Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W258 2228742-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete am 28.08.2018 an die XXXX eine datenschutzrechtliche "Aufsichtsbeschwerde" wegen Nennung seines Geburtsdatums in an ihn adressierten Schreiben der XXXX , welche die XXXX gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet hat.
2. Mit - ohne Rückschein versendetem - Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, diverse, näher bezeichnete Mängel seiner Beschwerde binnen zwei Wochen zu beheben, andernfalls sie zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht.
3. Mit Schreiben vom 28.10.2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
4. Die belangte Behörde wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX zurück, weil der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt habe.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit, in der er zusammengefasst ausgeführt, dass er, der sich zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung des Mängelbehebungsauftrags in der Strafvollzugsanstalt XXXX in Strafhaft befunden habe, den Mängelbehebungsauftrag tatsächlich nicht erhalten habe.
6. Die Strafvollzugsanstalt teilte über Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.01.2020 mit, dass bei ihr am 26.09.2018 ein Schreiben der Datenschutzbehörde eingelangt sei, das in der - als Auszug - beigefügten Briefkartei erfasst und dem Beschwerdeführer über die Abteilung ausgefolgt worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Beifügung des Verwaltungsakts und der Stellungnahme der Strafvollzugsanstalt dem erkennenden Gericht vor, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr auf Grund des Auszugs der Briefkartei und der Stellungnahme der Strafvollzugsanstalt, wonach dem Beschwerdeführer das Schreiben über die Abteilung ausgehändigt worden sei, der Nachweis gelungen wäre, dass dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag zugestellt worden sei.
8. Über Parteiengehör vom 04.03.2020 replizierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2020 sinngemäß, dass der belangten Behörde mit dem bloßen Hinweis, das Schreiben der Datenschutzbehörde sei dem Beschwerdeführer an die Abteilung ausgefolgt worden, der Nachweis der Zustellung des Schreibens nicht gelungen sei.
9. Am 13.03.2020 wurde die zuständige Sachbearbeiterin der Strafvollzugsanstalt XXXX zur Vorgehensweise bei der Zustellung von Schriftstücken an Strafgefangene fernmündlich befragt, dem die belangte Behörde über Parteiengehör vom 16.03.2020 nicht substantiiert entgegen trat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 20.08.2018 ein Schreiben mit ua folgendem Inhalt an die XXXX :
"[...] Im Übrigen erhebe ich auch Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung nach dem DSG 2000 idgF, weil auf dem Zustellkuvert nicht nur mein Vor- und Familienname aufscheint, sondern auch mein VOLLSTÄNDIGES Geburtsdatum. [...]"
1.2. Das Schreiben wurde von der XXXX gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, näher bezeichnete Mängel seiner Beschwerde zu beheben, andernfalls sie zurückzuweisen sei.
1.4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde an den Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Strafvollzugsanstalt XXXX in Strafhaft befand, ohne Rückschein versendet. Der Mängelbehebungsauftrag langte in der Strafvollzugsanstalt XXXX ein und wurde dort in der Briefkartei erfasst. Ob der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist, kann nicht festgestellt werden.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurück.
1.6. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag nicht zugestellt worden sei.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2018 tatsächlich ausgefolgt worden ist, gründet in den folgenden Überlegungen:
Da die belangte Behörde den Mängelbehebungsauftrag ohne Zustellnachweis versendet hat, ist kein Rückschein vorhanden, der die Zustellung belegen könnte. Die Eintragung einer Sendung der Datenschutzbehörde an den Beschwerdeführer in der Briefkartei der Strafvollzugsanstalt belegt zwar, dass der Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde - andere Schreiben hat die Datenschutzbehörde an den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht gesendet - in der Strafvollzugsanstalt eingelangt ist. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass der Mängelbehebungsauftrag im Anschluss dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist. Zwar bestätigt die Strafvollzugsanstalt in ihrem Schreiben vom 22.01.2020 die Weiterleitung des Schreibens an die Abteilung zur Ausfolgung, tatsächlich gibt es aber keinen Nachweis dafür, dass das Schreiben in der Abteilung, der der Beschwerdeführer zugeteilt war, überhaupt eingelangt, geschweige denn an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden ist. Er kann auch nicht durch die Einvernahme des damals für die Ausfolgung von Schriftstücken an Strafgefangene der Abteilung des Beschwerdeführers zuständigen Vollzugsbeamten erbracht werden, weil er nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Strafvollzugsanstalt nicht mehr ermittelt werden kann.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wird, wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt gemäß Abs 2 leg cit als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
3.2. Daraus folgt, dass die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen hat, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. (VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032; 20.9.2012, 2011/10/0146)
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2018 nicht zugestellt worden sei, als richtig anzunehmen ist, weil die Zustellung des Schriftstücks an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis angeordnet worden ist und die tatsächliche Zustellung des Schriftstücks an den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte. Da dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag somit nicht zugestellt worden ist, konnten die in ihm angedrohten Rechtsfolgen für den Fall seiner Missachtung - dh die Zurückweisung der Beschwerde - nicht eintreten, weshalb die belangte Behörde die Datenschutz-Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen hat.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Ergebnisses und auf Grund des Verhandlungsverzichts der Datenschutzbehörde abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Zu den zu lösenden Rechtsfragen besteht eine (jeweils zitierte) einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und eine - wie hier - innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht reversibel.
Schlagworte
Aufsichtsbeschwerde Behebung der Entscheidung Beweislastumkehr Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Justizanstalt Mängelbeseitigungsauftrag - Schulerhalter Säumnisbeschwerde Strafhaft Verbesserungsauftrag Zustellnachweis Zustellung Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2228742.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020