TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W256 2224152-1

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs2
DSGVO Art17
DSGVO Art21
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W256 2224152-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26. August 2019, GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 24. April 2019 führte der Beschwerdeführer Folgendes auszugsweise wiedergegeben aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei mein ausgefülltes Beschwerdeformular für die Löschung meiner Daten bei der XXXX ."

In dem seiner E-Mail angehängten Beschwerdeformular behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO durch die XXXX . Er habe am 17. April 2019 ein entsprechendes Begehren an die XXXX gerichtet, auf welches die XXXX mit Schreiben vom 24. April 2019 insofern reagiert habe, als sie [s]einen Anspruch auf Löschung verweigert habe. Die XXXX verarbeite veraltete und falsche Daten des Beschwerdeführers, weshalb er derzeit kreditunwürdig sei. Da seinem Ersuchen um Löschung nicht entsprochen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Insofern beantrage er, dass die belangte Behörde die Verletzung seiner Rechte feststelle.

Unter einem legte der Beschwerdeführer ein an die XXXX gerichtetes als Widerspruchs- und Löschungsbegehren bezeichnetes Schreiben vom 17. April 2019 sowie ein Schreiben der XXXX vom 24. April 2019 vor.

Daraufhin forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2019 zu folgender (auszugsweise wiedergegebenen) Verbesserung auf:

"Ihre am 24.04.2019 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag

erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten

Beschwerde:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 DSG).

In dem von Ihnen vorgelegten Antrag an die Beschwerdegegnerin vom 17.04.2019 machen Sie

ausdrücklich Löschung (Artikel 17 DSGVO) und Widerspruch (Artikel 21 DSGVO) geltend. Auch

in der Antwort der Beschwerdegegnerin vom 24.04.2019 ist die Rede von Löschung (Artikel 17

DSGVO) und Widerspruch (Artikel 21 DSGVO).

In Ihrer Beschwerde an die DSB haben Sie hingegen nur "das Recht auf Löschung" (Art. 17

DSGVO) geltend gemacht.

Möchten Sie zusätzlich zum Recht auf Löschung auch das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel

21 DSGVO geltend machen?

Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrages wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen."

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene private E-Mail-Adresse am 3. Juli 2019 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2019 "wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung" mangels Verbesserung zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. September 2019 eine als "Einspruch gegen die Zurückweisung" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er vor, er habe das Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 2019 verspätet gelesen, weil sein Handy in Reparatur gewesen sei. Die XXXX habe bis heute seine veralteten Daten nicht gelöscht und stelle dies eine Verletzung seiner Rechte dar. Insofern ersuche er, bei der Löschung seiner Daten zu helfen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung" nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer ihrem an ihn gerichteten Verbesserungsauftrag innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen sei.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf die Behörde nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen überhaupt einen "Mangel" aufweist, also von (der Partei erkennbaren) Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at) m.v.w.N.).

§ 24 Abs. 2 und 3 Datenschutzgesetz BGBl I 1999/165 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde.

Nach Absatz 2 Z 1 dieser Bestimmung hat die Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts zu enthalten. Weiter sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Verbesserungsauftrag die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts als notwendigen Bestandteil einer an sie gerichteten Beschwerde erachtet.

Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Art 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (im Folgenden: DSGVO) ausdrücklich und konkret angeführt und dazu sogar sein entsprechendes Löschungsbegehren vorgelegt. Allein der Umstand, dass dieses vorgelegte Löschungsbegehren auch als Widerspruchsbegehren bezeichnet wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine Verletzung (nur) im Recht auf Löschung in seiner Beschwerde geltend gemacht hat.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht hat, wird von der belangten Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag aber auch gar nicht in Zweifel gezogen, sondern wird der Beschwerdeführer darin lediglich ersucht, bekanntzugeben, ob er "zusätzlich zum Recht auf Löschung auch das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO geltend machen" wolle.

Dementsprechend hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auch über die Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung" abgesprochen.

Da im vorliegenden Fall aber somit (selbst für die belangte Behörde) kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht hat, liegt eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht vor.

Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2009, 2008/21/0128 u.v.m.).

Da somit der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag (wieder) unerledigt ist, wird sich die belangte Behörde nunmehr mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung - wie oben beschrieben - auseinanderzusetzen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung Kassation Löschungsbegehren Verbesserungsauftrag Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2224152.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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