Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W282 2222878-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX .08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 8 FPG stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX .04.2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK Schwechat/Flughafen angehalten, da im Rahmen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am Flughafen Wien festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer - ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates zu sein - mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum aufgehalten hat. Er wurde in weiterer Folge von den Beamten wegen der Übertretung der
§§ 31 Abs. 1 iVm Abs. 1a und 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht, die Ausreise wurde ihm jedoch gewährt. Am XXXX .04.2019 erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung der LPD Niederösterreich, mit der der Beschwerdeführer wegen oben genannter Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von ? 600,- bestraft wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; dem Beschwerdeführer wurde am 15.04.2019 hierzu schriftliches Parteiengehör eingeräumt, welches der Beschwerdeführer jedoch unbeantwortet ließ.
3. Im Rahmen des Verfahrens wurde dem BFA von der Magistratsabteilung 35 (MA 35) der Stadt Wien als für den Beschwerdeführer (damals) zuständigen Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Abschrift des zurückweisenden Bescheids vom XXXX .02.2019 zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts übermittelt. Begründet wurde dieser damit, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger eine Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX eingegangen sei, wobei das Eheleben im Rahmen des Verfahrens durch die LPD Wien im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsehe überprüft wurde. Diese Überprüfungen sowie weitere Widersprüche führten zur Feststellung durch die MA 35, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, da kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher gem. § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid vom XXXX .08.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit dem gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner serbischen Heimatadresse zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberatung am XXXX .08.0219 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf Spruchpunkt III. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Er brachte weiters hierzu vor, er lebe mit seiner Ehefrau - oben genannter ungarischen Staatsangehörigen - in Serbien. Die belangte Behörde habe im Hinblick auf sein Familienleben seine Schwester, die sich in Österreich aufhält, unbeachtet gelassen.
6. Mit E-Mail vom (ebenfalls) XXXX .08.2019 wandte sich der Beschwerdeführer direkt an die belangte Behörde und fragte (sinngemäß) nach, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, den Umfang des Einreiseverbots auf Österreich zu beschränken, da er mit seiner Verlobten, die slowenische Staatsbürgerin sei, ein Leben in Slowenien führen wolle. Er habe nichts "Schlimmes gemacht" und sei bereit eine Strafe zu bezahlen, wenn das Einreiseverbot verkürzt werde. Er habe sich nur solange in Österreich aufgehalten, weil er auf ein Visum gewartet habe.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2019 vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 313 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest.
Er ist verheiratet und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste letztmalig am XXXX .04.2018 in den Schengenraum ein und hielt sich bis einschließlich XXXX .04.2019 im Schengenraum auf. Aufgrund dieser Überschreitung der erlaubten visumfreien 90täigen Aufenthaltsdauer innerhalb von 180 Tagen wurde der Beschwerdeführer von der LPD Niederösterreich mit Bescheid vom XXXX .04.2019 rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer führt eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX mit der er kein iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienleben führt. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX .12.2017 die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei der MA 35 und berief sich hierzu auf diese Ehe. Dieser Antrag wurde aufgrund der ausdrücklichen Qualifikation der Ehe als Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Dass diese Ehe zwischenzeitig geschieden wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über einer Schwester im Bundesgebiet. Ein intensiver persönlicher Kontakt zur diese Schwester konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer slowenischen Staatsbürgerin tatsächlich verlobt ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid der MA 35 vom XXXX .02.2019 Zl. XXXX sowie in die Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom XXXX .04.2019 Zl. XXXX weiters in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, seiner Einreise in das Bundesgebiet sowie zur Überschreitung der zulässigen 90tägigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum gründen sich auf den widerspruchsfreien Akteninhalt sowie auf die bezeichnete rechtskräftige Strafverfügung der LPD NÖ.
Die Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin K. um eine Aufenthaltsehe handelt, sowie dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berief, beruht auf dem rechtskräftigen Bescheid der Bescheid der MA 35 vom XXXX .02.2019 zu oben angegebener GZ. Soweit über diesen Bescheid der MA 35 hinaus noch Zweifel an der Tatsache verblieben wären, dass es sich bei dieser Ehe um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt oder sich Fragen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gestellt haben, hat diese der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail an die belangte Behörde jedenfalls selbst ausgeräumt, indem er sich am XXXX .08.2019 - also am Tag der Beschwerdeerhebung - per E-Mail an die belangte Behörde wandte, um dort nachzufragen, ob es nicht eine Möglichkeit gebe, dass er mit seiner slowenischen Verlobten in Slowenien leben könnte. In der mit gleichem Datum eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gibt er an, derzeit mit seiner ungarischen Ehefrau in Serbien zu leben. Das diese Ehe geschieden wurde, wurde nicht vorgebracht. Auf diesem Umstand beruht auch die Negativ-Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer slowenischen Staatsbürgerin tatsächlich verlobt ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben hierzu macht.
Die Feststellungen zur Schwester des Beschwerdeführers, die sich im Bundesgebiet aufhält, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde, wobei ein intensiver familiärer Kontakt nicht vorgebracht wird und ein solcher auch nicht anzunehmen ist, wenn sich der Beschwerdeführer sich in seiner E-Mail vom XXXX .08.2019 letztlich auch nur um die Frage sorgt, ob er mit seiner Verlobten in Slowenien leben könnte. Eine mögliche Einschränkung des Kontakts zu seiner Schwester durch das Einreiseverbot wird dort ebenso wenig thematisiert, wie in der Beschwerde selbst.
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt zum einen der rk. Bestrafung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich wegen der Übertretung §§ 31 Abs. 1 iVm Abs. 1a und 120 Abs. 1a FPG sowie aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Berufung auf eine Aufenthaltsehe zu erschleichen versucht hat, indem er sich auf diese Ehe berief, obwohl er mit seiner (ungarischen) Ehegattin kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Darüber hinaus stützt sich diese Feststellung auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Geringsten Scheu davor hat, auch im Rahmen des Verfahrens offenkundig unwahre Angaben zu machen, wie sich aus dem unlösbaren Widerspruch seiner Angaben in der Beschwerde zu seinem E-Mail vom XXXX .08.2019 an die belangte Behörde ergibt (vgl. oben).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd § 27 VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077). Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.) blieb unbekämpft und sind diese Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht iSe bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage iSd § 38 AVG aus der Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom XXXX .04.2019 Zl. XXXX .
Das Bestehen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 iVm § 54 Abs. 7 NAG zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Gattin, ohne dass diese ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt haben und dass sich der Beschwerdeführer zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat, ergibt sich in rechtlicher Hinsicht iSe bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage
iSd § 38 AVG aus dem Bescheid der, MA 35 vom XXXX .02.2019 Zl. XXXX , mit dem der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
Zu A)
3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.
§ 53 Abs. 1 und 2 FPG lauten wie folgt:
53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 FPG;
Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist - wie vom BFA korrekt ausgeführt- im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer von der LPD Niederösterreich nach
§§ 31 Abs. 1 iVm Abs. 1a und 120 Abs. 1a FPG wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde.
Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sich die belangte Behörde "nur" auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt hat, obwohl offensichtlich zusätzlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 8 leg. cit. erfüllt sind: Die Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers als Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) zu qualifizieren ist und er sich für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat, weswegen sein ein Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der MA 35. Hinsichtlich dieses Faktums liegt daher eine iSd § 38 AVG bindende Vorfrageentscheidung der zuständigen Behörde vor. Auf die Nichtig-Erklärung dieser Scheinehe iSe Verfahrensunterbrechung muss die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) dabei nicht warten (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0077). Daher ist gegenständliche auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt.
Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters ist diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits im April 2019 erfolgte.
Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:
Die Beschwerde führt korrekterweise aus, dass nach der Judikatur des VwGH ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt per-se keine Erlassung eines Einreiseverbots gebietet (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die bedeutet aber gleichzeitig nicht, dass ein etwaiges fremdenrechtliches Fehlverhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose außer Ansatz bleiben müsste.
Das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Umstände seines Aufenthalts erfüllen zuallererst den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG, da er wegen Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft wurde. Sein Verhalten erfüllt wie dargelegt, auch den Tatbestand des
§ 53 Abs. 2 Z 8 FPG, da er sich nach dem ebenfalls rk. Bescheid der MA 35 zur Aufrechterhaltung bzw. Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf eine Aufenthaltsehe berief. Die Erfüllung dieser beiden Tatbestände wirkt schwer: Zur Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten hat, da er sich anstatt der erlaubten 90 Tage fast ein ganzes Kalenderjahr lang durchgehend im Schengenraum aufgehalten hat. Bei einer derart eklatanten Überschreitung kann nicht mehr von einem bloßen Versehen ausgegangen werden, sondern von einer bewussten Übertretung der diesbezüglichen Bestimmungen. Auch das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch den Bf wiegt schwer zu seinen Lasten, da er dadurch versucht hat, sich den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu erschleichen.
Im Hinblick auf weiteres Fehlverhalten sind dem Beschwerdeführer seine notorisch unwahren Angaben im gegenständlichen Verfahren zur Last zu legen. Es zeugt von einer erheblichen Geringschätzung gegenüber der Wahrheitspflicht bei Angaben ggü. Behörden und Gerichten, sowie von einer allgemeinen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer, wenn dieser just an jenem Tag, an dem seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Angabe eingebracht wird, der Beschwerdeführer halte sich derzeit mit seiner ungarischen Ehefrau in Serbien auf, per E-Mail an die belangte Behörde nachfragt, ob er nun mit seiner slowenischen Verlobten in Slowenien leben könne. Es erübrigt sich festzuhalten, dass es ausgeschlossen ist, dass beide Angaben gleichzeitig der Wahrheit entsprechen können, da dem Verwaltungsgericht - auch ohne tiefgreifende Expertise im serbischen Eherecht- nicht bekannt wäre, dass in Serbien Polygamie gesetzlich erlaubt wäre. Dass der Beschwerdeführer von seiner ungarischen Ehefrau geschieden worden wäre, bringt er weder in der Beschwerde, noch in seinem E-Mail vor; im Gegenteil gibt er an, mit dieser in Serbien zu leben. Auch erscheint es faktisch einsichtig, das es sich bei den beiden genannten Personen (der ungarischen Ehefrau und der slowenischen Verlobten) letztlich nicht um ein und dieselbe Person handeln kann. Inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers - soweit man diesen Glauben schenkt - auf den neuerlichen Versuch des Eingehens einer Aufenthaltsehe hindeutet, kann dahingestellt bleiben.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist lediglich seine strafrechtliche Unbescholtenheit im Inland zu werten. Die familiären Kontakte zur Schwester des Beschwerdeführers wären im Hinblick auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu würdigen. Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Inland kann von einem nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben (kein gemeinsamer Haushalt, keine Abhängigkeit, kein dauerhaftes Zusammenleben) nicht gesprochen werden. Dennoch können diese Kontakte aber im Wege des ebenfalls von Art. 8 EMRK erfassten Privatleben Berücksichtigung finden. Dieses ist im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls als nicht stark ausgeprägt anzunehmen. Auch erscheint das tatsächliche Bestehen intensiver Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Schwester im Bundesgebiet insoweit fragwürdig, als sich Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom XXXX .08.2019 nur darum sorgt, dass er nun aufgrund des Einreiseverbots mit seiner (behaupteten) slowenischen Verlobten nicht in Slowenien leben könne, eine Einschränkung des Privatlebens mit seiner Schwester aber nicht thematisiert.
Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. fremdenpolizeilicher und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen in erheblichem Umfang vermissen lässt. Das sich aus seinem Fehlverhalten abzeichnende Charakterbild legt auch nahe, dass er die notwendige Ernsthaftigkeit ggü. dem gegenständlichen Verfahren vermissen lässt und auch nicht davor zurückschreckt, im Rahmen des Verfahrens (offenkundig) falsche Angaben zu machen. Dieser Eindruck deckt sich auch mit der von Beamten der LPD Wien im Bescheid der MA 35 (AS 23) dokumentierten Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, dass es sich bei seiner Ehe um eine Aufenthaltsehe zu handeln scheine. Dort ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Ehefrau gleichgültig gab und bloß nach den ihn nun treffenden Konsequenzen erkundigte. All dies rechtfertigt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet derzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 53 FPG 2005 Rz. 2)
"Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).
Der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG vermag daher ohne Hinzutreten eines weiteren Fehlverhaltens alleine die Ausschöpfung der auf Basis des § 53 Abs. 2 leg. cit. möglichen Maximalbefristung des Einreiseverbots von fünf Jahren grundsätzlich nicht zu tragen. Wie dargelegt, erfüllt der Beschwerdeführer aber auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und hat auch im Rahmen des Verfahrens ein fortgesetztes Fehlverhalten iSe erheblichen Abneigung gegen die Tätigung wahrheitsgemäßer Angaben bewiesen.
Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und der (kaum nennenswert festgestellten) Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens andererseits sieht das Verwaltungsgericht aufgrund des erheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers durch die Erfüllung der oben genannten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG und der sich aus seinem Verhalten in diesem Verfahren ergebenden erheblichen Missachtung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben keinerlei Raum und auch keinen Grund für einer Verkürzung der Befristung des Einreiseverbots. Es ist aufgrund dieser Erwägungen und des fortgesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch von einer auf Dauer der Befristung bestehenden, nicht unerheblichen und fortgesetzten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Die nur gering ausgeprägten familiären Kontakte zu der Schwester des Beschwerdeführers müssen demgegenüber deutlich überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückstehen. Allenfalls können diese auch über den Weg von digitaler Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Zur "Anregung" des Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom XXXX .08.2019 zur Einschränkung des Anwendungsbereiches des Einreiseverbots auf das Bundesgebiet reicht es auf die Rechtsgrundlosigkeit dieses Ansinnens zu verweisen: "Weder im FPG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. 12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungRL) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen" (VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Einreiseverbots auf das Bundesgebiet wäre daher
(unions-)rechtswidrig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen (bzw. die Beschwerde hierzu als unbegründet abzuweisen), dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 8 FPG gestützt wird.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Hierzu ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitestgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid geringfügig ergänzungs- bzw korrekturbedürftig.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2222878.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020