Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2230284-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.03.2020, Zl. 475822/18/ZD/0320, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige behördliche Verfahren
Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen.
2. Bescheid
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.03.2020, Zl. 475822/18/ZD/0320 wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG iVm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei.
3. Beschwerde
Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil dem Beschwerdeführer lediglich die monatliche Grundvergütung in Höhe von EUR 346,70 und dem monatlichen Zuschlag zur Grundvergütung in Höhe von EUR 189,90. zugesprochen würde. Da ein Einsatz nach 8a Abs. 6 ZDG sofern er über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1 ZDG) hinaus verfügt wird, als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG gelte, habe der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 34 b ZDG Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zustehe. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer neben der monatlichen Grundvergütung und dem Zuschlag zur Grundvergütung Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung habe.
4. Beschwerdeverfahren
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Bescheid und dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 14.04.2020 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.03.2020 einer genannten Einrichtung für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Zivildienst angetreten.
Er hat sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
Aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie steht das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen. Diese betreffen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen nur vor, dass ihm jedenfalls die monatliche Pauschalentschädigung zu gewähren und zuzusprechen sei. Damit ist er weder der festgestellten Zivildienstpflicht noch seiner Dienstfähigkeit oder der Erforderlichkeit des außerordentlichen Zivildienstes substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gem. § 8a Abs. 6 ZDG ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1 ZDG) hinaus erforderlich wird. Dies gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG.
Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a ZDG sinngemäß.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden. Gemäß § 1 Abs 4 des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche gemäß § 10 Abs 1 WehrG 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch § 21 Abs 1 ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).
Gemäß § 12 ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäß darauf verweist, dass der Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil ihm lediglich die monatliche Grundvergütung samt Zuschlag zugesprochen würde, ist er darauf zu verweisen, dass mit dem gegenständlichen Zuweisungsbescheid nicht über seine Bezüge oder über den behaupteten Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34 b ZDG abgesprochen wurde. Insoweit die belangten Behörde hinsichtlich seiner bezugsrechtlichen Ansprüche einen Hinweis auf die Bestimmung des 25a Abs. 2 Z 1 und 2 gibt, ist dieser nicht Inhalt des Spruches des gegenständlichen Bescheides und erwächst daher nicht in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Anspruch auf Pauschalentschädigung allenfalls gemäß § 34 b Abs. 2 ZDG geltend zu machen, was jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Da der Einsatz des tauglichen Beschwerdeführers als Zivildienstleistender aufgrund der aktuellen Situation zur pandemiebedingten Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich ist, keine Zuweisungshindernisse vorliegen und der Beschwerdeführer nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Fortbestandes der Zivildienstpflicht auch über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hinaus, von dieser eindeutig beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine einfache Rechtslage stützen.
Schlagworte
Pandemie Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Entlohnung Zivildienst - Gesamtdauer Zivildienstleistung Zivildienstpflicht ZivildienstserviceagenturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230284.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020