RS Vfgh 2020/6/8 A17/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art137
UStG 1994 §1, §10
ORF-G §31
RundfunkgebührenG §4 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer unionsrechtlichen Staatshaftungsklage gegen den Bund betreffend die Einhebung der Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt mangels unmittelbaren Verstoßes des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht

Rechtssatz

Nach §4 RundfunkgebührenG (RGG) ist für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte die GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Nach §6 RGG ist gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist Abgabenschuldner der Umsatzsteuer. Zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH sind die Behörden der Finanzverwaltung zuständig. Daraus folgt, dass der behauptete Schaden letztlich auf Handlungen und Unterlassungen von Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichten zurückzuführen ist. Diese haben in Anwendung der Bestimmungen des UStG 1994 Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorgeschrieben.

Der geltend gemachte Schaden ist somit nicht unmittelbar auf - behauptete - Fehlleistungen des Gesetzgebers zurückzuführen, sondern durch Verwaltungsbehörden verursacht und wäre somit aus dem Titel der Amtshaftung geltend zu machen; für dieses Verfahren sind gemäß §1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig.

Entscheidungstexte

  • A17/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 A17/2019

Schlagworte

Rundfunkgebühren, Umsatzsteuer, Staatshaftung, EU-Recht, VfGH / Klagen, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A17.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten