TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W213 2227752-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c
ZDG §14

Spruch

W213 2227752-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.10.2019, Zl. 484017/18/ZD/1019, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 01.03.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Mit Schreiben vom 05.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes, da er vom 01.09.2019 bis zum 30.06.2020 einen Sozialdienst in Barcelona absolviere.

3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2019, dass ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes nur aufgrund von laufenden Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich sei und nicht aufgrund des Wunsches, einen Freiwilligendienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch mit einer Einrichtung seiner Wahl einen Antrittstermin für den ordentlichen Zivildienst ausmachen, was auch ohne Aufschub für die Termine im Sommer bzw. Herbst 2020 möglich sei. Auch wurde der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ersucht, zu melden, ob er seinen Antrag auf Aufschub aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.

4. Am 09.08.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Oktober 2020 den Zivildienst beim XXXX leisten möchte und dies von der Einrichtung auch bestätigt worden sei.

5. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2019 auf, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe und entsprechende Beweismittel (aktueller Ausbildungsnachweis bzw. Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde) vorzulegen.

6. Mit Schreiben vom 11.09.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit 01.09.2019 bzw. 02.09.2019 bis 30.06.2020 ein Auslandsemester im Rahmen des Erasmus+ Programmes in Barcelona absolviere. Dabei handle es sich um einen freiwilligen Sozialdienst im Rahmen einer Behinderteneinrichtung, speziell gehe es um körperliche und geistige Aktivierung von behinderten Menschen durch Bewegung und Sport. Die Bezahlung beschränke sich auf ein monatliches Taschengeld in Höhe von ? 280,--. Als Beweismittel übermittle er die Bestätigung des Entsendungsvereines " XXXX ". Ein Beweismittel der lokalen Organisation liege ihm noch nicht vor, jedoch werde er dieses anfordern und nachreichen. Des Weiteren ersuche er und stelle den Antrag, dieses Auslandssemester im Umfang von zehn Monaten als Zivildienst anzurechnen und anzuerkennen.

7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.10.2019 einerseits den Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 05.08.2019 und andererseits den Antrag auf Anerkennung des Freiwilligendienstes ab.

Zum Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes führte sie begründend aus, dass gemäß § 14 Abs. 1 ZDG Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben sei.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG sei Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gelte, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen habe und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 05.08.2019 den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes beantragt, da er derzeit einen Sozialdienst in Barcelona absolviere. Der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes sei aber gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG nur aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich.

Daher sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2019 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen und nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe und wann er diese begonnen habe. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001) begonnenen Ausbildung, habe er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.

Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2019 die letzte Seite eines offensichtlich mehrseitigen Vertrages übermittelt und die Anerkennung des bis 2020 dauernden Freiwilligendienstes beantragt.

Sohin habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht binnen der festgesetzten Frist nachgewiesen, dass er in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermögliche einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen. Da er in keiner Ausbildung stehe, sei sein Antrag auf Aufschub abzuweisen gewesen.

Zum Antrag auf Anerkennung eines Freiwilligendienstes führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 12c Abs. 1 ZDG Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

Gemäß § 12c Abs. 2 ZDG seien Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

Der Beschwerdeführer habe keine (vollständige) Vereinbarung über einen Freiwilligendienst gemäß § 12c Abs. 1 ZDG vorgelegt. Aus dem übersandten Vertragsfragment sei nicht erkennbar, ob es sich bei seinem Freiwilligendienst überhaupt um einen Freiwilligendienst gemäß § 12c ZDG handle. Der Beschwerdeführer habe seinen Freiwilligendienst nach eigenen Angaben gerade erst begonnen und somit noch nicht abgeleistet und er habe daher auch kein Zertifikat über die Ableistung eines Freiwilligendienstes gemäß § 12c Abs. 2 ZDG vorgelegt. Weiters sei eine bescheidmäßige Anerkennung eines Freiwilligendienstes gemäß § 12c ZDG nicht vorgesehen, da die anerkannten Dienste gesetzlich festgelegt seien. Somit sei der Antrag auf Anerkennung des Freiwilligendienstes abzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass gemäß § 12c ZDG Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, wenn sie eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

Eine diesbezügliche Vereinbarung sei - wenn auch unvollständig - vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe aber rechtswidrig keine Ergänzungen und keine vollständige Vereinbarung angefordert.

Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, dass der für die Abwicklung des Auslandsdienstes im Rahmen von Erasmus+ zuständige inländische Verein " XXXX ihm bislang keine vollständige Vereinbarung übermitteln habe können. Der Vertrag mit der Trägerorganisation sei daher faktisch bzw. mündlich zustande gekommen. Hingegen sei ihm von der Trägerorganisation im Ausland eine entsprechende Bestätigung übermittelt worden. Diese Bestätigung legte der Beschwerdeführer in spanischer Sprache seinem Beschwerdeschreiben bei. In diesem Zusammenhang begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung gemäß § 12c ZDG des vom 01.09.2019 bis 30.06.2020, somit eines zehnmonatigen Auslandssozialdienstes bei der XXXX als Zivildienst.

Hinsichtlich seines Antrages auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass der diesbezügliche Spruchpunkt bei Stattgabe seines angeführten Begehrens obsolet sei. Der Zivildienstserviceagentur sei die faktische Absolvierung seines Auslandssozialdienstes bekannt und beziehe sich dennoch in rechtswidriger Weise ausschließlich auf die Möglichkeit, den Zivildienst gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- und Hochschulausbildungen aufzuschieben. Unabhängig von seinen Ausführungen zur Anerkennung seines Freiwilligendienstes gemäß § 12c ZDG begehre der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes bis 01.10.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer keine Vereinbarung über einen Auslandsfreiwilligendienst im Rahmen des Programmes Erasmus+ vorgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zum Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes damit, dass er im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 30.06.2020 einen Freiwilligendienst in Barcelona absolviere.

Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist nur dann möglich, wenn der Zivildienstpflichtige am 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt wurde, in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erwähnte, dass er in Ausbildung stehe, sondern seinen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes mit einem nach Feststellung seiner Tauglichkeit angetretenen Freiwilligendienst begründet, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ZDG nicht erfüllt.

Ebenso kommt im vorliegenden Fall kein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht. Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wäre demnach nur möglich, wenn durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, welche nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt wurde, begonnen wurde, der Zivildienstpflichtige einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Der Beschwerdeführer hat aber keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen, sondern begehrt eine Aufschiebung lediglich aufgrund seines Freiwilligendienstes im Ausland.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass der Zivildienstserviceagentur die faktische Absolvierung seines Auslandssozialdienstes bekannt sei und diese sich dennoch in rechtswidriger Weise ausschließlich auf die Möglichkeit beziehe, den Zivildienst gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- und Hochschulausbildungen aufzuschieben, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2019, dass ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes nur aufgrund von laufenden Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich sei und nicht aufgrund des Wunsches, einen Freiwilligendienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch mit einer Einrichtung seiner Wahl einen Antrittstermin für den ordentlichen Zivildienst ausmachen, was auch ohne Aufschub für die Termine im Sommer bzw. Herbst 2020 möglich sei. Auch wurde der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ersucht, zu melden, ob er seinen Antrag auf Aufschub aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.

Darauf gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Oktober 2020 den Zivildienst beim XXXX leisten möchte und dies von der Einrichtung auch bestätigt worden sei, ohne jedoch ausdrücklich zu erwähnen, dass er seinen Antrag auf Aufschub zurückziehen möchte. Hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag damals zurückgezogen, hätte er den Zivildienst möglicherweise ohne Gewährung eines Aufschubes nach dem geplanten Freiwilligendienst absolvieren können. Dass er keine Zurückziehung seines Antrages bewirken wollte, geht jedoch deutlich aus seinem weiteren Schreiben vom 11.09.2019 und seinem Beschwerdeschreiben hervor, denen zu entnehmen ist, dass er seinen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum 01.10.2020 aufrecht erhält.

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Die belangte Behörde ist mit dem Schreiben vom 06.08.2019 ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 17 VwGVG iVm § 13a AVG hinreichend nachgekommen. Demnach ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die Behörde sich in rechtswidriger Weise ausschließlich auf die Möglichkeit beziehe, den Zivildienst gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- und Hochschulausbildungen aufzuschieben, nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

§ 12c ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."

Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nicht zugewiesen.

Der Beschwerdeführer übermittelte der Zivildienstserviceagentur zunächst die letzte Seite eines offensichtlich neunseitigen Vertrages, welche einerseits vom Beschwerdeführer und andererseits von der Entsendeorganisation, dem XXXX , unterschrieben wurde. Dass mit dieser Seite eine Vereinbarung im Sinne des § 12c Abs 1 Z 2 ZDG vorliege, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der belangten Behörde anzulasten wäre, sie hätte rechtswidrig keine Ergänzung und auch keine vollständige Vereinbarung angefordert, ist nicht zu folgen. Es ist offensichtlich, dass ein derartig unvollständiges Beweismittel für die Belegung seines Freiwilligendienstes nicht ausreichend ist. Davon hätte der Beschwerdeführer ausgehen müssen.

Als Anlage zu seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine in spanischer Sprache verfasste Bestätigung der Trägerorganisation im Ausland. Auch dieses Bestätigungsschreiben vermag jedoch nicht die gesetzlich vorgesehene Vereinbarung zu ersetzen. Überdies ist dieser Bestätigung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Projekt im Rahmen des "Programa Cuerpo Solidario Europeo", des Europäischen Solidaritätskorps teilnimmt. Das Europäische Solidaritätskorps basiert auf der Verordnung (EU) 2018/1475, Abl. Nr. L 250 vom 04.10.2018 und ist somit nicht mit Erasmus+ gleichzusetzen.

Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs. 1 ZDG nämlich nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

Diese Anforderung des § 12c Abs. 1 ZDG ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt.

Gemäß § 12c Abs. 2 ZDG sind Zivildienstpflichtige auch dann nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen, wenn sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben. In diesem Zusammenhang folgt das BVwG ebenso den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein geeignetes Zertifikat über die Ableistung eines Freiwilligendienstes vorgelegt habe. Hinsichtlich der Bestätigung der ausländischen Trägerorganisation wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach dieser keine Tätigkeit der in § 12c Abs. 1 ZDG genannten Art zu entnehmen ist.

Die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2020 geleistete Freiwilligenarbeit erfolgt nicht auf Basis einer Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 und stellt somit keinen Freiwilligendienst im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 ZDG dar. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der ausländischen Organisation " XXXX " führt daher, wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes. Die vom Beschwerdeführer beantragte "Anerkennung" seines Auslandssozialdienstes als Zivildienst in Anwendung des § 12c ZDG ist daher nicht möglich.

Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach der belangten Behörde vorzuwerfen sei, sie hätte in rechtswidriger Weise einerseits keine vollständige Ausfertigung der Vereinbarung angefordert und andererseits würde sie sich ausschließlich auf die Möglichkeit eines Aufschubes aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildung beziehen, nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich. Demnach greift die Ausnahmeregelung nur bei Vorlage einer Vereinbarung, die § 12c Abs. 1 ZDG konkret und abschließend definiert.

Schlagworte

Ausbildung Auslandsaufenthalt Auslandssemester freiwilliger Sozialdienst im Ausland Gleichwertigkeit Manuduktionspflicht Nachweismangel Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Antrittsaufschub Zivildienstpflicht Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2227752.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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