Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W123 2194242-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1184401301-180259882, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 15.03.2018 von der Finanzpolizei bei illegaler Beschäftigung betreten und am selben Tag festgenommen.
2. Am 17.03.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
A: Ich bin seit 15.01.2018 durchgehend in Österreich.
F: Waren Sie schon öfters in Österreich?
A: Ich bin regelmäßig in Österreich aufhältig. Meine Frau arbeitet hier.
F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zweck?
A: Ich bin am Landweg mit dem Auto über Ungarn eingereist.
F: Warum sind Sie in Österreich nicht gemeldet gewesen?
A: Ich wollte eigentlich nach Hause fahren.
F: Sie hätten sich spätestens am 18.01.2018 anmelden müssen. Seit diesem Tag wollen Sie jeden Tag nach Hause fahren?
A: Ich weiß, dass ich 3 Monate hier bleiben darf.
F: Bei Ihren früheren Aufenthalten waren Sie auch gemeldet. Wieso jetzt nicht?
A: Immer wieder wollte ich nach Hause fahren.
F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz?
A: Ich lebe momentan bei einem Freund in 1060 Wien.
[...]
F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?
A: Nein. Ich war nur einen Tag dort, dann haben die mich gefunden.
F: Wo dort?
A: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, wie das Dorf heißt.
F: Was hätten Sie dort machen sollen?
A: Ich hätte Rigipsplatten erledigen sollen.
F: Was hätten Sie finanziell bekommen sollen?
A: Nichts, der Firmenbesitzer kommt aus meinem Dorf. Er hat nicht genug Arbeiter gehabt, ich wollte ihm helfen und am Freitag nach Hause fahren. Er fährt öfters nach Hause, ich hätte gratis mitfahren können.
F: Von was leben Sie in Österreich?
A: Meine Lebensgefährtin arbeitet hier, diese unterstützt mich.
F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Ich habe 30 ? Bargeld. Bankomat- bzw. Kreditkarte besitze ich keine.
[...]"
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 2 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
4. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer legal nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe über ein Reisedokument verfügt und bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, welche ihn auch finanziell unterstütze. Die belangte Behörde gehe in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ein und habe somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Der Beschwerdeführer führe seit 18 Jahren eine Liebesbeziehung zur Frau XXXX . Diese sei rumänische Staatsbürgerin, welche legal in Österreich wohne und arbeite. Es gebe konkrete Pläne für eine Hochzeit im Mai dieses Jahres. Zum Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin beantragt.
Ferner habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstellt, völlig mittellos zu sein, obwohl die belangte Behörde durch die Einvernahme wisse, dass der Beschwerdeführer durch seine in Österreich arbeitende Lebensgefährtin finanziell unterstützt würde.
Der Beschwerdeführer sei am 15.03.2018 ohne Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bei Rigips-Arbeiten von Organen der Finanzpolizei betreten und unverzüglich festgenommen worden. Die belangte Behörde habe daraus unverzüglich und fälschlicherweise geschlossen, dass der Beschwerdeführer "Schwarzarbeit" leisten würde. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Freund geholfen, welcher aus demselben serbischen Dorf, wie der Beschwerdeführer selbst, stammen würde und in Österreich unternehmerisch tätig sei. Dieser Freund habe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft unterstützt, sodass dieser kein Entgelt für seine Hilfe bekommen habe. Die bloße Mithilfe werde vor allem dadurch sichtbar, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitskleidung getragen habe, die anderen beiden Personen, welche Arbeiten am selben Ort verrichtet hätten, jedoch schon.
Insbesondere sei im vorliegenden Falle herauszuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch die unterstellte Verrichtung von Schwarzarbeit nicht selbst strafbar gemacht habe. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und bislang nicht wegen der Ausübung von Schwarzarbeit bestraft worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2018 bei Spachtelarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen angetroffen und anschließend festgenommen. Gegen den Firmeninhaber XXXX wurde seitens der Polizeiinspektion eine Anzeige wegen
§ 7 VStG 1991 erstattet.
Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und absolvierte vier Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei Kinder von seiner ersten Lebensgefährtin. In Serbien lebt die Mutter sowie zwei Töchter des Beschwerdeführers. In Österreich wohnt und arbeitet seine Lebensgefährtin.
Nicht festgestellt werden konnte, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht. Der Beschwerdeführer wohnte seit der Einreise nach Österreich (15.01.2018) bei einem Freund in 1060 Wien.
Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde verfügte der Beschwerdeführer über Bargeld von EUR 30,00. Der Beschwerdeführer besaß keine Bankomat- bzw. Kreditkarte.
Der Beschwerdeführer hat Asthma und muss deshalb einen Inhalator verwenden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ausreichend finanziell unterstützt wird und über genügend finanzielle Mittel verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 06.04.2018. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin gewohnt haben soll (vgl. AS 195), widerspricht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 17.03.2018 (vgl. AS 5, arg. "F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz? A: Ich lebe momentan bei einem Freund in 1060 Wien.").
Die Feststellung zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.03.2018. Der Beschwerdeführer gab selbst an, lediglich über EUR 30,00 an Bargeld zu verfügen und keine Bankomat- bzw. Kreditkarte zu besitzen. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht nachvollziehbar darlegen, ob er überhaupt über finanzielle Mittel verfügt. Die Antwort auf die diesbezügliche Frage der belangten Behörde in der Einvernahme lässt eher darauf schließen, dass er über gar keine finanziellen Mittel verfügt (vgl. AS 9, arg. "F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstige Vermögen ...)? A: Nein."). Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerde glaubhaft (durch entsprechende Bescheinigungen) darlegen können, dass er tatsächlich von seiner Lebensgefährtin eine ausreichende finanzielle Unterstützung erhielt bzw. erhält. Diese Annahme erhellt sich insbesondere auch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der LPD Niederösterreich vom 19.03.2018, wonach beim Beschwerdeführer die Mindeststrafe von EUR 500,00 "wegen fehlender Barmittel" nicht eingehoben werden konnte (vgl. AS 69).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Spachtelarbeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde, ergibt sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der LPD Niederösterreich vom 19.03.2018 (vgl. AS 67). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach keine "Schwarzarbeit" vorgelegen sei, gestand der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde (indirekt) selbst zu, eine solche begangen zu haben (vgl. AS 9, arg. "LA: Sie wurden am 15.03.2018 in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten. [...] LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben! A: Ich war einen Tag dort und wurde gleich erwischt, das ist kein Glück."). Soweit im Beschwerdeschriftsatz schließlich die nicht vorliegende "Schwarzarbeit" auch mit dem Argument begründet wird, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu den beiden anderen Personen - "keine Arbeitskleidung" getragen habe, stellt dieses Vorbringen lediglich eine Behauptung dar. Weder in der Sachverhaltsdarstellung der LPD Niederösterreich vom 19.03.2018, noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde finden sich Hinweise, welche die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz untermauern würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 15.01.2018 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch spätestens am 15.03.2018 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher unrechtmäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo seine Mutter und zwei Töchter von ihm leben. Eigenen Angaben nach lebt und arbeitet die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese unterstützt zwar den Beschwerdeführer, jedoch bestand im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine häusliche Gemeinschaft (vgl. oben, Feststellungen und Beweiswürdigung). Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin in Österreich kann jedenfalls über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche der Lebensgefährtin in Serbien aufrechterhalten werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer "völlig mittellos" und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.
Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 15.03.2018 illegal bei Spachtelarbeiten angetroffen wurde. Dies wurde zwar im Beschwerdeschriftsatz bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo seine Mutter und zwei Töchter von ihm leben. Zwar hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn auch unterstützt. Jedoch bestand im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine häusliche Gemeinschaft. Zudem kann der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin in Österreich über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche der Lebensgefährtin in Serbien aufrechterhalten werden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die Dauer des Einreiseverbotes mit dem höchstmöglichen Ausmaß von 5 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. weder die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, noch die Beziehung zu seiner in Österreich arbeitenden Lebensgefährtin.
Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde kein Vorbingen dahingehend, dass eine Abschiebung aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig wäre (vgl. AS 9, arg. "F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Serbien ein? A: Ja. F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Serbien zu widersetzen? A: Nein.").
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist Wie zu den Spruchpunkten I. - III. umfassend dargelegt, ist die Ausreise des Beschwerdeführers "im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erforderlich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).
Von den beantragten Zeugeneinvernahmen konnte schon deshalb abgesehen werden, da der Beschwerdeführer - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG - nicht nachweisen konnte (initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel), dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Mittellosigkeit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2194242.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020