TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W280 2220719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W280 2220719-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge der vom Beschwerdeführer (BF) beantragten Verlängerung der ihm verliehenen Rot-Weiß-Rot Karte erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) Kenntnis von dessen Entlassung aus einer Justizanstalt (JA).

In weiterer Folge wurde der belangten Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX die Kopie eines Urteiles des Landesgereichtes XXXX vom XXXX , aus dem eine Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen Verbrechen nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ersichtlich, ist übermittelt und mitgeteilt, dass gegen den BF eine Strafsache wegen §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall, 28a Abs. 2 Zif 3 und 28a Abs. 4 Zif. 2 SMG anhängig sei.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF am XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 (einundzwanzig) Monaten, davon 15 Monate bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Die belangte Behörde leitete sodann im Juli XXXX eine Prüfung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein. Der BF leistete folglich der Ladung der belangten Behörde keine Folge. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt, beantragte der anwaltlich vertretene BF Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Sowohl die Akteneinsicht als auch eine Stellungnahme unterblieb in weiterer Folge.

Am XXXX wurde sodann mit dem am XXXX zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit gleichem o.a. Zustelldatum wurde dem BF eine Anordnung zur unverzüglichen Ausreise und ein Informationsblatt übermittelt.

Mit dem am 27.06.2019 beim BFA eingebrachten und mit XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am XXXX , eingelangt am XXXX vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der die im Spruch genannte Identität führende, am XXXX geborene, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG.

Der BF besuchte in Serbien die Grundschule und vier Jahre ein mathematisches Gymnasium. Von XXXX bis XXXX studierte er in Belgrad das Fach XXXX . Gleichzeitig besuchte er die Militärakademie, wo er im Bereich XXXX / XXXX ausgebildet wurde.

Die Eltern des BF leben in Serbien. Er ist seit 1992 verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Der BF hat keine Sorgepflichten.

Nicht festgestellt werden kann, dass die beiden Töchter in Österreich leben als auch die Intensität der Beziehung des BF zu diesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Bundesgebiet besondere, über das Arbeitsleben hinausgehende, Integrationsschritte gesetzt hat.

Seit XXXX ist der BF - bis auf kurzfristige Unterbrechungen in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX - im Bundesgebiet behördlich gemeldet.

Seit XXXX verfügt der BF über eine Rot - Weiß - Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Seine letzte Arbeitsstelle war die XXXX in XXXX , bei der der BF bis XXXX angemeldet war.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 STVG [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Geldstrafe von DM 60, -- verurteilt.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen § 53 StGB; §§ 1,3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BTMG [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Geldstrafe von DM 60, -- verurteilt.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen §§ 316 Abs. 1 und 2, 69 und 69A StGB [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Geldstrafe von DM 60,-- verurteilt.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen §§ 315c Abs. 1 Nr.1a, Abs. 3 N. 2; 230, 232, 69, 69a und 52 StGB sowie §§ 2, 21 Abs. 1Nr 1 STVG [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Freiheitsstrafe von3 (drei) Monaten verurteilt.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen § 52 StGB sowie § 21 Abs. 1 Nr. 1 STVG [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Geldstrafe von DM 60,-- verurteilt.

Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu Zl. XXXX , wegen Verstöße gegen §§6 Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 und 53 StGB; §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG [bundesdeutsche Gesetzgebung] zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt.

Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des LG für Strafsachen XXXX , XXXX wurde der BF wegen Verstöße gegen §§ 223 Abs. 3 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, verurteilt.

Die Zeit vom XXXX bis XXXX verbrachte der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 und 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG aufgrund der Verhängung durch das LG XXXX , XXXX , in Untersuchungshaft.

Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteils des LG für Strafsachen XXXX , XXXX , wurde der BF wegen Verstöße gegen § 12 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 (einundzwanzig) Monaten, davon 15 Monate bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Es steht fest, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Identität des BF und die von diesem benutzte Alias-Identität als auch seine Staatsangehörigkeit wurde von den österreichischen Strafgerichten festgestellt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF, sowie dessen Ausbildung in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen des im Verfahrensakt des BFA einliegenden Urteilen des Landesgericht XXXX und des Straflandesgericht XXXX . Da der BF seine Mitwirkung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum bekämpften Bescheid unterlassen hat, konnten keine Feststellungen zum Aufenthaltsort und der Intensität seiner Beziehung zu seinen Töchtern getroffen werden.

Auf demselben Umstand beruhen die mangelnden Feststellungen zu etwaigen Integrationsschritten abseits der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Die Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, beruhen auf dem im Akt befindlichen und amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Erlangung und zum Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte und dem Endzeitpunkt seines letzten Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den diversen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF durch die erkennenden Gerichte in Deutschland als auch in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen - und im Verfahrensakt einliegenden - Urteilen sowie den hierzu ergangenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

Letzteres gilt auch für den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF.

Die Zulässigkeit einer Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG i.Vm. § 9 BFA-VG gestützt. Dass die Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Spruch die konkrete Ziffer, auf die sich die Maßnahme gründet, vermissen lässt, erscheint angesichts der diesbezüglich hinreichend determinierten Begründung des bekämpften Bescheides unbeachtlich. Diese lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung der in Rede stehenden Maßnahme auf das Vorliegen des in Zif. 4 leg.cit. umschriebenen Tatbestandes stützt. Demnach hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen Verstöße gegen § 12 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 (einundzwanzig) Monaten, davon 15 Monate bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Dieser Verurteilung geht eine weitere rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht voraus. So wurde der BF mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des LG für Strafsachen XXXX wegen Verstöße gegen §§ 223 Abs. 3 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, verurteilt.

Neben 5 (fünf) Verurteilungen durch das deutsche Amtsgericht XXXX im Zeitraum von 1995 bis 2000 zu Geld- bzw. in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten wurde der BF im Jahr 2000 des Weiteren vom Landesgericht XXXX , Bundesrepublik Deutschland, zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren wegen Verbrechen nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

Bei der jüngst erfolgten Verurteilung vor dem LG XXXX wurde vom erkennenden Strafrichter bei der Strafbemessung insbesondere die einschlägigen Vorstrafen und das dem inkriminierten Verhalten zugrundeliegende, reiflich überlegte und geplante, Vorgehen sowie das rein finanzielle Motiv, das den strafbaren Handlungen zugrunde lag, hervorgehoben.

Die dieser Verurteilung zugrundeliegende - und wie aus den Vorstrafen ersichtlich ist, über einen langen Zeitraum sich immer wieder wiederholende - Missachtung der Rechtsordnung (die hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 28 Abs. 3 SMG einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht) stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dieses Fehlverhalten impliziert, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit einen Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger berechtigt.

Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weswegen gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorzugehen war.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses jenem des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des BF ebenfalls in Österreich lebt und der BF sich bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und als Besitzer eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Weitere Feststellungen, die Rückschlüsse auf ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens sowie dessen Intensität, zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF und dessen Integration in Österreich sowie seine Bindungen zum Heimatstaat zuließen, konnten trotz entsprechender Bemühungen der belangten Behörde mangels Folgeleistung des BF zur Ladung vor die belangte Behörde nicht getätigt werden. Gleichfalls unterließ es der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen bzw. einen ergänzend übermittelten Fragenkatalog zu beantworten. Auch die gegenüber der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auf deren Antrag eingeräumte Fristerstreckung und die Gelegenheit zur Akteneinsicht verstrich ungenutzt.

Damit hat der BF aber maßgeblich gegen die ihm gem. § 13 BFA-VG zukommende Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt verstoßen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die gebotene Interessenwahrnehmung lediglich vor dem Hintergrund des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen.

Der BF lebte bis zu seinem 23. Lebensjahr in seinem Herkunftsstaat und wurde dort sozialisiert. Er wuchs bei seinen Eltern auf, besuchte in seinem Heimatort die Grundschule, danach das Gymnasium und begann anschließend in Belgrad eine Ausbildung im Bereich XXXX und besuchte gleichzeitig die Militärakademie.

Unbestritten ist des Weiteren, dass sich der BF schon seit XXXX im Bundesgebiet aufhält und seit XXXX bis zum gegenständlichen Zeitpunkt durchgehend über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Rot-Weiß-Rot Karte) verfügt (bzw. sein Aufenthalt aktuell aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages als rechtmäßig anzusehen ist). Er verfügt über familiäre (die Ehefrau lebt in Österreich) und private (unselbständige Erwerbstätigkeit) Bindungen. Der BF verfügt somit jedenfalls im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd. Art. 8 EMRK.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hat zweifelsohne Auswirkungen auf das o.a. Familienleben, wenngleich die Intensität der Auswirkung mangels Mitwirkung des BF bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von der belangten Behörde nicht festgestellt, und dieser sohin auch nicht vorgeworfen werden konnte.

Dem steht, in Abwägung der betroffenen Interessen, ein großes öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und sohin an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat gegenüber.

Die o.a. nahezu einschlägige Delinquenz des BF über einen lang zurückreichenden Zeitraum, die sich auch nach der Verlagerung seines Wohn- und Arbeitsortes von Deutschland nach Österreich fortsetzte, und der Umstand, dass die bedingten Verurteilungen den BF offensichtlich nicht davon abhalten konnten immer wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten, ist nicht geeignet die geforderte Abwägung für den BF positiv zu beeinflussen.

Vielmehr ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 (fünfzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF den gem. leg.cit. normierten Tatbestand um mehr als das Doppelte.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG umschriebenen Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist im Ergebnis beizutreten.

Wie zu Spruchpunkt I. dargestellt, weist der BF allein aus seiner Zeit, die er in Deutschland aufhältig war, 6 (sechs) Vorstrafen auf. Einer lag ein derart schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung zugrunde, dass über den BF eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der BF zweimal [davon beim ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren] strafrechtlich verurteilt.

Aus dieser Vielzahl von strafbaren Handlungen, die der BF über einen lang zurückreichenden Zeitraum begangenen hat und als deren Folge er bereits die Unbill einer Haftstrafe erfahren musste, zeigt sich die dem BF innewohnende kriminelle Energie. Der Umstand, dass sowohl die Erfahrungen des Haftübels als auch die Verurteilung zu einer bedingten Strafe durch ein österreichisches Gericht keine läuternden Wirkungen zeitigten und den BF in weiterer Folge nicht davon abhalten konnte eine weitere Straftat zu begehen, ist als besonders erschwerend anzusehen.

Wenn im jüngsten Strafurteil festgehalten ist, dass der BF sich aus rein finanziellen Motiven zu seinen Tathandlungen entschlossen hat und sich darin ein massives Charakterdefizit und eine geringe Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, manifestiere, so zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit sowohl dem Grunde als auch dem zeitlichen Ausmaß nach gerechtfertigt. Angesichts der Vielzahl von Vorstrafen, der Überschreitung des in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestandes um mehr als das Doppelte, der dem BF zur Last gelegten Verstöße aus dem Bereich des Suchtmittelgesetzes und dem damit einhergehenden großen öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ist ein mit 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot angemessen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gem. § 54 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, womit die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Angesichts der obigen, zu den Spruchpunkten I. und III. ergangenen Ausführungen betreffend die dem BF vorzuwerfende Delinquenz und die daraus sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Der unsubstantiierte Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, wonach mit dieser eine massive, nicht wieder gut zu machende, Gefährdung der persönlichen Interessen des BF verbunden sein soll, geht insofern ins Leere, als der BF im Verfahren vor der belangten Behörde jegliche Mitwirkung vermissen hat lassen und dadurch sich selbst die Möglichkeit genommen hat durch entsprechendes Vorbringen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2220719.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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