TE Bvwg Beschluss 2020/5/22 W195 2229973-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GebAG §39
GOG §89c
VwGVG §17

Spruch

W195 2229973-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Gebührenantrag der Dolmetscherin XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Eingabe vom XXXX brachte die Antragstellerin Ihren Gebührenantrag für Dolmetscherinnen (mündliche Verhandlungen) in dem Verfahren zur GZ. XXXX persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf die Pflicht der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG hingewiesen und aufgefordert den Antrag auf Dolmetschergebühren per WEB-ERV einzubringen, da eine persönliche Einbringung einen Formmangel im Sinne des § 21 Abs. 6 BVwGG darstelle. Am selben Tag ersuchte die Antragstellerin mittels E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts, um Überweisung der beantragten Gebühren auf ihr Konto. Der Aufforderung zur Einbringung der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kam die Antragstellerin nicht nach.

I.3. Mit XXXX wies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts die Antragstellerin erneut auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Gebührenantrages hin.

I.4. Mit E-Mail vom XXXX teilte die Antragstellerin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass sie eine elektronische Einbringung nicht vornehmen könne, da sie für dieses System nicht registriert sei.

I.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX , welchen die Antragstellerin nachweislich am XXXX in einer Geschäftsstelle der Post behoben hat, wurde diese zur Verbesserung der Mängel, der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht persönlich eingebrachten Eingabe aufgefordert. Insbesondere sei die Honorarnote vom XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln oder darzulegen, weshalb die Übermittlung des Antrages per WEB-ERV unzumutbar bzw. untunlich sei. Des Weiteren wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein IBAN gemäß der entsprechenden ISO Norm grundsätzlich mit einem zweistelligen Ländercode, wie z. B mit AT, für Österreich beginne, und dass der IBAN auf der gegenständlichen Honorarnote ungültig sei. Die Antragstellerin wurde daher aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern und sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.6. Die Antragstellerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Antragstellerin brachte am XXXX ihre Honorarnote zu dem Verfahren mit der

GZ. XXXX persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin wurde von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf die Pflicht der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert den von ihr angegebenen IBAN zu berichtigen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Antragstellerin nachweislich am XXXX bei einer Geschäftsstelle der Post behoben. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe der Antragstellerin vom XXXX , der Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und XXXX dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX sowie der Übernahmebestätigung des behördlichen Schriftstückes in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Die Antragstellerin brachte ihren Gebührenantrag vom XXXX zu dem Verfahren zu der GZ. XXXX persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen der Antragstellerin wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde an die Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der Antragstellerin nachweislich am XXXX behoben. Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragszurückweisung Dolmetscher Dolmetschgebühren ERV - Formular Formmangel Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2229973.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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