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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §502 Abs4Rechtssatz
Ausführungen darüber, wann eine Auswanderung als beendet anzusehen ist, wenn ein Emigrant nach 1945 nach Österreich zurückkehrt und später neuerlich in das Ausland auswandert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001582.X01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020