TE Bvwg Beschluss 2020/5/6 W181 2229543-1

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2229543-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 28.10.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

? 115,30

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Beweisaufnahme für den 28.10.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 28.10.2019 eine Beweisaufnahme in der Ordination der Sachverständigen statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 28.10.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der Beweisaufnahme vom 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er für die Anfahrt von seiner Wohnstätte zur Ordination der Sachverständigen sowie für die Rückfahrt drei begonnene Stunden Zeitversäumnis geltend machte. Begründend führte der Antragsteller dazu aus, dass sich die drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis aus der von seinem Wohnort weiter entfernten Tätigkeit an einem Ladungsort in XXXX im Vergleich zu seiner üblichen Tätigkeit am BVwG (Fahrt von der Wohnstätte zum BVwG: 30 km; Fahrt von der Wohnstätte zum Ladungsort in XXXX : 49 km) ergeben würden und der Antragsteller die Zeitversäumnis für die Strecken nicht gleich berechnen könne.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.04.2020, nachweislich zugestellt am 07.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis zuerkannt werden könne.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Beweisaufnahme vom 28.10.2019 als Dolmetscher fungierte, wobei der Antragsteller für die Hin- und Rückfahrt von seiner Wohnstätte zum Ladungsort insgesamt maximal 60 Minuten Reisezeit (exklusive Puffer für Verkehr, Parkplatzsuche und Wartezeit in der Ordination der Sachverständigen) benötigte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 28.10.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2020 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ? 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von ? 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Dem Dolmetscher, der an einer Untersuchung in der Ordination des Sachverständigen teilnimmt, steht die Gebühr für Zeitversäumnis für Fahrtzeit und Wartezeit in der Ordination zu (vgl. OLG Wien 33 Rs 60, 61/88; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 37).

Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63).

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung zur XXXX fand am 28.10.2019 in der Ordination der Sachverständigen statt. Für die Anfahrt zur Ordination der Sachverständigen sowie für die Rückfahrt verrechnete sich der Antragsteller drei begonnene Stunden Zeitversäumnis und begründete dies auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts damit, , dass sich die drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis aus der von seinem Wohnort weiter entfernten Tätigkeit an einem Ladungsort in XXXX im Vergleich zu seiner üblichen Tätigkeit am BVwG (Fahrt von der Wohnstätte zum BVwG: 30 km; Fahrt von der Wohnstätte zum Ladungsort in XXXX : 49 km) ergeben und der Antragsteller die Zeitversäumnis für die Strecken nicht gleich berechnen könne.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen jedoch lediglich auf insgesamt zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 30 Minuten benötigt.

Für die Hin- und Rückfahrt zum Ladungsort benötigte der Antragsteller sohin insgesamt maximal 60 Minuten Reisezeit, welche mit Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 40 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes und die Wartezeit in der Ordination der Sachverständigen, eine Zeitspanne von 100 Minuten ergibt, die somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt.

Vor dem Hintergrund, dass alle Zeitversäumnisse stets zusammenzurechnen sind und sich aus der Hin- und Rückfahrt von der Wohnstätte zum und vom Ladungsort eine Zeitspanne von max. 100 Minuten ergibt, kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von ? 45,40 zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

?

2 begonnene Stunden á ? 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

49 km à ? 0,42

20,58

Mühewaltung § 54 GebAG

 

für die erste halbe Stunde ? 24,50

24,50

für weitere 2 halbe Stunden: à ? 12,40

24,80

Summe

115,28

0% Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

115,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 115,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Beweisverfahren Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Ordination Sachverständiger Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229543.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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