TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W123 2198799-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W123 2198799-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. 1193697209-180518837, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 05.06.2018 um 10:30 Uhr von Beamten des KFD Krems auf der Baustelle in XXXX , XXXX , bei Schleifarbeiten in schmutziger Arbeitskleidung betreten. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz einer arbeitsrechtlichen Bewilligung war. Der Beschwerdeführer war seit dem 24.05.2018 an der genannten Adresse aufhältig, jedoch nicht gemeldet.

2. Am 05.06.2018 fand die Einvernahme von Herrn XXXX durch die Finanzpolizei statt. Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Das Protokoll lautet auszugsweise:

"Das Anweisen hier in XXXX gehört meinem Sohn XXXX und dieser wohnt in Wien. Er hat dieses Anwesen vor einigen Monaten gekauft und ist derzeit dabei es umzubauen bzw. zu renovieren. Ich bin in einer der Firmen meines Sohnes beschäftigt. [...]

Auf der Baustelle in XXXX wird seit einigen Monaten gearbeitet. Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich helfe gelegentlich auf der Baustelle mit. Weiters bringe ich immer wieder Arbeiter von Wien zur Baustelle nach XXXX und auch wieder zurück nach Wien. Meist schlafen sie gleich für einige Tage auf der Baustelle, denn dort gibt es auch Übernachtungsmöglichkeiten.

Einige der Arbeiter, welche heute hier angetroffen wurden, arbeiten auch in unseren Lokalen in Wien. Wenn wenig Arbeit im Lokal ist, dann fahre ich mit ihnen zu dieser Baustelle und sie arbeiten hier. Die anderen Arbeiter wurden uns von Bekannten vermittelt. Diese habe auch ich zur Baustelle gebracht.

[...]

Die anderen Arbeiter, welche nicht in unseren Lokalen beschäftigt sind, sind erst seit ein paar Tagen hier. Die drei Serben sind seit ca. einem Monat hier tätig. [...]

Die eigenen Leute werden über unsere Firma bezahlt. Diese erhalten vermutlich ihren Kollektivvertrag bezahlt. Genau weiß ich das aber nicht, denn mein Sohn ist der Chef dieser ganzen Firmen.

Wie die anderen Arbeiter bezahlt werden, weiß ich nicht. Alle erhalten auf der Baustelle das Essen und Trinken von uns. Auch die Nächtigung erfolgt hier unentgeltlich. Ich weiß nicht wer die serb. Arbeiter bezahlt. [...]

*(handschriftliche) Anmerkung: Herr XXXX gibt an, dass er die Arbeiter nicht bezahlt, es handelt sich um Freundschaftsdienste."

3. Am 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: Sie wurden am 05.06.2018 um 10:30 auf der Baustelle in XXXX durch die Exekutive, die Finanzpolizei und das BFA einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden bei Schleifarbeiten in schmutziger Arbeitskleidung betreten. Durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass Sie nicht im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente bzw. nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet sind. Sie sind als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich zur sichtvermerkfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt. Da Sie aber in Österreich einer Beschäftigung ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sind, ist Ihr Aufenthalt nicht länger rechtmäßig. Wollen Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich bin nicht dorthin gegangen um zu arbeiten, sondern nur um zu helfen. Ich habe dafür kein Geld bekommen.

LA: Wie lange haben Sie bereits auf dieser Baustelle gearbeitet?

VP: Seit Sonntag bis gestern. Dann hat uns die Polizei festgenommen. Es war keine "Arbeit", es war einfach nur eine Unterstützung.

LA: Wie kamen Sie zu dieser Beschäftigung?

VP: Der Sohn des Besitzers hat meinen Bruder in Wien gefragt, ob ich helfen kann.

LA: Woher kennt denn Ihr Bruder den Sohn des Besitzers?

VP: Das weiß ich nicht. Da gibt es diese Firma und die haben so viele Mitarbeiter. Wir haben nur geholfen und kein Geld bekommen.

LA: Welche Arbeiten haben Sie auf der Baustelle ausgeführt?

VP: Ich habe als Hilfsarbeiter geholfen. Als die Polizei gekommen ist, habe ich gerade die Baustelle zusammengeräumt.

LA: Wie lange sollten/wollten Sie für diese Firma bzw. den Besitzer arbeiten?

VP: Sie sagten so ca. 1 Woche.

LA: Wie lautet die Vereinbarung? Welche Gegenleistung hätten Sie erhalten? War ein Lohn vereinbart oder eine Pauschalsumme?

VP: Nein, ohne Geld. Es war einfach eine freundschaftliche Basis. Die Polizei ist gekommen und dann hat es so ausgesehen als wenn wir dort gearbeitet haben. Ich will nur nach Hause und dann nie wieder kommen. Ich bin als Tourist gekommen. Ich habe Arbeit in Serbien.

LA: Verstehe ich Sie also richtig, dass ein Bekannter Ihres Bruder Sie gebeten hat auf seiner Baustelle zu helfen und Sie sich einfach dazu bereit erklärten, eine Woche auf dieser Baustelle, ohne jegliche Gegenleistung zu arbeiten und dass, obwohl Sie Ihren Aufenthalt in Wien nur für zwei Tage als Tourist angesetzt hatten?

VP: Ja, was soll ich sagen, das ist so passiert. Ich habe auf meine Bruder gehört. Was soll ich noch dazu sagen.

[...]

LA: Laut Aussage des Vaters des Besitzers arbeiteten Sie schon wesentlich länger auf dieser Baustelle bzw., wurden Sie auch für Ihre Arbeitsleistung bezahlt. Möchten Sie etwas dazu angeben?

VP: Ja, ok. Die sagen so, ich sage so. Ich kann meinen Standpunkt sagen. Wenn er so sagt, was soll ich dann noch sagen. Ich habe nicht mal einen Cent bekommen.

LA: Laut Aussage des Vaters hat dieser auch tageweise Arbeiter aus Wien mitgenommen um diese dann für entsprechendes Entgelt auf der Baustelle arbeiten zu lassen. In Anbetracht der aktenkundigen Umstände scheint dies auch auf Sie zuzutreffen, was Ihre Erklärungsversuche der entgeltlosen Arbeit nur als Schutzbehauptung erscheinen lassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich habe kein Geld bekommen und wollt nur helfen."

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und stellte Anträge auf eine mündliche Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er etwa 5 Tagen vor Erlass des gegenständlichen Bescheides mit seinem Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich legal in Österreich aufgehalten habe, da er die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Betrag von ca. EUR 320,00 bei sich gehabt. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt, so hätte sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der über Familie in Österreich verfüge, ausreichend Bargeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes habe.

Zum Einreiseverbot brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizei Krems vom 05.06.2018 gestützt. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Österreich - seinen Bruder. Die belangte Behörde hätte genauer nachfragen müssen, in welcher Beziehung die beiden Brüder zueinanderstehen. Der Beschwerdeführer sei in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um seinen Bruder zu besuchen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer gebeten, bei der Durchführung von Bauarbeiten zu helfen. Der Beschwerdeführer habe für diese Tätigkeiten keine Gegenleistung erhalten. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass seine Mithilfe problemlos und legal sei und habe insofern den entsprechenden Angaben seines Bruders vertraut.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisedokuments.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Schleifarbeiten in schmutziger Arbeitskleidung auf einer Baustelle angetroffen.

Der Beschwerdeführer übte zumindest am 05.06.2018 im Bundesgebiet eine Beschäftigung auf einer Baustelle aus, für die weder arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen noch Anmeldungen zur Sozialversicherung vorlagen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet weder Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister noch Versicherungszeiten in der Sozialversicherung auf. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Serbien, wo auch seine Eltern und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde an Barmittelen ca. EUR 320,00.

Der Beschwerdeführer reiste am 07.06.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 19.06.2018.

Die Feststellung zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.06.2018

Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Baustelle einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist, wird auf Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen (vgl. AS 72 f):

"Die erkennende Behörde nimmt unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass Sie am 05.06.2018 auf der Baustelle in XXXX , von Beamten der PI Krems, Beamten der Finanzpolizei und des BFA bei der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeiten und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet angetroffen wurden.

Die Annahme der Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit stützt sich insbesondere auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Krems vom 05.06.2018, der aufgenommenen Niederschrift durch die Finanzpolizei und Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 06.06.2018. Sie geben an, unentgeltlich gearbeitet zu haben. Es war Ihnen jedoch nicht möglich, ein Naheverhältnis zum Besitzer des Anwesens glaubhaft zu machen. In Gesamtschau Ihrer Angaben muss somit festgestellt werden, dass es völlig unplausibel ist, dass Sie ohne Bezahlung für eine Person gearbeitet haben, den Sie eigenen Angaben zufolge nicht einmal kennen.

[...]

Aufgrund des Umstandes, dass Sie über keine Berechtigung zur Ausübung einer legalen Arbeit und auch über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen, ist zwingend anzunehmen, dass Sie weiterhin im Bundesgebiet nicht legale Tätigkeiten zur Existenzsicherung ausüben werden.

[...]

Sie wurden, wie bereits dargestellt, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und bei der Durchführung illegaler Arbeiten betreten. Ihre Darstellung, wonach Sie lediglich auf Wunsch Ihres Bruders - ohne weitere Gegenleistung oder Bezahlung - auf der Baustelle "geholfen" hätten, ist lebensfremd und nicht ansatzweise glaubwürdig.

Für das Bundesamt erscheint es als erwiesen, dass Sie lediglich aus Motiven der Arbeitsaufnahme Ihr Heimatland verlassen haben."

Ergänzend wird auf die Einvernahme der belangten Behörde hingewiesen, in der der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Unstimmigkeiten nicht plausibel zu beantworten imstande war (vgl. AS 43, arg. "LA: Verstehe ich Sie also richtig, dass ein Bekannter Ihres Bruder Sie gebeten hat auf seiner Baustelle zu helfen und Sie sich einfach dazu bereit erklärten, eine Woche auf dieser Baustelle, ohne jegliche Gegenleistung zu arbeiten und dass, obwohl Sie Ihren Aufenthalt in Wien nur für zwei Tage als Tourist angesetzt hatten? VP: Ja, was soll ich sagen, das ist so passiert. Ich habe auf meine Bruder gehört. Was soll ich noch dazu sagen.").

Ferner auf die Aussagen von XXXX , wonach die drei Serben, darunter der Beschwerdeführer bereits seit ca. einen Monat auf der Baustelle tätig gewesen seien (vgl. AS 25, arg. "Die anderen Arbeiter, welche nicht in unseren Lokalen beschäftigt sind, sind erst seit ein paar Tagen hier. Die drei Serben sind seit ca. einem Monat hier tätig. [...]"), die im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers stehen (vgl. AS 41, arg. "LA: Wie lange sollten/wollten Sie für diese Firma bzw. den Besitzer arbeiten? VP: Sie sagten so ca. 1 Woche.").

Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er nicht auf die Baustelle gegangen sei, um zu arbeiten (vgl. AS 41, arg. "VP: Ich bin nicht dorthin gegangen um zu arbeiten, sondern nur um zu helfen."), unschlüssig und widerspricht offenkundig dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 05.06.2018, wonach der Beschwerdeführer auf der Baustelle bei "Schleifarbeiten in schmutziger Arbeitskleidung" betreten wurde (vgl. AS 11).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 24.05.2018 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch spätestens am 05.06.2018 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher unrechtmäßig.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester lebt. Eigenen Angaben nach hat der Beschwerdeführer einen Bruder im Bundesgebiet, der seit fünf oder sechs Jahren in Österreich lebt; es besteht jedoch kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Kontakt zu seinem Bruder in Österreich kann jedenfalls über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche des Bruders in Serbien aufrechterhalten werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle einer illegalen Beschäftigung nachging. Dies wurde vom Beschwerdeführer bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil es dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet-mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet.

Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahr steht jedoch im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in keiner angemessener Relation. Die belangte Behörde hätte bei der Verfügung über die Dauer des Einreiseverbotes - zu Gunsten des Beschwerdeführers - seine Unbescholtenheit sowie iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK den Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt, berücksichtigen müssen. Daher konnten - in Bezug auf die Höhe des Einreiseverbotes - mit einer Befristung von einem Jahr das Auslangen gefunden werden.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet selbstständig und freiwillig (einen Tag nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) verlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2198799.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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