TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 W280 2147522-2

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W280 2147522-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich-VMÖ, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.

Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 1 Zif. 2 BFA-VG festgenommen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten eingeliefert.

Noch am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen und über diesen von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. Zl. XXXX , dem BF am selben Tag persönlich zugestellt, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Am XXXX wurde der BF über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF, mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den zitierten Bescheid.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zur Gänze aufheben in eventu diesen dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot reduziert wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Beschwerde von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Innerhalb offener Frist stellte der BF am XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid bzw. der Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Verfahrensakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , eingelangt am XXXX vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der BF, der in seinem Herkunftsland eine eigene Landwirtschaft betreibt, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die Familie des BF sowie eine Schwester leben in Serbien. Die Eltern sind verstorben. Der private als auch berufliche Lebensmittelpunkt befindet sich In Serbien. In Österreich leben Cousins des BF, jedoch keine engen Angehörigen. Es bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten.

Der BF reiste zuletzt am XXXX aus Serbien kommend mit der Absicht der Arbeitsaufnahme sowie des Besuchs des in Wien lebenden Cousins, bei dem er auch Unterkunft bezogen hat, in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am XXXX in einem Ort in Niederösterreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und bei einer illegalen Arbeitstätigkeit, nämlich bei Pflasterungsarbeiten, betreten. Dass hierfür eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, war ihm bekannt. Sein Aufenthalt war sohin ab XXXX illegal.

Der BF ist im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet, verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und mit EUR 140 an Bargeld über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes.

Bereits im Jahre XXXX wurde der BF im selben Bundesland bei der Schwarzarbeit betreten. In weiterer Folge erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach freiwilliger Ausreise aus Österreich erhob der BF Beschwerde gegen das verfügte Einreiseverbot. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde statt und behob - unter Hinweis auf die nicht hinreichende Begründung des verfügten Einreiseverbotes - dieses ersatzlos.

Es steht fest, dass der BF keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden hat.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses sowie aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und die Lebensumstände des BF im Herkunftsstaat beruhen auf dem Umstand, dass der BF nach eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden und über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt.

Die der Einreise des BF nach Österreich zugrundeliegende Motivation ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben im Zuge der Befragung durch das BFA.

Dass sich der BF über die Rechtswidrigkeit seiner Arbeitsausübung bewusst war beruht ebenfalls auf seinen Angaben bei der Einvernahme durch die belangte Behörde.

Die Feststellung, wonach der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet ist, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Zentrale Melderegister und ergibt sich dies aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Ebenfalls die Feststellungen zur Mittellosigkeit.

Dass der BF bereits im Jahre XXXX im selben Bundesland bei der Schwarzarbeit betreten wurde und die in weiterer Folge daraus resultierenden behördliche Maßnahmen sowie das Ergebnis des hierauf vom BF beschrittene Rechtsweges ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen des bekämpften Bescheides und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zuwanderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG) . In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] Nr. 2018/1806 vom 14.11.2018, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.

Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF kam nach seinen eigenen Angaben gegenüber der belangten Behörde mit der Absicht der illegalen Arbeitsaufnahme von seinem Herkunftsland nach Österreich. Für die rechtliche Beurteilung unwesentlich, sei dennoch angemerkt, dass das Zweite vom BF angegebene Motiv des Besuchs seines Cousins vor dem Hintergrund dessen, dass er während der Ausübung von illegalen Tätigkeiten im Bundesgebiet eine Unterkunft benötigt, und er bei diesem wohnte, in den Hintergrund tritt.

Dass es sich bei der Tätigkeit, bei der der BF betreten wurde, nicht wie in der Beschwerdeschrift behautet, um einen Freundschaftsdienst handelt, sondern um eine illegale Beschäftigung gem. leg cit, ist für das erkennende Gericht evident.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.06.2004, Zl. 2003/18/0007; 18.05.2007, Zl. 2007/18/0197).

Wie der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX selbst angegeben hat, war dieser gemeinsam mit zwei weiteren Personen bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei auf dem Baugrundgrundstück, auf welchem sich drei Häuser in Bau befinden, arbeitend angetroffen werden.

Nach den Angaben des BF gehören alle drei Häuser demselben "Arbeitgeber" was den gewerblichen Hintergrund der Bautätigkeit indiziert. Dass zum selben Zeitpunkt auch andere Arbeiter legal auf der Baustelle tätig waren stützt diese Annahme.

Der BF war sich der Rechtswidrigkeit seiner Tätigkeit auf der Baustelle, wie er dies auch in seiner Befragung durch das BFA zugegeben hat, bewusst und korreliert dieses Eingeständnis mit dem der Einreise nach Österreich zugrundeliegenden Motiv der illegalen Arbeitsaufnahme.

Wenn der BF in seiner Beschwerde behauptet, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, da keine "Entlohnung" vereinbart war und über eine Begleichung der geleisteten Arbeit mit einem Mittagessen gesprochen worden sei, so widerspricht diese Verantwortung nicht nur den Erfahrungen des täglichen Lebens, sondern steht auch dahingehend im Widerspruch zu den Aussagen des BF wonach "es ausgemacht (war), dass wir nach erledigter Arbeit über die Entlohnung sprechen". Der Nachsatz des BF hinsichtlich der im Raum stehenden, etwaigen Begleichung der erledigten Arbeit durch ein Mittagessen stellt - sofern es sich nicht um eine naheliegende, die Aussage zur Entlohnung relativierende, Schutzbehauptung handelt - eine untaugliche Entkräftung des dokumentierten Eingeständnisses der Verrichtung von Schwarzarbeit durch den BF dar.

Angesichts des Umstandes, dass der angebliche "Freundschaftsdienst" auf dem Verhältnis einer offensichtlich sehr losen Bekanntschaft des BF zum Auftraggeber beruht bei dem der BF lediglich den Vornamen des Auftraggebers kennt, der BF nur über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügt und dieser selbst angegeben hat, den Aufenthalt in Österreich zum Arbeiten zu benutzen, kann dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kein Glauben geschenkt werde.

Wenn aber jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175; 08.06.2010, Zl. 2009/18/0376; 15.09.2010, Zl. 2007/18/0116).

Das Argument, dass dem BF laut Beschwerde nicht bewusst gewesen sei, "dass die Ausübung eines Freundschaftsdienstes irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen würde", ist gleichfalls rechtlich irrelevant.

So führte auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2018 Zl Ra 2017/19/0311 aus:

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nämlich keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Zif. 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Zif. 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten "Schwarzarbeit" ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde.

Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif. 7 FPG gestützt.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert im Sinn der zitierten Rechtsprechung, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.

Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Hinsichtlich der verhängten Dauer des Einreiseverbotes ist auszuführen, dass der Umstand, dass der BF bereits im Jahre XXXX im selben Bundesland bei der Schwarzarbeit betreten wurde und dies ein entsprechendes fremdenpolizeiliches Verfahren nach sich zog, in dessen Ergebnis gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zeigt, dass der BF nicht gewillt ist Bereitschaft zu zeigen, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten.

Die erfolgreiche Bekämpfung des befristet auf die Dauer von zwei Jahren verhängten Einreiseverbotes, die allein dem Umstand geschuldet war, dass die damals belangte Behörde es unterlassen hat dieses Einreiseverbot hinreichend zu begründen, hat offensichtlich nicht dazu beigetragen, beim BF eine nachhaltige Verhaltensänderung hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften - insbesondere was die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen legalen Aufenthalt in Österreich sind - nach sich zu ziehen. Der belangten Behörde ist sohin beizutreten, wenn diese zur Feststellung gelangt, dass beim BF keine positive Charakterentwicklung stattgefunden hat und diesem eine negative Zukunftsprognose attestiert.

Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren erscheint angesichts dessen, dass der BF, wie oben ausgeführt, durch sein bisheriges Verhalten keine Bereitschaft gezeigt hat, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten, gerechtfertigt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot illegale Beschäftigung Vorlageantrag Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2147522.2.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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