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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art137Leitsatz
Zurückweisung einer unionsrechtlichen Staatshaftungsklage gegen den Bund betreffend die Einhebung der Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt mangels unmittelbaren Verstoßes des Gesetzgebers gegen das UnionsrechtRechtssatz
Nach §4 RundfunkgebührenG (RGG) ist für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte die GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Nach §6 RGG ist gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist Abgabenschuldner der Umsatzsteuer. Zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH sind die Behörden der Finanzverwaltung zuständig. Daraus folgt, dass der behauptete Schaden letztlich auf Handlungen und Unterlassungen von Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichten zurückzuführen ist. Diese haben in Anwendung der Bestimmungen des UStG 1994 Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorgeschrieben.
Der geltend gemachte Schaden ist somit nicht unmittelbar auf - behauptete - Fehlleistungen des Gesetzgebers zurückzuführen, sondern durch Verwaltungsbehörden verursacht und wäre somit aus dem Titel der Amtshaftung geltend zu machen; für dieses Verfahren sind gemäß §1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunkgebühren, Umsatzsteuer, Staatshaftung, EU-Recht, VfGH / Klagen, RundfunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:A17.2019Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020