Entscheidungsdatum
06.05.2020Norm
AVG §53bSpruch
W181 2229544-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.05.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
? 27,30 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsätzen vom 17.04.2019, Zlen. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 10.05.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fanden am 10.05.2019 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungieren hätte sollen. Die mündliche Verhandlung zur XXXX begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Die mündliche Verhandlung zur XXXX , auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, begann um 11:40 Uhr. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte.
3. Am 24.05.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren (Honorarnote 163) betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung, XXXX , vom 10.05.2019 um 11:40 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten für die Anreise zur Verhandlung geltend machte. Der Antragsteller machte ebenso in der Honorarnote Nr. 162 betreffend die Verhandlung am selben Tag zur XXXX zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten geltend.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2020, nachweislich zugestellt am 10.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im Hinblick darauf, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen seien und die Verhandlungen auch in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen würden, sich an diesem Verhandlungstag lediglich drei begonnene Stunden Zeitversäumnis ergeben würden sowie bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur XXXX beantragt worden seien und daher gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden könne. Darüber hinaus seien gegenständlich auch die Reisekosten nicht (nochmals) zuzuerkennen.
5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen zweier Verhandlungen vom 10.05.2019 als Dolmetscher fungieren hätte sollen, wobei eine Verhandlung um 10:45 Uhr begann und der Antragsteller auf Grund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 10:50 Uhr entlassen wurde sowie die auf den gegenständlichen Gebührenantrag bezogene Verhandlung um 11:40 Uhr begann und für den Antragsteller auf Grund ausreichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers um 11:45 Uhr endete.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren, Zlen XXXX , den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, Zlen. XXXX , den Gebührenanträgen vom 24.05.2019 (der Honorarnote 162 sowie der gegenständlichen Honorarnote 163), dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2020, XXXX und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ? 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von ? 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).
Gemäß § 33 Abs. 2 GebAG ist, wenn ein Sachverständiger (Dolmetscher) in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichen Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teilnimmt, bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 33, E 4).
Am 10.05.2019 nahm der Antragsteller an zwei mündlichen Verhandlungen in der Außenstelle Graz teil. Die mündliche Verhandlung zur XXXX vom 10.05.2019 begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen.
Der Antragsteller machte in der auf diese Verhandlung bezogenen Honorarnote 162 zwei Stunden Zeitversäumnis geltend. Am selben Tag nahm der Antragsteller noch an einer weiteren mündlichen Verhandlung, XXXX , teil, auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, welche um 11:40 Uhr begann. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte. In der gegenständlichen Honorarnote verzeichnete der Antragsteller ebenso zwei Stunden Zeitversäumnis. Sohin verzeichnete er für den Verhandlungstag vom 10.05.2019 insgesamt vier Stunden Zeitversäumnis.
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf insgesamt drei nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 12 Minuten benötigt.
Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 24 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz sowie die Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 40 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes, die Wartezeit zwischen den Verhandlungen von 50 Minuten sowie die Wartezeit in den Verhandlungen von jeweils 5 Minuten) ergibt sich eine Zeitspanne von 124 Minuten, welche somit drei begonnene Stunden nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund, dass bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur XXXX beantragt wurden, kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von ? 22,70 zuerkannt werden.
Zu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühr) gemäß §§ 27, 28 GebAG
Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer ? 0,42.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Reisekosten für die Wegstrecke von insgesamt 10 km für die Hin- und Rückfahrt von seiner Wohnstätte " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) sowie die Parkgebühr für den 10.05.2019, bereits in der Honorarnote Nummer 162 zur am selben Tag stattgefundenen mündlichen Verhandlung, XXXX , beantragt hat, können gegenständlich die Reisekosten nicht (nochmals) zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
?
1 begonnene Stunde á ? 22,70
22,70
Zwischensumme
22,70
20 % Umsatzsteuer
4,54
Gesamtsumme
27,24
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
27,30
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 27,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenantrag Gebührenbestimmung - Gericht Kilometergeld Mehrbegehren Reisekosten Teilstattgebung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229544.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020