TE Vfgh Beschluss 1995/12/13 B3638/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen eine Auskunft der Bundespolizeidirektion betreffend Verurteilungen des Einschreiters gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 21.11.1995 führen die Rechtsvertreter des dzt. in der JVA Neumünster (Deutschland) in Untersuchungshaft befindlichen Einschreiters aus, daß Anlaß für eine gegen ihren Mandanten vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel eine unrichtige Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.5.1995 betreffend Verurteilungen des Einschreiters durch österreichische Gerichte sein dürfte. Es wird "um umgehende Überprüfung dieses Vorganges" sowie darum ersucht, dem Einschreiter "einen Pflichtverteidiger für die Wahrnehmung seiner Interessen in Österreich beizuordnen".

Die Eingabe ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt u.a. gemäß Art144 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Bei der bekämpften Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 29.5.1995 handelt es sich jedoch offenkundig nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.

Auch räumt keine Verfassungsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz dazu ein, dem Begehren des Einschreiters auf Beigabe eines Pflichtverteidigers zu entsprechen.

Die Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3638.1995

Dokumentnummer

JFT_10048787_95B03638_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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