Entscheidungsdatum
06.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W280 2219873-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl / Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von 10 (zehn) Jahren auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien von der Verhängung der Untersuchungshaft über den aus Serbien stammenden Beschwerdeführer (BF) verständigt.
Der BF wurde hierauf am XXXX von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG in Kenntnis gesetzt.
Am XXXX erging seitens der belangten Behörde aufgrund der - nach Erlassung der Rückkehrentscheidung - geplanten Abschiebung ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zif. 3 BFA-VG.
Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien wurde der BF am XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF in der JA XXXX , erging am XXXX , zugestellt am XXXX , der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde der BF mit Wirksamkeit vom XXXX aus seiner Strafhaft bedingt entlassen und am XXXX nach Serbien abgeschoben. Der Rest der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten wurde ihm - unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren - bedingt nachgesehen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen und der Beschwerde stattgeben, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien und arbeitet dort in einer Glaserei, die als Familienbetrieb geführt wird. Seine Ehefrau lebt mit den beiden Kindern im Alter von sieben und neun Jahren, für die er sorgepflichtig ist, im Haus seiner Eltern in Serbien.
In Österreich verfügt der BF über keinen Wohnsitz. Es gibt kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen und es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde über ca. EUR 900 an Bargeld.
Der BF reiste Anfang XXXX zusammen mit einem Bekannten aus Serbien kommend in das Schengengebiet ein. Die Einreise des BF und seines Bekannten in das Bundesgebiet erfolgte mit der Absicht sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu bereichern. Durch die Verwirklichung der beabsichtigten strafbaren Handlung war der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif. 5, 129 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 Zif. 1, 130 Abs. 1 und 3; 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Nachdem der BF einen Teil von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten verbüßte, wurde er unter bedingter Nachsicht der Reststrafe am XXXX aus der JA XXXX entlassen und am XXXX auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Die Probezeit wurde mit 3 (drei) Jahren bestimmt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine weiteren Verurteilungen auf.
Es steht fest, dass der BF keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden hat und keine Medikamente benötigt.
Gründe, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den Feststellungen des LG für Strafsachen Wien sowie seines in Ablichtung im Verfahrensakt einliegenden Reisepasses.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen, familiären, finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Serbien beruhen auf den Feststellungen des Urteils des Straflandesgerichtes Wien, den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung sowie der der Beschwerde beigefügten Ablichtung Erklärung.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in den Schengenraum und der dieser zugrundeliegenden Motivation ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Urteil des Straflandesgerichtes Wien. Ebenso die der Verurteilung des BF zugrundeliegenden Straftatbestände und das verhängte Strafausmaß.
Die Feststellungen zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft sowie der am XXXX erfolgten Abschiebung nach Serbien ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der vom Gericht amtswegig vom BFA eingeholten Information über den Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung.
Dass keine weiteren Verurteilungen im Strafregister der Republik aufscheinen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in dieses.
Dass der BF keine gravierenden gesundheitlichen Probleme hat und keine Medikamente benötigt beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden und geeignet gewesen wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß leg.cit. nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt II und III, des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).
Der BF lebt zusammen mit seiner Ehefrau, den beiden Kindern als auch seinen Eltern im Herkunftsstaat. Der BF arbeitet dort in einer Glaserei, die als Familienbetrieb geführt wird. In Österreich verfügt der BF weder über einen Wohnsitz noch bestehen anderweitige soziale, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen. Seine Motivation nach Österreich zu kommen gründete, allein in der Absicht sich durch das Begehen von strafbaren Handlungen finanziell zu bereichern. Dies wurde vom erkennenden Strafgericht in der Urteilsbegründung hinreichend festgestellt.
Wenn der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als Zweck seines Aufenthaltes geschäftliche Gründe für seinen Aufenthalt in Wien anführt, so erscheint dies vor dem Hintergrund der, der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Erhebungen und des im o.a., nicht bekämpften, Strafurteil festgestellten Sachverhalts unglaubwürdig. Dies geht auch mit den für den erkennenden Richter unglaubwürdigen Angaben des BF einher, wonach dieser erst am XXXX oder XXXX nach Österreich gekommen sei. Gemäß dem gegenständlichen Strafurteil wurde der für die Verurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits überwiegend im Laufe des Monats Dezember 2017 verwirklicht. In diesem Zusammenhang darf auch auf das reumütige (und diesen Sachverhalt damit auch bestätigende) Geständnis des BF verwiesen werden. Unabhängig hiervon finden sich auch in den Ablichtungen des Reisepasses des BF, die im Verfahrensakt des BFA enthalten sind, keine Einreisestempel für den Zeitraum XXXX .
Im gegenständlichen Fall ist sohin zu Recht davon auszugehen, dass der BF über kein iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt.
Dem steht das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF gegenüber, welches zu einer Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif. 5, 129 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 Zif. 1, 130 Abs. 1 und 3; 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB führte. Das Gericht fand hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten für angemessen.
In Abwägung der betroffenen Interessen besteht sohin ein großes öffentliches Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat. Die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung einer Vielzahl an strafbaren Handlungen stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Schutze der Bevölkerung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen war daher notwendig und gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Der unsubstantiierte Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach die übermittelten Länderfeststellungen zu Serbien aus den Jahren 2014 und 2015 stammten und sohin nicht die gebotene Aktualität aufweisen würden, ist - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, des Umstands, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF gem. § 1 Zif. 6 Herkunftsstaaten-VO, BGBl. II Nr.177/2009, um einen sicheren Drittstaat handelt - nicht geeignet die von der belangten Behörde getroffene Feststellung in Frage zu stellen.
Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts des festgestellten Lebensmittelpunktes des BF, seiner Beschäftigungsmöglichkeit im Familienbetrieb und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Spruchpunkt II. sowie die Feststellung gem. § 52 Abs. 9 FPG, wonach eine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. zulässig ist, erfolgte daher zu recht.
Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Der BF moniert in seinen Ausführungen zu Recht, dass die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ihren Ausführungen ein falsches Delikt zugrunde legt. Aufgrund des erhobenen und festgestellten Sachverhaltes und der eindeutigen gesetzlichen Norm auf die sich der entsprechende Spruchpunkt bezieht, ist dieser Einwand in der Beschwerdeschrift im Ergebnis jedoch unbeachtlich.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif. 5, 129 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 Zif. 1, 130 Abs. 1 und 3; 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im angeführten Ausmaß überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das 11-fache, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Im Fall des BF steht die ihm zur Last gelegte Verurteilung wegen mehrerer Eigentumsdelikte im Mittelpunkt der Betrachtung. Alle Delikte wurden in einer sehr raschen zeitlichen Abfolge begangen.
Die zeitlich bereits im Herkunftsstaat im Voraus geplante Einreise nach Österreich, mit dem alleinigen Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen durch die wiederkehrende Verwirklichung des Tatbestands des Diebstahls über längere Zeit, zeigt von der dem BF innewohnenden kriminellen Energie und ist als besonders erschwerend anzusehen.
Wenn im oa. Strafurteil festgehalten ist, dass der BF sich aus rein finanziellen Motiven zu seinen Tathandlungen entschlossen hat, so zeigt sich darin ein Charakterbild, dem eine geringe Hemmschwelle, die eigenen finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, innewohnt. Damit zeigt der BF aber auch, dass er die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig und hat sie dieses daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 10 (zehn) Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens von maximal 10 Jahren voll ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründen außer Relation.
Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.):
Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG aberkannt wurde.
Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
Angesichts der obigen, zu den Spruchpunkten II. und IV. ergangenen Ausführungen betreffend die dem BF vorzuwerfende Delinquenz und die daraus sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt.
Der Einwand des BF, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des mit XXXX errechneten Strafendes nicht notwendig ist, geht angesichts der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung XXXX ) bereits bekannten, weil von der JA XXXX gegenüber der belangten Behörde bereits am XXXX avisierten, vorzeitigen Haftentlassung des BF in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen ins Leere.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Wenngleich die belangte Behörde sowohl bei der Bescheidbegründung (Stichwort Suchtgifthandel) als auch hinsichtlich der Feststellungen (Stichwort Aufenthalt im Bundesgebiet) die erforderliche Sorgfalt vermissen ließ, so konnte das erkennende Gericht aufgrund der im Verfahrensakt und des in diesem einliegenden Urteil des Strafgerichtes ohne die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweisaufnahme eine Entscheidung treffen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Der Vollständigkeit wegen sei jedoch auch angemerkt, dass auch die Beschwerde in Ermangelung der gebotenen Sorgfalt zu Unrecht den Vorwurf erhebt, dass vor der belangten Behörde keine Einvernahme des BF stattgefunden habe. Nachdem sich jedoch der maßgebliche Sachverhalt dem Gericht aus den oa. Verfahrensakt hinreichend erschließt, hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2219873.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020