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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0069Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der
A GmbH & Co KG in Trofaiach, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, Franz-Josefstraße 6/P, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz
1.) vom 5. Februar 1996, Zl. A 8 - K 310/1995-1, und 2.) vom 26. Februar 1996, Zl. A 8 - K 35/1996-1, beide betreffend Lustbarkeitsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Lustbarkeitsabgabe für an verschiedenen Standorten in Graz aufgestellte und betriebene Geldspielautomaten vor, und zwar mit dem erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes August 1995 (für 36 Geldspielapparate a S 4.000,--, sohin S 144.000,--) und September 1995 (für 39 Geldspielapparate a S 4.000,--, sohin S 156.000,--) und mit dem zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 1995 (für 39 Geldspielapparate a S 4.000,--, sohin S 156.000,--). Gleichzeitig wurden für jeden der betroffenen Zeiträume Säumniszuschläge auferlegt. Die Beschwerdeführerin habe in den Berufungen vorgebracht, das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950 idF
LGBl. Nr. 34/1986, bestimme ausdrücklich in § 14a, daß für das Halten von Geldspielapparaten die Lustbarkeitsabgabe höchstens S 4.000,-- pro Apparat und Monat betragen dürfe; die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung vom 24. März 1994, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 6 vom 7. April 1994, sehe offenbar in unrichtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich einen Betrag von S 4.000,-- pro Apparat und Monat vor und stehe sohin im Widerspruch zum Gesetz. Die zitierte Bestimmung des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG sei so zu verstehen, daß eine Differenzierung je nach Einnahmen des zu besteuernden Automaten vorzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall - so das Berufungsvorbringen weiter - seien auch diese übergeordneten Rechtsnormen anzuwenden. Die belangte Behörde führte sodann aus, § 14a des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG sei durch die Novelle LGBl. Nr. 34/1986 geschaffen worden. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle sei ua zu entnehmen, die reinen Geldspielapparate sollten zur Eindämmung des Mißbrauches besonders besteuert werden. Das Gesetz sehe eine Lustbarkeitsabgabe von höchstens S 4.000,-- je Apparat und Monat vor. Hiezu führten die Erläuternden Bemerkungen aus:
"Dieser Steuersatz stelle eine Höchstgrenze dar, und es bestehe für die einzelne Gemeinde die Möglichkeit, in ihrer Lustbarkeitsabgabeordnung festzuhalten, wieviel sie tatsächlich einzuheben gedenkt." Nach Ansicht der belangten Behörde sei sohin dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt worden, den Höchstsatz von S 4.000,-- auszuschöpfen, was durch die Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994 erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß sie die Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994 zu vollziehen habe.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide im Recht verletzt, daß ihr nicht gesetzwidrig Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben werde.
Hinsichtlich eines jeden der angefochtenen Bescheide legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten mitsamt einer Gegenschrift vor. In den Gegenschriften beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG sind die steirischen Gemeinden ermächtigt, anläßlich von bestimmten Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen.
§ 14a des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG lautet:
"Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4.000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."
§ 18 Abs. 1 der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994 lautet:
"Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i. d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe 4.000 Schilling je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten."
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die unrichtige Anwendung der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994. Aus der Formulierung "höchstens 4.000 S" in § 14a des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG ergebe sich, daß es "einer entsprechenden Individualisierung des jeweiligen abgabenpflichtigen Vorganges (bedürfe), um die Abgabe konkret bis zu einem Höchstbetrag von S 4.000,00 zur Vorschreibung zu bringen". Die Abgabenbehörde hätte bei Vorschreibung der Abgaben eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Apparate - insbesondere im Bezug auf den mit dem jeweiligen Gerät erzielten Spielumsatz - durchführen müssen. Mangels einer solchen Differenzierung sei es zu einem Fehler bei der bescheidmäßigen Konkretisierung gekommen.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß § 18 Abs. 1 der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994 die Höhe der Lustbarkeitsabgabe je Geldspielapparat und Kalendermonat mit einem festen Betrag regelt. Der Abgabenbehörde ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe von diesem Betrag abzuweichen (vgl. hiezu bereits die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zlen. 90/17/0233, und vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0262).
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Rechtswidrigkeit der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht zu einem Vorgehen nach Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlaßt. Dem Wortlaut des § 14a des Steiermärkischen LustbarkeitsabgabeG ist nämlich zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber nicht gehindert ist, ohne weitere Differenzierungen für alle durch diese Gesetzesstelle erfaßten Apparate den Höchstsatz von S 4.000,-- anzuordnen (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, V 20/88, VfSlg. 12011).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150068.X00Im RIS seit
11.07.2001