TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W117 2176638-1

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1

Spruch

W117 2176638-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "26.10.2017", Zl. 830840710/170293099, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der am 15.04.2018 per Flugzeug abgeschobene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 31.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 gemäß §§ 3 und 8 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 06.05.2013 in Rechtskraft.

Bereits am 19.06.2013 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 erneut die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abermals als unbegründet abgewiesen.

Zur Klärung seiner Aufenthaltsgrundlage wurde der Beschwerdeführer am 25.04.2014 zur Vorsprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, wobei dieser darlegte sehr schwer krank zu sein und dass er eine amtswegige Duldung anstrebe. Die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FPG hat er am 27.05.2015 übernommen. Dem lag die behördliche Einschätzung vom 11.05.2015 zu Grunde, dass er wegen Niereninsuffizienz und Hepatitis C in Behandlung stehe, was zwar auch in Georgien möglich, jedoch nicht kostenlos sei, und die errechneten Kosten von ca. 12.366.-? für einen Mittellosen nicht erschwinglich seien.

Am 06.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG, da die dafür maßgeblichen Gründe noch immer aufrecht seien. Auch sei er aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen gemäß § 46 Abs.1a FPG nicht abschiebbar.

Der Antrag vom 12.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AslyG 2005 wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2017 wieder zurückgezogen.

Nach der Mitteilung des BMI vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer unter der nun im Spruch genannten Identität identifiziert, nachdem er sich in sämtlichen Verfahren im Bundesgebiet falscher Identitäten bedient hatte. Hierauf wurde ein für die Zeit vom 13.02.2017 bis 14.05.2017 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beschafft.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 16.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller Befunde binnen 4 Wochen aufgefordert.

Dem Befund eines österreichischen Krankenhauses vom 30.06.2017 ist ua. zu entnehmen, dass die Hepatitis C beim Beschwerdeführer seit Juli 2016 ausgeheilt ist, jedoch wegen einer chronisch progredienten Niereninsuffizienz unklarer Genese allenfalls eine Nierenbiopsie geplant war. Ferner wurden "Diabetes mellitus II, Art. Hypertonie, Nikotinabusus, St.p. CHE und Hyperkaliämie unter AT-II-Antagonist" diagnostiziert.

Am 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer zum dritten Mal internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen Antrag mit seinen bisherigen Gründen und damit, dass er (noch) wegen Hepatitis C in Behandlung sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 ASylG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde ua. ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten (Hepatitis C, Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz) bereits im ersten Verfahren bestanden haben, ihm in Georgien medizinische Versorgung zur Verfügung steht sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung besteht.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen § 107 (1) StGB sowie wegen § 83 (1) StGB und § 15, 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und befand sich vom 12.07.2017 bis 12.10.2017 in Strafhaft.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 FPG nicht (mehr) vorlägen und ferner ein gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seine Leiden zuletzt im Asylverfahren im Jahr 2017 eingehend geprüft worden und demnach (samt den meisten Folgeerkrankungen) im Herkunftsstaat behandelbar seien. Seine Abschiebung sei nach Feststellung seiner Identität auch definitiv möglich.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2017 vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Beschwerde erhoben und darin Verletzung von Verfahrensvorschriften auf Grund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs.1 FPG habe die Behörde mit dem Feststehen seiner Identität und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen begründet. Dabei habe die Behörde es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag begründet, was die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Es werde daher auf das im Verfahren erstattete Vorbringen verwiesen und ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 vorgelegt.

Nach Einsichtnahme in das bezughabende elektronische Register wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2018 per Flugzeug abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 31.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013 als unbegründet abgewiesen.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde abermals als unbegründet abgewiesen.

Am 27.05.2015 wurde ihm gemäß § 46a Abs. 1a FPG eine Karte für Geduldete ausgehändigt, weil dem Beschwerdeführer die nicht kostenlose Behandlung seiner Leiden (Niereninsuffizienz und Hepatitis C) in Georgien als Mittellosem nicht erschwinglich war.

Am 06.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldung, weil die maßgeblichen Gründe noch aufrecht seien.

Nach der Feststellung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers wurde für ihn ein für die Zeit vom 13.02.2017 bis 14.05.2017 gültiges Heimreisezertifikat beschafft.

Nach der Entlassung aus einer dreimonatigen Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG.

Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erachtet. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass seine Leiden (Hepatitis C, Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz) bereits im ersten Verfahren vorgelegen seien und ihm in Georgien medizinische Behandlung zur Verfügung stehe sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung bestehe.

Wegen einer neuerlichen Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer vom 12.07.2017 bis zum 12.10.2017 abermals in Strafhaft.

Am 15.04.2018 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug (in den Herkunftsstaat) abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie in das zu seiner Abschiebung bezughabende elektronische Register.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29.08.2017 die Ansicht, dass eine Behandlung der Leiden des Beschwerdeführers in Georgien sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung zur Verfügung steht. Abgesehen davon ist dem im Asylverfahren vorgelegten Befund vom 30.06.2017 ua. zu entnehmen, dass die Hepatitis C seit Juli 2016 ausgeheilt ist und er noch wegen einer Niereninsuffizienz in Behandlung war. Darüber hinaus wurden "Diabetes mellitus II, Art. Hypertonie, Nikotinabusus, St.p. CHE und Hyoerkaliämie unter AT-II-Antagonist" diagnostiziert.

Das Feststellung seiner wahren Identität ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Heimreisezertifikat samt den diesbezüglichen Ermittlungen. Demzufolge hatte sich der Beschwerdeführer bei sämtlichen Verfahren im Bundesgebiet falscher Identitäten bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

§ 46a FPG in der nunmehr seit dem 01.11.2017 gültigen Fassung (BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I. Nr. 145/2017) lautet (unverändert) wie folgt:

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1.deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Da nach den Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zum dritten Asylverfahren im rechtskräftigen Bescheid vom 29.08.2017 für alle beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden in Georgien medizinische Behandlung sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung zur Verfügung steht, liegen die Voraussetzungen für eine (weitere) Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG idgF nicht vor.

Die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG sind mangels subsidiärem Schutz ebenfalls nicht gegeben. Außerdem ist nach der Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers auch nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auszugehen. Da mit der genannten rechtskräftigen Entscheidung vom 29.08.2017 auch eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, treffen schließlich auch die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Gründe für eine Duldung des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine weitere Duldung vorliegen bzw. inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt eine ohnedies klare Rechtslage vor.

In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH aus.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten Duldung gesundheitliche Beeinträchtigung Karte für Geduldete medizinische Versorgung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2176638.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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