrontiert, was an seiner leugnenden Verantwortung erkennbar sei. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Dies deshalb, weil er offenbar keinerlei Skrupel besitze, große Mengen an Suchtgift zu verkaufen, Minderjährige zu beliefern und als Drogenkuriere einzusetzen oder in die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen massiv einzugreifen. Objektive Hinweise, dass dies hinkünftig nicht mehr der Fall wäre, hätten sich nicht ergeben.
Zu Spruchpunkt II.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, zumal nach § 8 Abs. 3a AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege.
Zu Spruchpunkt III: Da keiner der drei Gründe des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, sei ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.: Der Beschwerdeführer habe im Inland zwar seinen Bruder samt Familie, Freunde und Bekannte, sein Privatleben sei jedoch aufgrund seines schwerkriminellen Verhaltens einerseits und durch die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe andererseits nachhaltig und erheblich getrübt. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG gehe die Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher die Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Für den Verbleib des Beschwerdeführers spreche, dass er sich derzeit legal als Asylberechtigter in Österreich aufhalte und er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt fortzusetzen. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche seine Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Suchtgiftkriminalität und dass er über keine Angehörigen in Österreich verfüge sowie dass er noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei und dem Sozialstaat zur Last falle. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu Spruchpunkt V.: Die Abschiebung nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig.
Zu Spruchpunkt VI.: Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt VII.: Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Die Erfüllung des Tatbestandes des Z 5 indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe Probleme in seinem Heimatland und könne nicht zurückkehren. Die Bedrohungslage im Heimatland habe sich nicht geändert. Den aktuellen Länderfeststellungen sowie den allgemein zugänglichen Medienberichten könne weiterhin eine gewisse Gefährdung der Zwangsrekrutierung und des Zwangs zur Teilnahme an Kriegsverbrechen von einreisenden Männern entnommen werden. Die Behörde gehe davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen gewesen sei, da er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, müsse aber trotzdem ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Wenn das der Fall wäre, wäre zwar der Verlust des Status möglich, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weil das gegen den Grundsatz des "non-refoulement" verstoßen würde. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im wehrfähigen Alter und habe sich mit der Flucht der Armee entzogen. Nach seiner Entlassung werde sich der Beschwerdeführer bemühen für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte ihm nunmehr der Status des Asylberechtigten aberkannt werden und er lediglich eine Karte für Geduldete erhalten, wäre ihm die Möglichkeit, weiterhin zu arbeiten, genommen. Dem Beschwerdeführer sei jetzt klar, dass er in der Vergangenheit große Fehler gemacht habe. Er habe seine Taten vor Gericht freimütig gestanden und seine Taten bereut. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtens sei, so müsste in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In eventu werde beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2015 legal in Österreich aufhältig und davon seit einem Jahr als Flüchtling anerkannt. Sein Wunsch sei weiter in Österreich zu leben und zu arbeiten.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde), sowie vom Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.07.2018, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2017 wurde ihm der Asylstatus rechtskräftig zuerkannt.
Am 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 5 WaffG (unbefugtes Besitzen von Schusswaffen und Überlassen von Schusswaffen an einen Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist), wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, das teilweise Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung und die teilweise objektive Suchtgiftsicherstellung berücksichtigt, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der teilweise lange Tatzeitraum (Die Tathandlungen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, wurden vom Beschwerdeführer teilweise bald nach seiner Ankunft in Österreich gesetzt).
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist für keine Person unterhalts- bzw. sorgepflichtig. In Österreich leben ein Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und zwei Kinder und er hat auch Freunde und Bekannte in Österreich. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat in Österreich kein Vermögen, ging in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern bezog Sozialleistungen. Momentan befindet er sich in der Justizanstalt XXXX in Haft. Abgesehen von seinem asylrechtlichen Status hat er kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend das Asylanerkennungsverfahren und das Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.07.2018, 37 Hv 3/18v.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. im Gerichtsakt ein. So sind die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die näheren Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe anhand des Urteils vom 19.07.2018 unstrittig. Die Feststellungen (der Behörde im angefochtenen Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme. In der Beschwerde wird dazu kein relevanter neuer/abweichender Sachverhalt vorgebracht. Auch den behördlichen Feststellungen zur Situation in Syrien trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Für die Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" ist daher der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" ein solches zu verstehen sein wird, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. etwa VwGH 10.10.1996, 95/20/0247), es kann aber auch ein Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn es von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft wird.
§ 28a StGB ("Suchtgifthandel") lautet:
"§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist."
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten rechtskräftig u.a. wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Ab. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Ab. 1 2. und 3. Fall SMG, nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahre vorsieht, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge einem anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer verübte Delikt des Suchgifthandels, wie sich auch aus dem herangezogenen Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG ergibt, der Schwerkriminalität zuzuordnen ist und "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" darstellt (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift um ein Vielfaches überschritten wurde) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556).
Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie zum Schluss gelangte, die Tat erweise sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände und der Strafbemessungsgründe auch subjektiv als besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer neben den zwei Verbrechen nach dem SMG, in denen die Grenzmenge um ein Vielfaches bzw. mehrfach überschritten wurde, auch Vergehen nach dem SMG und überdies auch nach dem WaffG und dem StGB begangen. Nach den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes Linz vom 19.07.2018 waren dem Beschwerdeführer Art und Umfang der von ihm gehandelten Suchtgiftmengen bewusst, zumal er selbst Suchtgift konsumierte. Sein Wille umfasste von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen, zumal es ihm u.a. darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtmittelverkäufen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Sein Motiv war nämlich, sich "ein schönes Leben" zu finanzieren. Als besonders verwerflich ist anzusehen, dass der Beschwerdeführer Suchtgift auch Minderjährigen verkauft bzw. überlassen hat. Als subjektiv erschwerender Faktor tritt der teilweise lange Deliktszeitraum bzw. die Delinquenz des Beschwerdeführers bereits zur Zeit der Einreise nach Österreich hinzu. Die im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.07.2018 berücksichtigten Milderungsgründe (das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, das teilweise Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung, die teilweise objektive Suchtgiftsicherstellung) sind in Anbetracht der dargestellten wiederholten, qualifizierten Suchtgiftdelinquenz nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht ein "besonders schweres Verbrechen" zu verneinen.
Da zudem keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen vorliegen, stellt sich ausgehend von den oben bzw. von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten Tatumständen und Erwägungen die vom Beschwerdeführer begangene Tat objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. (Überdies liegt bei Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine "eine schwere Straftat" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, vor.)
Bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Auch hinsichtlich der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit und der Zukunftsprognose ist der belangten Behörde - im Ergebnis - zu folgen: Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers, der in Haft genommen wurde und eine Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verbüßt, ergibt sich evident aus seinem - bereits oben dargestellten - der Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten. Dieses Verhalten zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten und sowie einen Hang zu Suchmitteldelikten auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Straftaten verurteilt, war über einen langen Zeitraum tief ins Suchtgiftmilieu verstrickt und gehörte dort in zentraler Rolle einer Gruppe von Personen an, die Suchtgift auch an minderjährige Abnehmer verkaufte und Suchtgifthandel auch mit "harten Drogen" betrieb. Bei Suchtgiftdelikten besteht generell eine hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Trotz des vom Beschwerdeführer im Strafverfahren abgegebenen reumütigen Geständnisses und Berücksichtigung der weiteren im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.07.2018 genannten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, teilweise Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung, teilweise objektive Suchtgiftsicherstellung) sind im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Umstände ersichtlich, die im Entscheidungszeitpunkt eine solche Gefahr nicht annehmen lassen würden. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, besteht zum einen keine Grundlage für die Annahme eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, zumal ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311, mwN). Zum anderen kann ausgehend von der dargestellten Verurteilung auch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sowie angesichts der in der Vergangenheit niemals erfolgten Integration am Arbeitsmarkt und der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, nicht zuverlässig gesagt werden, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Fehlverhalten mehr setzen wird. Auch aufgrund des teilweisen langen Deliktszeitraums bzw. der Delinquenz des Beschwerdeführers bald nach der Ankunft in Österreich, aber auch anhand des Motivs des Beschwerdeführers, sich mit den Suchtgiftverkäufen ein Einkommen zu verschaffen, um sich "ein schönes Leben" zu finanzieren, kann eine Wiederholungsgefahr keinesfalls ausgeschlossen werden. In dieses Bild passt, dass das verurteilende Landesgericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten für erforderlich erachtet hat. Diese Strafe soll nämlich, wie im Urteil vom 19.07.2018 ausgeführt wurde, zum einen gewährleisten, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten so ausreichend vor Augen geführt wird, dass er keine neuerlichen vergleichbaren strafbaren Handlungen begeht, und andererseits auch der Bevölkerung aufzeigen, dass der gerade in letzter Zeit wieder ansteigende Suchtgifthandel - mit den einerseits dort erzielbaren großen Gewinnen und andererseits der daraus resultierenden Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung - adäquaten Sanktionen unterworfen wird. Seine allfällige Läuterung wird der Beschwerdeführer sohin erst durch Wohlverhalten nach seiner Haftentlassung unter Beweis zu stellen haben.
Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht daher eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Interessen der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359) aus, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Die Ansicht der belangten Behörde, das für den Beschwerdeführer nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher zu teilen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, diese Beurteilung als unvertretbar bzw. rechtwidrig erscheinen zu lassen.
Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat zurückstehen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf keine gelungene und außergewöhnliche Integration verweisen kann und auch seine familiären/privaten Bindungen nicht dergestalt sind, dass sie eine anderslautende Interessensabwägung rechtfertigen würden.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind im Beschwerdefall somit gegeben.
3.3.2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer meint, es hätte ihm jedenfalls der subsidiäre Schutz zuerkannt werden müssen. Damit ist er nicht im Recht:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG).
§ 8 Abs. 3a AsylG bestimmt: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Asyl nicht zuzuerkennen war.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt aber dennoch nicht in Betracht, da gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben hat, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie vorliegend der Beschwerdeführer - eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG).
Diesfalls ist gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung bzw. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, sowie 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Da im Fall des Beschwerdeführers somit nach § 8 Abs. 3a AsylG vorzugehen ist, wurde zu Recht dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt, gegen ihn in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung; s. unten unter Punkt 3.3.4.) erlassen und in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides die Unzulässigkeit der seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt (s. unten unter Punkt 3.3.5.).
3.3.3. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, [...].
Für eine Anwendbarkeit einer der angeführten Tatbestände nach § 57 Abs. 1 AsylG bestehen im Fall des Beschwerdeführers, auch wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit (Gemeingefährlichkeit), keine Hinweise.
3.3.4. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ist festzuhalten, dass sich sein Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet befinden und er auch Freunde und Bekannte in Österreich hat. Es sind zwar Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers (etwa das Aneignen von guten Sprachkenntnissen, das Pflegen von Freundschaften) erkennbar, jedoch ging er nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und stellt er gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er wurde, u.a. wegen einer besonders schweren Straftat, strafrechtlich verurteilt, verbüßt derzeit seine mehrjährige Haftstrafe und wird vom Staat versorgt.
Daraus ergibt sich jedenfalls keine gelungene Integration des Beschwerdeführers und keine nachhaltige Verfestigung oder Verankerung. Außergewöhnliche Umstände einer Integration des Beschwerdeführers oder zu berücksichtigende besondere Umstände (etwa im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, sein soziales Engagement oder seine Aufenthaltsdauer) sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Ergebnis liegen keine derart ausgeprägten familiären, privaten, sozialen und beruflichen Bindungen und tiefgreifenden Integrationshandlungen vor, welche den Schluss zulassen, dass durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger, Art. 8 EMRK verletzender, Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht vielmehr sein straffälliges Verhalten entgegen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers dringend geboten (verhältnismäßig). Das von der belangten Behörde in der vorgenommenen Interessensabwägung und Einzelfallprüfung erzielte Ergebnis, dass das öffentliche Interesse über das persönliche/familiäre Interesse des Beschwerdeführers zu stellen ist und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
3.3.5. Zur Frage der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
In Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien fest. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer des Beschwerdeführers durch diesen Spruchpunkt nicht ersichtlich.
3.3.6. Zur Frage der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden bzw. ersichtlich sind, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Das sich der Beschwerdeführer (nach wie vor) in Strafhaft befindet, ist (wäre) allerdings der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des Beschwerdeführers anzusetzen (gewesen). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war Spruchpunkt VI. entsprechend abzuändern.
3.3.7. Zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuh