Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W123 2206133-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. 1190947406-180804503, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 15.05.2018 von der Landespolizeidirektion Steiermark beim illegalen Aufenthalt angetroffen. Am 25.08.2018 wurde der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl betreten und angezeigt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2018 von der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er einen Aufenthaltstitel in der Slowakei habe. Er finanziere seinen Aufenthalt von der Arbeit und Unterstützung seiner Eltern. Derzeit habe er "0.-" Geld bei sich. Er sei ledig und habe keine Kinder; seine Familie lebe in Serbien.
3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
4. Gegen Spruchpunkt VI (Einreiseverbot) des obgenannten Bescheids der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.09.2018. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er sein Fehlverhalten einsehe und bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Annahme der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer mittellos sei, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Deutschland bzw. Montenegro arbeiten und den Beschwerdeführer bei Bedarf finanziell unterstützen. Auch wenn fälschlicherweise von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, so sei es nicht nachvollziehbar, inwieweit den Beschwerdeführer diese zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit machen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am 18.07.1992 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2018 in der Slowakei als Schwarzarbeiter und kam am Wochenende immer wieder nach Wien. Der letzte Einreisestempel im Reisepass weist das Datum vom 14.07.2017 aus.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2018 bei einem Ladendiebstahl betreten und angezeigt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt, wo auch seine Familie lebt, ist Serbien.
Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Bargeld.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des behördlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität seinen Reisepass im Original vorgelegt an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien sowie in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Befragung. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er über kein Bargeld verfügen würde (vgl. AS 15, arg. "F: Wie viel Geld haben Sie jetzt noch? A: 0.-"). Der Beschwerdeführer konnte weder in der Befragung vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde glaubhaft machen, dass er aufgrund von Gelegenheitsarbeiten in Serbien bzw. der Unterstützung seiner Eltern als nicht mittellos zu qualifizieren wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich unsubstantiierte Behauptungen dar und wurden vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt (etwa durch Kopien eines Gehaltszettels bzw. entsprechender Bestätigung seiner Eltern).
Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissendes des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:
Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme durch belangte Behörde am über Barmittel kein Bargeld. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als "mittellos" zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl kaum bei Betreten eines Ladendiebstahls erwischt worden wäre. Es besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie vor allen Dingen zu weiteren Eigentumsverletzungen anderer führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt - die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ebenso besteht, wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über keine Angehörige in Österreich und lebt seine Familie in Serbien.
Das angefochtene Einreiseverbot greift somit nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ein.
Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von drei Jahren erweist sich somit angesichts der Mittellosigkeit, der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als geboten und in Anbetracht einer möglichen Höchstdauer von fünf Jahren keineswegs als übermäßig lang.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose MittellosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2206133.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020