TE Bvwg Beschluss 2020/5/20 W167 2004498-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs3 Z2

Spruch

W167 2004498-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Ungarisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:

A)

Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit

? 134,00 (inklusive 20% MWSt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für ihre Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von ? 134,00 (inklusive 20% MWSt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren

Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenbestimmung - Gericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2004498.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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