TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/20 97/06/0178

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1997 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerde des X-Hundesportverbandes in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Juni 1997, Ve1-550-2602/1-1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hall in Tirol, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Antrag vom 5. Mai 1996 suchte der beschwerdeführende Verein beim Bürgermeister der mitbeteiligten Partei um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Vereinshauses (in Form von drei Fertigteilcontainern), einer WC-Anlage und eines Geräteraumes (in der Form eines fahrbaren Gerätewagens) auf dem im Freiland gelegenen Grundstück Nr. 801, KG H., an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 31. Jänner 1997 wurde das Bauansuchen abgewiesen, da sich das Bauvorhaben im Freiland befinde und daher die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen unzulässig sei. Es läge auch keine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes vor, sodaß die Ausnahme gemäß § 33 TBO nicht in Frage komme.

Die dagegen von dem beschwerdeführenden Verein erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Partei vom 20. Mai 1997 als unbegründet abgewiesen. Zur Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Baubewilligung stellte die Berufungsbehörde fest, daß nach der Rechtsprechung insbesondere Lagercontainer keine baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes seien, auch wenn sie nur vorübergehend benutzt und deshalb in Leichtbauweise ausgeführt worden seien.

Die dagegen von dem beschwerdeführenden Verein erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Baubehörden sowohl auf die Frage der dauernden als auch einer zeitlich begrenzten Errichtung der beantragten Fertigteilcontainer im Sinne des § 31 Abs. 10 TBO eingegangen seien. Die Behörde erster Instanz habe die Auffassung vertreten, daß es sich bei einer solchen baulichen Anlage nicht um eine Anlage vorübergehenden Bestandes handle. Die Berufungsbehörde habe dazu ausgeführt, daß § 31 Abs. 10 TBO zwar befristete Baubewilligungen vorsehe, dies erlaube jedoch keine gesonderte Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Widmung, sie gestatte also keine Ausnahme von den Widmungsbestimmungen des § 41 TROG. Auch die Berufungsbehörde habe die Auffassung vertreten, daß die beantragte bauliche Anlage nach Bauart und Verwendungszweck keine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes sei. Im übrigen weise die belangte Behörde darauf hin, daß das Bauansuchen vom 5. Mai 1996 keinen Antrag hinsichtlich der Erteilung einer Baubewilligung auf fünf Jahre im Sinne des § 31 Abs. 10 TBO enthalte und daher seitens der Gemeindebehörden keine Verpflichtung bestanden habe, darüber abzusprechen. Die Einwendung, wonach über den gestellten Antrag nicht abgesprochen worden sei, sei als unzulässig zu qualifizieren.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht verletzt, eine Baubewilligung nach § 31 Abs. 1 und § 33 TBO erteilt zu bekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 (TROG 1997), gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3 erster Satz sind, als Freiland. Gemäß § 41 Abs. 2 TROG 1997 dürfen dort nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Heinzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 10 m2 Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen und Trafostationen errichtet werden.

Gemäß § 41 Abs. 3 TROG 1997 dürfen im Freiland weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden.

Nach Auffassung des beschwerdeführenden Vereins sei zu Unrecht nicht geprüft worden, ob das Bauvorhaben eines Vereinshauses mit einem WC und einem Geräteraum nicht ein Nebengebäude im Sinne des § 41 Abs. 3 TROG 1997 darstelle. Die baulichen Anlagen würden nicht zu Wohnzwecken verwendet.

Das TROG 1997 normiert die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebengebäudes im Sinne des § 41 Abs. 3 TROG 1997 selbst nicht. Unter Nebengebäude ist grundsätzlich ein Gebäude zu verstehen, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt (vgl. auch Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, S 15), das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im allgemeinen nicht Wohnzwecken dient, was im anzuwendenden TROG 1997 ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. zur Kärnter Bauordnung auch das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0069). Warum das im vorliegenden Fall in Frage stehende Vereinshaus mit WC und Geräteraum in diesem Sinne als Nebengebäude angesehen werden könnte, wird in der Beschwerde selbst in keiner Weise begründet. Das Bauvorhaben steht jedenfalls mit keinem gegebenen oder geplanten Hauptgebäude im Zusammenhang. Die Nichtauseinandersetzung der Baubehörde mit § 41 Abs. 3 TROG 1994 stellt dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das in Frage stehende Bauvorhaben jedenfalls nicht als Nebengebäude zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0200). Dies ist für das vorliegende Bauvorhaben zu bejahen. Dieses Vorbringen des beschwerdeführenden Vereines war somit nicht begründet.

Es ist auch keine sonstige Verfahrensverletzung darin erkennbar, daß die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 31 Abs. 3 TBO wegen Widerspruchs zur vorgesehenen Freilandwidmung das Bauansuchen abgewiesen hat.

Wenn sich der beschwerdeführende Verein darauf beruft, daß das beantragte Bauvorhaben gemäß § 33 TBO zu bewilligen gewesen wäre, weil es eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes darstelle, ist er auch damit nicht im Recht. § 33 TBO, LGBl. Nr. 33/1989, sieht die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte udgl., für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes vor. Bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (einem Vereinshaus, das nicht aus besonderen Gründen nur vorübergehend - wie z.B. als Ausweichquartier - vorgesehen ist) kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich im Sinne des § 33 TBO um eine bauliche Anlage handelt, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von dem beschwerdeführenden Verein geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060178.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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