TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/25 W282 2222309-1

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W282 2222309-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer(BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX 2018 von Polizeibeamten in XXXX wegen des Verdachts des Suchtgifthandels (§§ 27, 28 SMG) festgenommen und am XXXX 2018 in Untersuchungshaft genommen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion NÖ, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; dem Beschwerdeführer wurde hierzu am 13.11.2018 ein schriftliches Parteiengehör übermittelt und ihm mitgeteilt, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde. Der BF ließ das Parteiengehör und die darin an ihn gestellten Fragen unbeantwortet und wirkte auch sonst am Verfahren nicht mit.

3. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom XXXX 2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 und 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF zeigte sich dabei geständig, als erschwerend wurde der rasche Rückfall des BF gewertet, da bereits eine einschlägige Vorverurteilung vorlag. Der BF befindet sich noch bis XXXX 2020 in Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten

4. Mit Bescheid vom XXXX 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (Spruchpunkt VI.)

5. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater gegen diesen Bescheid fristgerecht am XXXX 2019 Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Weiters wurde vorgebracht, das verhängte Einreiseverbot sei überschießend; es bleibe im Falle der Höchstfrist bei Begehung noch schwererer Straften kein Spielraum mehr nach oben.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2019 vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 307 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.

7. Über Nachfrage beim Landesgericht St. Pölten langte am 27.03.2020 eine beglaubigt übersetze Abschrift des serbischen Urteils des Höheren Gerichts Kragujevac vom XXXX 2017, GZ XXXX , mit dem gegen den BF wegen des Verbrechens der Herstellung von und des Handels mit Suchtgift eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wurde, ein. Dieses Urteil war auch Anlass eines Auslieferungsverfahrens der Republik Serbien gegen den BF.

8. Mit Schreiben vom 30.03.2020 wurden dem Bundesamt und dem Rechtsberater des BF das zu 7. gennante Urteil zum Parteiengehör übermittelt. Seites des Rechtsberaters des BF langte keine Stellungnahme ein. Das Bundesamt nahm mit Schreiben vom 09.04.2020 Stellung und führte sinngemäß aus, dass diese zusätzliche Verurteilung die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstreiche. Der BF sei vor dem Strafvollzug in seinem Heimatland in das Bundesgebiet geflüchtet und habe sich hier erneut der gewerblichen Suchtgiftkriminalität verschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig;

1.2 Der Beschwerdeführer reiste zu nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt im Jahr 2018 ins Bundesgebiet ein. Der BF wurde am XXXX 2018 von Polizeibeamten in XXXX wegen des Verdachts des Suchtgifthandels (§§ 27, 28 SMG) festgenommen und am XXXX 2018 in Untersuchungshaft genommen.

1.3 Mit rk. Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom XXXX 2019, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 und 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, zwischen XXXX 2018 und XXXX 2018 in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut zu haben, damit dieses in Verkehr gesetzt wird, indem er im Auftrag eines unbekannten Täters in einer Lagerhalle 998 Cannabispflanzen aufzog (sichergestellte Menge: 20.106,90 g Cannabiskraut beinhaltend 3,220 +/- 95 g THCA und 246 +/- 7,3 g Delta-9-ZHC). Der BF bekannte sich hierzu schuldig, was als mildernder Umstand gewertet wurde. Erschwerend wurde der rasche Rückfall im Hinblick auf eine einschlägige Vorverurteilung gewertet (vgl. sogleich 1.4).

1.4 Mit Urteil des Höheren Gerichts Kragujevac (Serbien) vom XXXX 2017, GZ XXXX , wurde gegen den BF wegen des Verbrechens der Herstellung von und des Handels mit Suchtgift eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die Republik Serbien begehrt aus diesem Grund die Auslieferung des BF. Die Verurteilung erfolgte, weil der BF zwischen XXXX und XXXX 2016 in seiner Heimatstadt Kragujevac Canabis sativa (Marihuana) mit einem THC-Masseanteil von mehr als 0,3 % anbaute. Der Anbau erfolgte dabei in einem Einfamilienhaus, in dem BF mehrere Zimmer entsprechend adaptierte und eine Lüftungsanlage und andere gewerbliche Ausstattung zur Aufzucht von Cannabispflanzen einsetze. Insgesamt erzielte er so eine Ausbeute von mehr als 200 Pflanzen wobei diese von ihm zur Trocknung aufgehängt wurden. Die beim BF aufgefundenen bereits getrockneten Pflanzen hatten eine THC-Nettomasse von 360g. Weiter wurden verkaufsfertige Marihuana Pakete mit insgesamt ca. 16g Inhalt vorgefunden.

1.6 Unmittelbare Angehörige (Kinder, Eltern oder Ehefrau) des BF, die sich im Bundesgebiet oder Schengenraum aufhalten, konnten nicht festgestellt werden.

1.7 Zum Justizwesen im Herkunftsland des BF kann wie folgt festgestellt werden:

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 13.3.2019).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019).

Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 32

Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019).

Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019).

Quellen:

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungin besonders

schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

1.8 Die Verurteilung des BF in Serbien durch das Höhere Gericht Kragujevac am XXXX 2017 erfolgte in einem gerichtlichen Verfahren, das den Kriterien des Art. 6 EMRK entspricht.

1.9 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine äußerst schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in die Haftunterlagen sowie das Urteil des LG St. Pölten), in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.04.2020 zum Parteiengehör vom 30.03.2020. Weiter Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde vom LG St. Pölten die beglaubigt übersetze Abschrift des serbischen Urteils des Höheren Gerichts Kragujevac vom XXXX 2017, welches Grundlage des Auslieferungsverfahrens gegen den BF ist, beigeschafft. Die Angabe in der Beschwerde, gegen den BF sei ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt worden, dürfte ein Versehen sein, da sich aus dem vorliegenden angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ein zehnjähriges Einreiseverbot ergibt und auch die Beschwerde in Folge von einem zehnjährigen Einreiseverbot ausgeht.

2.2 Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet lässt sich aus den im Behördenakt einliegenden Passkopien nicht genau feststellen.

2.3 Die Feststellungen zur Identität des BF und seinem Familienstand beruhen auf den widerspruchfreien Angaben im Behördenakt. Die Feststellungen und die Tatumstände zu den strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf den Strafregisterauszug, sowie auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom XXXX 2019, GZ XXXX (AS 45) und auf die beigeschaffte Übersetzung des Urteils des Höheren Gerichts Kragujevac (Serbien) vom XXXX 2017, GZ XXXX (OZ 11). Auf diesen beiden Urteilen beruhen auch die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen. Dass sich Familienangehörige des BF im Schengenraum aufhalten, wurde auch nicht vorgebracht.

2.4 Die Feststellungen zum Justizwesen sind dem Länderinformationsblatt "Serbien" der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Stand 17.10.2019) entnommen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist dabei zur unparteilichen Aufarbeitung der Situation in Herkunftsstaaten verpflichtet. Hierauf, auf der der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 HStV, sowie auch auf dem Urteil Urteils des Höheren Gerichts Kragujevac vom XXXX 2017, basiert die Feststellung, dass das strafgerichtliche Verfahren gegen den BF in Serbien den Kriterien des Art. 6 EMRK entsprach.

2.5 Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt sich aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, die zu erheblichen Haftstrafen von (in Summe) fünf Jahren wegen gewerbsmäßiger Drogenkriminalität geführt haben. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor dem Strafvollzug in seiner Heimat geflohen ist, um nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erneut gewerbsmäßig Suchtmittel anzubauen und in Verkehr zu setzen. Der BF ist daher als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und als gewerbsmäßiger Rückfallstäter anzusehen, von dem eine außerordentlich hohe Gefahr ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde erkennbar nur gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd § 27 VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077). Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, insbesondere Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung), sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Zu A)

3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.

§ 53 Abs. 1, 3 und 5 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt:

53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; [..]

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt."

Der mit "Ausländische Verurteilungen" übertitelte § 73 StGB lautet wie folgt:

"Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind."

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits zum Ende seiner Strafhaft im XXXX 2020 erfolgen wird.

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe durch das LG St. Pölten 2018 und zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das serbische Höhere Gericht Kragujevac im Jahr 2017 erfüllen schon beide für sich genommen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Das serbische Urteil ist dabei gemäß § 53 Abs. 5 FPG iVm § 73 StGB einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten, da es - wie festgestellt - in einem den Kriterien des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren gegen den BF verhängt wurde und die vom BF in Serbien begangenen Taten auch im Inland gemäß der §§ 27, 28, 28a und 28b SMG strafbar sind.

Dabei sind jedoch nicht nur die Verurteilungen per-se ausschlaggebend, sondern vor allem deren nähere Tatumstände. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus den festgestellten Tatumständen in den beiden genannten Urteilen zweifelsfrei ergibt, dass es sich bei dem BF um eine Person handelt, die sich der gewerbsmäßigen Drogenkriminalität verschrieben hat. Mit großem technischen und wirtschaftlichen Aufwand errichtete der BF in Serbien - aber auch in Österreich - "Drogenlabore" in denen er große Mengen Cannabispflanzen züchtete um das so gewonnene Marihuana gewerbsmäßig zu verkaufen. Bei seiner Tatbegehung im Bundesgebiet tat er dies vor allem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Besonders schwer wiegt jedoch, dass sich der BF dem Vollzug der gegen ihn in Serbien verhängten Haftstrafe entzogen hat und ins Bundesgebiet geflüchtet ist. Anstatt sich nach seiner Flucht im Bundesgebiet jedoch unauffällig zu verhalten, etablierte der BF in XXXX erneut ein "Drogenlabor" und begann erneut mit der gewerbsmäßigen Herstellung von großen Mengen Suchtgift, mit der Absicht dieses im Anschluss gewinnbringend zu verkaufen. Daraus ist abzuleiten, dass auch die erhebliche Haftstrafe aufgrund der serbischen Verurteilung, mit deren Vollzug der BF bei seiner Entdeckung im Bundesgebiet im Zuge der Auslieferung jederzeit rechnen musste, den BF nicht davon abhielt, sich erneut der gewerbsmäßigen Suchtgiftproduktion und dem Suchtgifthandel zuzuwenden.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers können im Rahmen der Gefährdungsprognose keine nennenswerten Umstände geltend gemacht werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass er familiäre Kontakte im (im Falle von Einreiseverboten zu berücksichtigenden) Schengenraum hat und Anzeichen einer echten Läuterung durch Verspüren des Haftübels nicht vorgebracht werden, wobei diese im Hinblick auf den schnellen umfangreichen Rückfall des BF aber auch kaum glaubhaft wären. Auch das Geständnis des BF im Strafverfahren vor dem LG St. Pölten ändert daran nichts, zumal er auf frischer Tat betreten wurde. Soweit die Beschwerde hierzu vorbringt, dass die eine Tat des BF für sich genommen nicht so schwer wiege, dass die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt erscheint, ist dieser zu Gute zu halten, dass diese vor Kenntnis der einschlägigen serbischen Vorverurteilung des BF verfasst wurde und daher diese nicht berücksichtigen konnte. Auf Vorhalt dieser Vorverurteilung mit Parteiengehör vom 30.03.2020 erfolgte binnen der gesetzten Frist letztlich auch keine weitere Stellungnahme.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

"Wegen des generell besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten und angesichts eines raschen einschlägigen Rückfalls und der Begehung von gewerbsmäßigem Suchtgifthandel von einer maßgeblichen Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen." (VwGH 20.03.2012, 2010/21/0147)

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. strafrechtlicher bzw. suchtgiftrechtlicher Bestimmungen vollkommen vermissen lässt. Der BF hat auch in seinem Heimatland seinen Hang zum gewerbsmäßigen Suchgifthandel unter Beweis gestellt. Letztlich zeigt sich daher, dass es sich bei dem BF um einen Rückfallstäter im Milieu des professionellen Suchtgifthandels handelt, auf den auch gegen ihn verhängte erhebliche Haftstrafen de-facto keinerlei Abschreckung vor weiteren Tatbegehungen bewirken. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende 2020 eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es ist vor allem aufgrund der Umstände der Flucht des BF vor dem Strafvollzug in Serbien und wegen seines raschen Rückfalls damit zu rechnen, dass der BF erneut untertaucht oder in einen anderen Mitgliedsstaat ausreist und dort erneut Suchtgifthandel betreibt. Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den Interessen des BF andererseits schließt sich das Verwaltungsgericht daher der Einschätzung der Gefährdungsprognose des Bundesamtes in der Stellungnahme von 09.04.2020 uneingeschränkt an. Weder ist diesbezüglich ein Spielraum vorhanden, noch ein Grund ersichtlich, aus dem das verhängte zehnjährige Einreiseverbot zu reduzieren wäre. Die oben genannten Gründe führen auch zum Schluss, dass die Abschätzung, wann diese Gefährdung vom BF voraussichtlich nicht mehr ausgehen wird, nur sehr schwer möglich ist. Aufgrund der Umstände kann daher nicht von einer unter zehn Jahre liegenden Gefährdungsdauer ausgegangen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Es war lediglich eine Abschrift der dem BF bereits bekannten Vorverurteilung des serbischen Gerichts vom LG St. Pölten beizuschaffen. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den tragenden Punkten angeschlossen. Ein dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren widerstreitender Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise größeren Umfangs aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, blieben unbestritten. Lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abwägung der Gefährdungsprognose wurde in der Beschwerde Konkretes vorgebracht. Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2222309.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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