TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 W195 2230632-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W195 2230632-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den "Fristsetzungsantrag" der XXXX , vertreten durch XXXX , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des XXXX , beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein Schreiben vom 27.04.2020 der rechtsanwaltlich vertretenden "Beschwerdeführerin" (weiter: BF) ein. In diesem führte sie - zusammengefasst - aus, dass die XXXX seit April 2016 den Antrag der BF auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - trotz Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen seit dem Jahr 2017 - nicht erledigt habe. Die MA 35 habe somit gegen ihre Entscheidungspflicht verstoßen und die BF wende sich mittels Fristsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs 7 B-VG.

Konkret wurde der Antrag gestellt, "dass Bundesverwaltungsgericht möge

1. dem XXXX , für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor 3 Jahren gemäß § 42a VwGG eine angemessene Frist setzen.

2. erkennen, die Republik Österreich ist schuldig, die der Beschwerdeführerin durch das Verfahren hinsichtlich der Fristsetzungsantrages entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen seiner rechtfreundlichen Vertretung zu ersetzen."

Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf der Grundlage der schriftlichen Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen BF vom 27.04.2020. Diese Eingabe ist, da sie von der BF stammt, insoweit unbestritten und ist der Verfahrensgegenstand für die vorliegende Entscheidung im ausreichenden Umfang dargelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art 133 Abs. 7 kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 16 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, falls sie den Bescheid nicht nachgeholt hat, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen.

Gemäß § 42a VwGG hat, so ferne das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist nachzuholen.

Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde

Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete und so bezeichnete "Fristsetzungsantrag" bezieht sich auf Art 133 Abs. 7 B-VG und auf § 42a VwGG.

Die BF übersieht, dass sich "Fristsetzungsanträge" lediglich auf anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren erster Instanz beziehen können. Im Bundesverwaltungsgericht ist jedoch ein Verfahren der BF hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht darf über einen "Fristsetzungsantrag", über welchen der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, nicht rechtens entscheiden, die ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wäre zurückzuweisen.

Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht um einen "Fristsetzungsantrag", sondern um eine "Säumnisbeschwerde". Die falsche Bezeichnung sollte der Verfahrenspartei im Hinblick auf die mäßigen Formvorschriften des AVG und des VwGVG nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn die BF rechtsfreundlich vertreten ist. Eine Säumnisbeschwerde kann dann rechtens erhoben werden, wenn eine Verwaltungsbehörde die gesetzliche Entscheidungsfrist schuldhaft überschritten hat. Die BF bringt vor, dass die XXXX ihre Entscheidungspflicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet jedoch (von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche gegenständlich nicht relevant sind) nur über Angelegenheiten, welche der unmittelbaren Bundesverwaltung obliegen (und soferne diese nicht Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes sind). Im vorliegenden Fall obliegt die Entscheidung keiner unmittelbaren Bundesbehörde, sodass diesbezüglich entsprechend den Bestimmungen der Bundesverfassung die Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu richten wäre.

Eine Zuständigkeit des ausdrücklich angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes liegt hinsichtlich der erhobenen inhaltlichen Säumnisbeschwerde nicht vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat im konkreten nicht zu erfolgen, weil eine solche weder beantragt wurde noch zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der Rechtsfrage beitragen konnte.

Zu A) 2. Antrag auf Kostenersatz

Die BF verzeichnet an Kosten ? 461,- für "Schriftsatzaufwand für Revision", schlägt 20 % Umsatzsteuer auf und gelangt zu einer Gesamtsumme von ? 553,20, den sie für den Schriftsatzaufwand von der Republik Österreich erstattet bekommen möchte.

Der eingebrachte Schriftsatz ist keine "Revision", auch kein "Fristsetzungsantrag", sondern inhaltlich eine "Säumnisbeschwerde". Im Verfahren vor einer Behörde, aber auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bleibt zwar der Verfahrenspartei unbenommen, aber können aus diesem Grund keine Kosten für Schriftsätze verzeichnet werden. Da somit kein Schriftsatzaufwand anfällt, ist auch ein Ersatz der Kosten nicht vorgesehen. Abgesehen davon würde ein Ersatz von Kosten (im Verfahren vor dem VwGH) nur dann anfallen, wenn der Revision oder dem Fristsetzungsantrag (zumindest teilweise) ein Erfolg beschieden wäre.

Der Antrag auf Kostenersatz ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Fristsetzungsantrag Kostenersatz - Antrag Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230632.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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