Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2230523-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Egmont NEUHAUSER, 3270 Scheibbs, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.02.2020, GZ. 395904/15/ZD/0220, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienstes, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020, GZ. 395904/17/ZD/0320, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020, GZ. 395904/17/ZD/0320, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 zugewiesen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Stellung im Jahr 2013 gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er einer Beschäftigung nachgegangen, hätte eine Familie gegründet und sei für diese verantwortlich und vor allem auch unterhaltspflichtig. Nachdem der Gesetzgeber einen Aufschub der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis lediglich 15.09.2020 einräume, werde unter Hinweis auf die ausführlichen, mehrfach dargebrachten Umstände, die offenkundig machten, dass die Ableistung des Zivildienstes für den Beschwerdeführer mit einem unvorhersehbaren wirtschaftlichen oder familiären Nachteil verbunden wäre, der Antrag auf Befreiung wegen unvorhersehbarer wirtschaftlicher oder familiärer Interessen gestellt.
In eventu werde der Antrag auf Aufschub des Antrittes zum Zivildienst beim XXXX bis zum 15.09.2020, da ein darüberhinausgehender Aufschub nach der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich wäre.
Es werde daher beantragt,
* Den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2020 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Antritt des Zivildienstes wegen unvorhersehbarer wirtschaftlicher oder familiärer Interessen gänzlich nachgesehen werde.
In eventu
* den angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antritt zum Zivildienst bis zu 15.09.2020 aufgeschoben werden möge, wobei in diesem Fall eine Zuweisung zum Roten Kreuz in XXXX vorgenommen würde.
I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020, GZ. 395904/17/ZD/0320, womit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt dass, der Beschwerdeführer seit 30.04.2013 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung " XXXX " sei eine gem. S 4 Abs. 1 ZDG anerkannte Einrichtung. Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet. Er habe das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht. In seiner Beschwerde habe er keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, ja nicht einmal eine solche behauptet. Er habe lediglich wirtschaftliche und familiäre Gründe angeführt, die seiner Meinung nach gegen einen Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit 01.04.2020 sprechen würden. Dies begründe aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
I.4. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde für die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Zivildienst angetreten.
Er hat sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
Aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie steht das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen bzw. Anforderungen. Diese betreffen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die §§ 8 und 8 ZDG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
"§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[...]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
[...]"
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgebrachten Gründe, die allenfalls eine Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes (§ 13 ZDG) begründen könnten, keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 07.02.2020 aufgezeigt hat.
Gemäß § 12 ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf familiäre bzw. wirtschaftliche Gründe verweist, die der Verlängerung des Zivildienstes entgegenstehen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gründe in einem Befreiungsantrag nach § 13 ZDG geltend zu machen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes [hier: Zivildienst] oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befreiungsantrag Beschwerdevorentscheidung Eventualantrag familiäre Interessen öffentliche Interessen ordentlicher Zivildienst Pandemie Unterhaltspflicht Verlängerung Vorlageantrag wirtschaftliche Gründe Zivildiener Zivildienst Zivildienstpflicht ZivildienstserviceagenturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230523.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020