Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2224203-1/510E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2019, Zl. DSB-D123.537/0005-DSB/2019,
A1) beschlossen:
Soweit die Beschwerde sich auf Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides bezieht, wird sie mangels Beschwer und mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
A2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, DSB) vom 27.09.2018 sowie den weiteren Stellungnahmen vom 29.09.2018 und vom 03.10.2018 behauptete der Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung. Auch sein minderjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) sei in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden. Zusammengefasst "kommuniziere" die XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) "hinter seinem Rücken" personenbezogene Daten, z. B. dem XXXX . Das Versicherungsverhältnis der mitbeteiligten Partei schließe ein "anderes gesetzliches Versicherungsverhältnis" (zum Beispiel in Italien)" für seinen Sohn "von Geburt an" absolut aus. Da die Kindesmutter auch bei der mitbeteiligten Partei versichert (gewesen) sei, könne die mitbeteiligte Partei sehen, wann welche Daten zur Leistungsverrechnung nach Italien "abgewandert" seien. Sein Sohn habe ein Recht auf einen ordentlichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von Geburt an. Es werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Geburtenbuch seines Sohnes sei am 05.06.2015 gefälscht worden, er habe mit Datum 04.06.2015 einen unrichtigen italienischen Personalausweis erhalten. Der Beschwerdeführer wiederum habe als Vater in seinen familiären, sozial-gesellschaftlichen Bezügen ebenfalls eine "unklare Identität".
2. Mit Schreiben vom 12.11.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, darzulegen, inwiefern seiner Ansicht nach aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Frage des Versicherungsverhältnisses oder Leistungsmängel aus dieser Versicherung nicht im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde geklärt werden könnten.
3. Mit Stellungnahme vom 10.12.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das "Grundrecht auf Datenschutz rückblickend von Geburt an und/oder vom 26.08.2015 an zu meinem Sohn und zu meiner eigenen Person" verletzt sei. So entspreche etwa die Mitteilung durch den Brief vom 06.12.2015, dass die Anspruchsberechtigung mit 25.05.2015 beendet sei, nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Nach dem 26.08.2015 seien beide Elternteile belegbar über die mitbeteiligte Partei versichert. Wenn die mitbeteiligte Partei dem XXXX mitgeteilt habe, dass der minderjährige Sohn "derzeit keiner Krankenversicherung in Österreich" unterliege, sehe er in dem Austausch der mitbeteiligten Partei mit dem XXXX eine Datenschutzverletzung hinsichtlich personenbezogener Daten zu seinem minderjährigen Sohn und zu seiner Person. Die mitbeteiligte Partei habe darauf zu achten, dass sein minderjähriger Sohn es nicht mit "fremden Kassen" zu tun bekomme. Durch das Chaos der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Datenlage zu den personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers werde die EMRK verletzt.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit selben Datum als "Beleg für sein Sorgerecht zum minderjährigen Sohn" ein (zum Teil geschwärztes) Dekret des Oberlandesgerichts XXXX - Außenabteilung XXXX von 20.12.2017, aus dem hervorgeht, dass das Landesgericht XXXX mit Dekret von 27.03.2017 das Sorgerecht beiden Eltern übertragen hat. Der Beschwerdeführer legte auch eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft bezüglich des Zweitbeschwerdeführers vor.
4. Mit Stellungnahme vom 22.02.2019 brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, dass die Obsorgeberechtigung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn angezweifelt werde, zumal der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Obsorge bzw. einer Vertretungsbefugnis bis dato nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens darüber informiert worden, dass die Anspruchsberechtigung seines Sohnes rückwirkend mit 25.08.2018 beendet worden sei. Dies sei durch den Beschwerdeführer bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Der Vorwurf, dass widerrechtlich Daten an den XXXX übermittelt worden seien, werde bestritten. Die Korrespondenz mit den italienischen Krankenversicherungsträgern diene alleinige der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie des ASVG. Es würden nur jene Daten ausgetauscht werden, die für eine gesetzmäßige Vollziehung unerlässlich seien. Ausschlaggebend für die rückwirkende Aberkennung der Anspruchsberechtigung des Zweitbeschwerdeführers seien mehrere amtliche Wahrnehmungen der mitbeteiligten Partei gewesen, die den Aufenthaltsort des Sohnes (und der damit verbundenen Anspruchsberechtigung) als zweifelhaft erachten hätten lassen. Der XXXX habe mit E-Mail vom 19.04.2018 um Mitteilung bezüglich des Krankenversicherungsstatus des Sohnes ersucht. Mit Schreiben vom 20.04.2018 sei dem XXXX aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mitgeteilt worden, dass dem Sohn gegenständlich keine Anspruchsberechtigung zukomme, da der Wohnsitz nicht in Österreich liege. Da jedoch der Aufenthaltsort des Sohnes bis zum Einlangen der Bestätigung des XXXX nicht abschließend festgestellt werden habe können, sei die Anspruchsberechtigung im Zweifel vorerst nicht beendet worden.
Mit Schreiben des XXXX vom 29.11.2018 sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in Italien krankenversichert (und wohnhaft) sei. Aufgrund dieser Bestätigung sei eine innerstaatliche Anspruchsberechtigung als Angehöriger jedenfalls ausgeschlossen. Daher sei die Anspruchsberechtigung als Angehöriger rückwirkend zu beenden gewesen.
5. Mit Stellungnahmen vom 19.03.2019 und 23.05.2019 brachte der Beschwerdeführer - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - vor, dass es der mitbeteiligten Partei nicht zustehe, Zweifel an seiner Obsorgeberechtigung zu äußern. Der Stellungnahme vom 23.05.2019 ist - aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde - das Dekret des Oberlandesgerichts XXXX - Außenabteilung XXXX (Decreto di rigetto n. cronol. XXXX ) in ungeschwärzter Fassung beigelegt.
6. Mit Erledigung vom 19.06.2019 übermittelte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem ihm im Wesentlichen Folgendes vorgehalten wurde: Aus diesem Dekret gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter die gemeinsame Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer ausübe. Weiters gehe aus dem Dekret hervor, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers bei der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Kindesmutter in Italien befinde.
Nach Rechtsansicht der belangten Behörde sei im vorliegenden Fall das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ), das "die elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern" regle, anwendbar. Sowohl Österreich als auch Italien seien Vertragsparteien des KSÜ. Art. 16 Abs. 1 KSÜ lege fest: "Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes." Da sich der gewöhnliche Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers offenbar in Italien befinde, sei im vorliegenden Fall italienisches Recht anzuwenden. Konkret seien hier die Bestimmungen des 9. Titels ("Elterliche Verantwortung sowie Rechte und Pflichten des Kindes") des 2. Abschnittes ("Ausübung der elterlichen Verantwortung nach Trennung, Auflösung, Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen, Nichtigerklärung und Nichtigkeit der Ehe oder nach Verfahren betreffend außerhalb der Ehe geborene Kinder") des italienischen Zivilschutzgesetzbuches (codice civile) anzuwenden. Dies ergebe sich auch aus dem - vom Beschwerdeführer vorgelegten - Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX .
Im vorliegenden Verfahren wolle der Beschwerdeführer das Recht auf Geheimhaltung nicht nur für seine eigene Person, sondern auch für seinen Sohn, insbesondere im Hinblick auf dessen Krankenversicherung und die damit verbundene Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei, geltend machen. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich dabei um eine "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung" im Sinne des Art. 337quater Abs. 3 codice civile. Diese Bestimmung laute: "Sofern nicht anders geregelt, werden Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder von beiden Elternteilen getroffen."
Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, die Entscheidung beider Elternteile nachzuweisen - d.h. die schriftliche Zustimmung der Kindesmutter zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des minderjährigen Sohnes - innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen, andernfalls die Beschwerde betreffend das Recht auf Geheimhaltung des minderjährigen Sohnes zurückzuweisen sein werde.
7. Der Beschwerdeführer replizierte darauf in seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 zusammengefasst, das ordentliche italienische Gerichte gemäß Art. 16 HKÜ (Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, Anm.) nicht für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung zuständig seien, sondern das Jugendgericht, in dessen Sprengel sich sein minderjähriger Sohn faktisch aufhalten sollte. Der Beschwerdeführer sei in XXXX "familiär und gesellschaftlich anerkannter Vater von der Geburt seines Sohnes" und übe tatsächlich immer elterliche Verantwortung aus, so er nicht daran gehindert werde. Er sei Unterkunftsgeber von Mutter und Kind. Beide Elternteile seien über die mitbeteiligte Partei krankenversichert. Die mitbeteiligte Partei tausche sich nach Jahren mit dem XXXX unter Heranziehung unrichtiger personenbezogener Daten zu Vater, Mutter und Kind aus, sodass rückwirkend das Ergebnis entstehe, dass sein Sohn seit 26.08.2015 nicht mehr bei der mitbeteiligten Partei versichert sei. Im gesamten "internationalen Ermittlungsverfahren" der mitbeteiligten Partei werde das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers und seines Sohnes verletzt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die im Namen seines Sohnes eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Erstbeschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt worden sei, indem diese personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers an italienische Krankenversicherungen übermittelt habe. Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sei zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde im Namen des minderjährigen Sohnes überhaupt berechtigt sei.
Die belangte Behörde gehe nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. Wenn denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Nach § 1 Abs. 2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 könne eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein, deshalb sei es aus Sicht der belangten Behörde notwendig gewesen, dass die mitbeteiligte Partei als Krankenversicherungsträger zur Klärung dieser Frage die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers verarbeite und an italienische Krankenversicherungsträger (da Indizien vorgelegen seien, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers in Italiens sei) übermittle. Vor diesem Hintergrund sei es auch notwendig gewesen, dass personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers (zumindest die Datenkategorie "Name") als Vater des Zweitbeschwerdeführers ebenso an italienische Krankenversicherungsträger übermittelt wurden. Das Übermaßverbot sei im vorliegenden Fall nicht verletzt worden, sodass die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers sei trotz gebotener Möglichkeit keine schriftliche Zustimmung der Kindesmutter vorgelegt worden und sei die Beschwerde in diesem Punkt daher zurückzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers (die er ausdrücklich [nur] als "Erstbeschwerdeführer" tätigte). Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kindesmutter sowie der Zweitbeschwerdeführer und er selbst sowohl am 20., also vor dem 23.08.2015, in Österreich gewesen seien, ebenso habe die Kindesmutter im Dezember 2015 in Österreich eine Hebamme aufgesucht.
Die italienische Falschbeurkundung am 05.06.2015 sei entgegen den belegbaren objektiven Willen beider Elternteile vorgenommen worden. Es gehe von Geburt an und/oder vom 26.08.2015 an ausschließlich um innerösterreichische Sachverhalte, die das gesetzliche Krankenversicherungsverhältnis der Kindesmutter, des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers beträfen. Die Kindesmutter, der minderjährige Sohn sowie das Familiengefüge seien kein Fall für "fremde Kassen". Die mitbeteiligte Partei verletze das Recht, indem sie mit unrichtigen italienischen personenbezogenen Daten zum Zweitbeschwerdeführer, zur Kindesmutter sowie zum Familiengefüge arbeite und sich widerrechtlich mit diesen unrichtigen personenbezogenen Daten grenzüberschreitend belegbar, zum Beispiel mit dem XXXX , austausche. Der Beschwerdeführer verwies u. a. weiters auf das Dekret, mit dem die gemeinsame Obsorge der Eltern festgestellt worden sei. Weiters widersprach der Beschwerdeführer den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag und behauptete, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine "Kindesentführung" handle.
Der Beschwerdegegenstand sei dahingehend zu ergänzen, dass der (Erst-)Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung auch "durch die widerrechtliche Übermittlung von (unrichtigen) personenbezogenen Daten in innerstaatlichen Akten und Systemen" verletzt worden sei. Der Beschwerdegegenstand sei weiters so zu formulieren, dass zu prüfen sei, inwieweit der (Erst-)Beschwerdeführer sein minderjähriges Kind vertreten könne.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen merkte der Beschwerdeführer an, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt seines minderjährigen Sohnes in Italien von der "österreichischen zentralen Behörde des Justizministeriums" nicht festgestellt werde. Das Dekret des Oberlandesgerichts XXXX sei in Bezug auf die Datenschutzbeschwerden irrelevant. Das Oberlandesgericht XXXX sei für Entscheidungen, die die elterliche Sorge und Verantwortung betreffen, unzuständig. Die beiden Spruchpunkte im Bescheid der belangten Behörde seien rechtswidrig. Die Übermittlung personenbezogener Daten sei ohne Zustimmung erfolgt. Es gebe starke Hinweise dafür, dass die Kindesmutter seit 1997 in einem (vom Beschwerdeführer genannten) Ort in XXXX registriert sei. Sie werde beim italienischen Krankenversicherungsträger schon lange vor der Geburt des minderjährigen Sohnes registriert gewesen sein. Höchstwahrscheinlich habe sich die Kindesmutter weder bei der Gemeinde noch beim gesetzlichen Krankenversicherungsträger abgemeldet, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Die Kindesmutter und der minderjährige Sohn seien zweifelsfrei rechtskonform ordentlich in Österreich versichert gewesen und hätten über das Versicherungsverhältnis bei der mitbeteiligten Partei Leistungen bezogen. Die Kindesmutter und der minderjährige Sohn seien widerrechtlich von Geburt an beim Krankenversicherungsträger in Italien versichert gewesen. Die Kindesmutter dürfte bis Ende Dezember 2016 XXXX durch das XXXX gewesen sein. Aus diesem Hintergrund sei es nicht notwendig gewesen, dass auch nur irgendwelche personenbezogene Daten zum minderjährigen Sohn an italienische Krankenversicherungsträger übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer halte die Aufforderung, die Zustimmung der Kindesmutter für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorzuweisen, für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer begehre die Aufhebung der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und die "Weiterverfolgung der Beschwerden" gegen die mitbeteiligte Partei.
10. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - mit Schreiben vom 07.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme dazu ab. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 81 weitere verfahrenseinleitende Erstanträge eingebracht, welche ihn und großteils auch seinen Sohn beträfen. Dem Großteil dieser Verfahren liege derselbe Sachverhalt zu Grunde, nämlich der Umstand, dass sich sein Sohn und die Kindesmutter in Italien befänden und dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass personenbezogene Daten seines Sohnes (u.a. wie verfahrensgegenständlich das Versicherungsverhältnis und die Angabe des Geburtsorts) durch diverse öffentliche und private Stellen falsch wiedergegeben würden.
Davon ausgehend habe die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die italienische Aufsichtsbehörde gestellt und um Überprüfung der Aktualität des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dekrets des Oberlandesgerichts XXXX - Außenabteilung XXXX ersucht. Die italienische Aufsichtsbehörde habe dem Amtshilfeersuchen nunmehr "nach Bescheiderlass" entsprochen. Nach Mitteilung des Oberlandesgerichtes XXXX -Außenabteilung XXXX sei das oben genannte Dekret nicht mehr aktuell. Mit aktuellem Dekret vom 19.04.2018 (hier wurde offenbar fälschlich das Datum der Entscheidung des LG XXXX , 2266/2018, angegeben, das mit dem Dekret des OLG bestätigt wurde, siehe dazu auch hg. OZ 176 des Gerichtsaktes, die Entscheidung des OLG XXXX stammt vom 13.10.2018 Anm.) habe das Oberlandesgerichts XXXX - Außenabteilung XXXX rechtskräftig ausgesprochen, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung innehabe und der Beschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zur Vertretung des Sohnes berechtigt sei. Die Originalantwort in englischer Sprache wurde samt den dazugehörigen Geschäftszahlen von der belangten Behörde zitiert. Daher sei unter Berücksichtigung des neuen Sachverhalts die Beschwerde des minderjährigen Sohnes schon mangels Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.
Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im Rahmen des angefochtenen Bescheids verwiesen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
11. In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom 18.10.2019 ein Schriftstück vor, worin vom XXXX bestätigt wird, dass für die Person seines Sohnes keine Zustimmung zur Verarbeitung der Daten im XXXX erteilt worden sei, sowie ein Schreiben der mitbeteiligten Partei, welches sich auf eine Auskunftssperre bezüglich der Daten des Sohnes bezieht.
Weiters beantragte er mit E-Mail vom 21.11.2019 ein Auskunftsansuchen an eine (von ihm genannte) Gemeinde zur Ansässigkeit der Kindesmutter und des minderjährigen Sohnes sowie des Familiengefüges. Überdies beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Kindesmutter sowie einer namentlich genannten Person von der Landesvolksanwaltschaft XXXX . Diesem Schreiben sind Unterlagen zur Anspruchsberechnung bezüglich des Arbeitslosengelds angeschlossen.
Mit E-Mail vom 12.12.2019 legte der Beschwerdeführer "als weiteres Beweismittel" eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vor.
Mit E-Mail vom selben Tag legte der Beschwerdeführer ein weiteres an mehrere Empfänger bei der mitbeteiligten Partei adressiertes und an einen bestimmten Mitarbeiter gerichtetes Schreiben vor, wonach ihm sein Krankengeld nicht überwiesen worden sei.
Mit E-Mail vom selben Tag legte er ein weiteres an mehrere Personen bei der mitbeteiligten Partei adressiertes und an einen bestimmten Mitarbeiter gerichtetes Schreiben, das sich auf die Verweigerung von Leistungsdaten und Auskunft zu den Leistungsdaten seines minderjährigen Sohnes bezieht, und ein Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vor.
12. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse - Landesstelle XXXX ein Schreiben vom 31.03.2020 mit Beilagen, die insbesondere die in der Stellungnahme vom 19.02.2019 angebotenen Beweismittel beinhalteten.
13. Mit E-Mail vom 02.04.2020 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Einvernahme von Zeugen (der Kindesmutter, eines Mitarbeiters des AMS und den Ombudsmann der mitbeteiligten Partei).
14. Am 06.04.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.10.2019, in der er u. a. zum Teil seine bisherigen Ausführungen wiederholte, aber auch die Entscheidung des italienischen Gerichtes für "falsch" erachtete, das die alleinige Obsorge der Kindesmutter zugesprochen hat. Weiters warf er der Kindesmutter vor, dass sie die Gesundheit seines Sohnes gefährde. Außerdem führte er aus, dass die mitbeteiligte Partei sein Recht auf Auskunft verletze. Weiters nahm der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Obsorgeprozesse Bezug. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass XXXX sowie die Gemeinde, in der sich sein Sohn befinde, die höchste Zahl der Corona-Infizierten habe und er keine Information über die Gesundheit seines Sohnes erhalte.
15. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 20.04.2020 eine Stellungnahme, in welcher sie zum Vorhalt des Beschwerdeführers, dass das Versicherungsverhältnis seines Sohnes aufgrund des widerrechtlichen Austausches mit dem XXXX widerrechtlich rückabgewickelt worden sei, ausführte, dass diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren gemäß §§ 123 iVm 410 Abs. 1 Z 7 ASVG durchgeführt worden sei, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019, GZ I413 2218188-1/144E sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden. Der Vorwurf eines widerrechtlichen Datenaustausches werde weiterhin vollinhaltlich bestritten. Unrichtig sei zudem, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Auskunft zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und seines Sohnes verletzt habe.
16. Zwischen 22. und 30.04.2020 übermittelte der Beschwerdeführer in Reaktion auf das ihm zum Schreiben der mitbeteiligten Partei gewährten Parteiengehör per E-Mail über 470 Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht.
Mehrere Mails betreffen angebliche Aufenthalte der Kindesmutter im Jahre 2015 und 2016 bzw. seines Sohnes bis 2017 in Österreich; weiters erstattete der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme dahingehend, dass das italienische Versicherungsverhältnis seines Sohnes völlig widerrechtlich und unzulässig sei, eine Datenübermittlung in das europäische Ausland sei zu keinem Zeitpunkt notwendig und rechtmäßig gewesen.
Mehrere Eingaben sollten nach Angabe des Beschwerdeführers nachweisen, dass die Kindesmutter und der Sohn des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei versichert seien, es sich um rein innerstaatliche Sachverhalte handle und fremde Krankenversicherungen unzulässig seien.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer (zum Teil mehrfach dieselben) Auszüge aus seiner Korrespondenz der vergangenen Jahre mit einer Vielzahl in- und ausländischen staatlichen und privaten Stellen sowie an die belangte Behörde gerichtete Beschwerden unter anderem betreffend Auskunfts- und Richtigstellungsersuchen der über ihn und seinen Sohn verarbeiteten, personenbezogene Daten, betreffend "falscher" Personenstandsdaten und einer "falschen" dokumentierten Wohnsituation seines Sohnes, sowie betreffend eine unzulässige Datenverarbeitung im Hinblick auf seine personenbezogenen Daten und die seines Sohnes. Weiters begehrte der Beschwerdeführer mehrmals Auskunft über die Impf- und Gesundheitsdaten seines Sohnes und hielt wiederholt fest, dass er die Gesundheitsversorgung seines Sohnes als nicht ausreichend gewährleistet ansehe. Übermittelt wurden aber auch über 100seitige Anhänge, die u.a. das Dekret des OLG XXXX vom 13.10.2018, aus dem hervorgeht, dass die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Kindesmutter zukommt. Mit Entscheidung vom 06.03.2020 hielt das OLG XXXX zu einem weiteren Antrag auf Auskunft gemäß Art. 16, 18, und 19 DSGVO des Beschwerdeführers abermals fest, dass die alleinige Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers dessen Mutter zukommt und der Beschwerdeführer keine Befugnis zur Antragstellung in Vertretung seines minderjährigen Sohnes hat. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.05.2018 zur Verhängung der vorbeugenden Maßnahmen des Aufenthaltsverbotes und des Verbotes, sich den geschädigten Personen zu nähern, weil er seine ehemalige Lebensgefährtin beharrlich bedroht und belästigt sowie Strafanzeigen eingebracht habe, die in Italien sogar zu Strafverfahren geführt hätte, die aber dann archiviert worden seien, sowie verhindert habe, dass sein Sohn eine bestimmte Kindertagesstätte in XXXX besuche und bewirkt habe, dass der Sohn aus der Patientenliste zweier Kinderärztinnen gestrichten wurde. Aus einem weiteren Schriftstück (Vorverhandlung am 14.01.2019) geht hervor, dass das Aufenthaltsverbot für die Provinz XXXX aufgehoben wurde. Aus einem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Dekret des Jugendgerichtes XXXX vom 23.05.2019 ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer jeglicher Kontakt zu seinem Sohn verboten wurde sowie es dem Beschwerdeführer auch verboten wurde, sich den Personen und Institutionen, bei denen sich der Sohn aufhält, zu nähern. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, sich an Psychologen und Psychiater zu wenden, um sein psychischen Gleichgewicht wieder zu erlangen und sich auf das Wohl seines Sohnes konzentrieren zu können. Schließlich wurde der Sozialdienst beauftragt, begleitete Besuche zwischen Vater und Sohn zu organisieren, sobald der Beschwerdeführer dokumentieren könne, dass er therapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe.
Weitere Schriftstücke betreffen den Antrag auf Zeugeneinvernahme eines pensionierten Mitarbeiters des XXXX [hg. OZ 163] und einer italienischen Kinderärztin [hg. OZ 176]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der minderjährige XXXX ist der Sohn des Beschwerdeführers und der XXXX , wobei letztgenannter die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn zukommt. Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Sohnes ist bei der Kindesmutter in Italien und war dies jedenfalls schon zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Datenaustausches zwischen der mitbeteiligten Partei und dem XXXX .
Der XXXX führte mit der mitbeteiligten Partei im Jahr 2018 Korrespondenzen und ersuchte (u. a. nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn aus der italienischen Wohnsitzkrankenversicherung und dem Landesgesundheitsdienst abmelden wollte) mit E-Mail vom 19.04.2018 die mitbeteiligte Partei, einen österreichischen Sozialversicherungsträger, um Mitteilung bezüglich des Krankenversicherungsstatus des Sohnes des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20.04.2018 wurde von der mitbeteiligten Partei dem XXXX auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mitgeteilt, dass dem Sohn gegenständlich keine Anspruchsberechtigung zukomme, da der Wohnsitz nicht in Österreich liege. Da jedoch der Aufenthaltsort des Sohnes bis zum Einlangen der Bestätigung des XXXX nicht abschließend festgestellt werden konnte, wurde die Anspruchsberechtigung im Zweifel vorerst nicht beendet.
Mit Schreiben des XXXX von 29.11.2018 wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in Italien krankenversichert (und wohnhaft) sei. Daraufhin wurde von der mitbeteiligten Partei die Anspruchsberechtigung als Angehöriger rückwirkend mit dem 26.08.2015 beendet.
Die mitbeteiligte Partei hat somit Namen, gewöhnlichen Aufenthalt und Informationen zum Versicherungsverhältnis des minderjährigen Sohnes bei der mitbeteiligten Partei an den XXXX übermittelt. Inhalt der Korrespondenzen mit dem XXXX waren auch der Name des Beschwerdeführers als Vater seines Sohnes, und dass der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei versichert ist. Diese Daten waren dem XXXX , der den Beschwerdeführer namentlich kannte und aufgrund dessen Eingaben auch bei der mitbeteiligten Partei bezüglich des Versicherungsverhältnisses des Sohnes anfragte, bereits durch direkte Eingaben des Beschwerdeführers an den XXXX bekannt.
Hintergrund der genannten Übermittlungen war ein Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das Versicherungsverhältnis des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei. Das dazu in weitere Folge beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren wurde mit Zl. I413 2218188-1/144E (gekürzte Ausfertigung vom 28.10.2018) rechtkräftig abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei. Ebenso beschwerte er sich im Namen seines Sohnes, dass dieser durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Beschwerde bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers abgewiesen und die im Namen des minderjährigen Sohnes getätigte Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie aus dem hg. sozialversicherungsrechtlichen Akt GZ I413 2218188-1. Aus den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei geht hervor, dass die Kindesmutter und der Sohn des Beschwerdeführers seit August 2015 in Italien gemeldet und aufhältig sind. Auch der Beschwerdeführer führte bei der mündlichen Verhandlung zu GZ I413 2218188-1 aus, dass sein Sohn bereits im August 2015 von der Wohnadresse in XXXX abgemeldet worden sei, er das letzte Mal 2016 die Wohnung des Beschwerdeführers betreten habe und sich in XXXX aufhalte. Es steht daher außer Zweifel, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Datenübermittlung durch die mitbeteiligte Partei in Italien war.
Die übermittelten Daten ergeben sich aus den von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Damit ist bereits ohne Berücksichtigung der zahlreichen vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren per E-Mail vorgelegten Unterlagen der Sachverhalt klar.
Zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Gerichtsverfahren vorgelegten "Beweismitteln" des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Demnach ist nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht verpflichtet, sich mit diesen Eingaben zu befassen.
Überdies wären die (vom Bundesverwaltungsgericht dennoch gesichteten) E-Mails wie etwa bezüglich der Verweigerung von Leistungen und der Auskunft zu Leistungen seines Sohnes sowie der Nichtauszahlung von Krankengeld die nichts mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben, nicht geeignet, die festgestellten Tatsachen zu entkräften. Auch aus den zahlreichen Korrespondenzen und Anträgen an innerstaatliche und italienische staatliche und nichtstaatliche Stellen und sonst vorgelegten Dokumenten (diese umfassen sogar Abwesenheitsmitteilungen und einen 187-seitigen Auszug aus einem Lehrbuch für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2011, der kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde) ist für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Vielmehr belegen einige Unterlagen sogar, dass der Beschwerdeführer die in XXXX ansässige Kindesmutter, ihre Familie und seinen Sohn an deren Wohnadressen aufsuchte und nachhaltig belästigte und in Angst versetzte sowie 2019 auch den Kindergarten seines Sohnes aufsuchte und durch Schrei- und Drohgebärden die Arbeit des Kindergartens behinderte, was schließlich zu dem unter Punkt 15 des Verfahrensganges genannten Dekret des Jugendgerichts XXXX (OZ 176 des hg. Aktes) geführt hat. Auch geht aus diversen Einvernahmen der Eltern und der Freundin der Kindesmutter (ebenfalls hg. OZ 176) hervor, dass die Kindesmutter mit dem Sohn aufgrund schlechter Behandlung und Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer im August 2015 nach XXXX übersiedelt ist. Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.04.2020, in der er auch selbst davon ausgeht, dass sein Sohn sich in XXXX aufhält und durch die gegenwärtige Situation (Covid-19-Pandemie) besonders bedroht sei, bringt keine gegenteiligen Erkenntnisse, sondern bestätigt die Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers in XXXX seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was die alleinige Obsorge der Kindesmutter anlangt, so hat die belangte Behörde ermittelt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dekret über die gemeinsame Obsorge inzwischen durch ein weiteres Dekret des OLG XXXX überholt ist und wurde die Existenz dieses Dekrets vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bloß für "falsch" erachtet.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sogar selbst das Dekret des OLG XXXX vom 13.10.2018 (und das diesem zugrundeliegende Dekret vom 19.04.2018) vorgelegt. Dass die alleinige Obsorge der Kindesmutter nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des OLG XXXX vom 06.03.2020 (hg. OZ 261).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde offenbar mutwillig ein veraltetes Dekret vorlegte, in dem die gemeinsame Obsorge der Kindesmutter mit dem Beschwerdeführer festgelegt worden war, welches aber durch die folgenden Urteile überholt ist. Auch sonst behauptet der Beschwerdeführer wiederholt "Falschbeurkundungen" (obwohl er die Familie seiner Frau sogar in XXXX aufgesucht und dort feststellen konnte, dass sich sein Sohn dort befand) und behauptet sogar noch in einem E-Mail vom 23.01.2020, dass sein Sohn an seiner Wohnadresse in XXXX wohnhaft sei (hg. OZ 306). Auch der immer wieder vorgebrachte Vorwurf der "Kindesentführung" hat sich nicht bestätigt (siehe dazu auch das Dekret des OLG XXXX vom 13.10.2018, hg. OZ 177), was den Beschwerdeführer offenbar nicht hindert, weiterhin derartige Behauptungen aufzustellen (so auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren). Die Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit in relevanten Punkten als unrichtig und werden sogar durch die von ihm selbst vorgelegten Dokumente und Schriftwechsel widerlegt.
Für den gegenständlichen Fall ist im Übrigen nur relevant, ob der Sohn des Beschwerdeführers seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und daher eine versicherungsrechtliche Abklärung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem XXXX notwendig war, und wer Vertreter des minderjährigen Sohnes ist. Dieses kann bereits aufgrund von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Beweisen als erwiesen angesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.04.2004.
Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Darüber hinaus ist auch Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) von Relevanz.
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."
§ 24 Abs. 1 und 5 lauten:
"§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
[...]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
Art. 6 DSGVO lautet:
"Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b)- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c)- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d)- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e)- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f)-- [...]
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) -Unionsrecht oder
b) -das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) [...]"
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Art. 11 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Be-schäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Ar-beitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitglied-staats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) [...]
Artikel 76
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a)- alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b)- alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
[...]
(5) bis (7) [...]"
Die §§ 123 und 321 Abs. 1 ASVG lauten:
"Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3) bis (11)[...]
Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 321. (1) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind."
3.3. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:
Zu A1) Zur Übermittlung von personenbezogenen Daten des Sohnes des Beschwerdeführers:
Was die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Sohnes des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur als "Erstbeschwerdeführer" (und nicht ausdrücklich im Namen des Zweitbeschwerdeführers) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch eine rechtswidrige Übermittlung von personenbezogenen Daten seines Sohnes behauptet und sich gegen Spruchteil 2 des Bescheides der belangten Behörde wendet, fehlt es ihm an der entsprechenden Beschwer und Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da es sich nicht um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers handelt und er, wie bereits die belangte Behörde ausführte, über keine Vertretungsbefugnis seines Sohnes verfügt (und auch nicht in dessen Vertretung Beschwerde erhob bzw. überhaupt erheben durfte).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von der belangten Behörde nach Darlegung der italienischen Rechtslage in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG gefordert - eine schriftliche Zustimmung der Kindesmutter für die Beschwerdeerhebung in Vertretung des gemeinsamen minderjährigen Sohnes vorgelegt hat, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat. Wie die belangte Behörde überdies in ihrer Stellungnahme vom 07.10.2019 ausführte, ist der Beschwerdeführer auch gar nicht mehr mit der Obsorge seines minderjährigen Sohnes betraut, sondern obliegt die Obsorgeberechtigung ausschließlich der Kindesmutter. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Beweise" für die Obsorge und die Vertretung seines minderjährigen Sohnes sind auch aus diesem Grund irrelevant. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das im Verfahrensgang zitierte Dekret des Oberlandesgerichts XXXX vom 19.04.2018 (das der Beschwerdeführer im Übrigen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorenthalten hat), auch wenn es vom Beschwerdeführer als "falsch" empfunden wird, nicht in einem Gerichtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann oder das Verfahren neu aufgerollt werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Datenschutzverletzung bezüglich der Übermittlung der Daten seines Sohnes geltend macht, war diese daher zurückzuweisen.
Zu A2) Zur Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers:
Die belangte Behörde verweist zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist. Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3.156, 8.349), in exakter (VfSlg. 9.937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017). Zur "Denkmöglichkeit" vgl. auch VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist kein absolutes, sondern steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Im vorliegenden Fall berief sich die mitbeteiligte Partei darauf, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Klärung des Versicherungsverhältnisses des Zweitbeschwerdeführers erfolgt sei.
Gemäß Art. 11 der genannten Verordnung kann eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein, weshalb es notwendig war, dass die mitbeteiligte Partei als Sozialversicherungsträger zur Klärung dieser Frage die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers verarbeite und an italienische Krankenversicherungsträger (im konkreten Fall an den XXXX ) übermittelte. Vor diesem Hintergrund war es auch notwendig, dass personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers (der Name und die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Vater des Zweitbeschwerdeführers handelt) ebenso an den