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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des 1961 geborenen SN in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996, Zl. 118.340/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29. November 1991 ein gewöhnlicher Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. November 1992 erteilt. Er stellte am 14. Dezember 1992 einen Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Aufenthalt, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertet wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe Fremden eine Bewilligung unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Für den Beschwerdeführer sei weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein ausgestellt. Er gehe unerlaubterweise seit 15. Juni 1994 einer Beschäftigung als Taxilenker bzw. seit 25. August 1993 einer solchen als "Amway-Berater" nach. Er sei daher nicht in der Lage, auf ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässige Weise seinen Lebensunterhalt im Inland zu bestreiten. Im Hinblick auf das Nichtvorhandensein tauglicher Unterhaltsmittel überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Inlandsaufenthaltes, weil davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer dem Sozialhilfeträger zur Last fallen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit 1987 ununterbrochen in Österreich. Alle seine Freunde und Bekannten seien im Bundesgebiet aufhältig; dabei handle es sich nicht nur um Staatsangehörige Ägyptens oder Personen ägyptischer Herkunft, sondern auch um eine Reihe österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe niemals Sozialhilfe beansprucht oder erhalten. Von 1987 bis 1991 sei er als Zeitungskolporteur beschäftigt gewesen. Seit 1993 sei er eine zeitlang als Vertreter eines inländischen Beratungsunternehmens beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch begonnen, als Taxilenker zu arbeiten. Der Antrag seines Dienstgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei jedoch abgewiesen worden, weil er verspätet gestellt worden sei. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer sei mit der Begründung abgewiesen worden, daß dieser über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht die Verlängerung seiner Berechtigung zum Aufenthalt beantragt. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß für den Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werde, weil er über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge und er eine Aufenthaltsbewilligung nicht erhalte, weil er durch unselbständige Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt nicht aufkommen könne. Die als Konsequenz der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwartende Ausweisung und Abschiebung würde sämtliche sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zerreißen. Eine Verletzung öffentlicher Interessen durch den künftigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Versagung der gegenständlichen Bewilligung sei daher nicht berechtigt. Jedenfalls mangle es jedoch im angefochtenen Bescheid an konkreten Feststellungen betreffend das Ausmaß der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der belangten Behörde sei eine Verletzung der Begründungspflicht, der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes und der Pflicht zur Gewährung von rechtlichem Gehör vorzuwerfen. Bei Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten privaten Beziehungen seien derart intensiv, daß der Eingriff in sein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben nicht gerechtfertigt wäre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (1. August 1996) hatte die belangte Behörde § 5 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4 und 5 AufG).
§ 5 AufG in dieser Fassung lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
In den Materialien zu dieser Novellierung des Aufenthaltsgesetzes (72 BlgNR 20. GP S. 243) heißt es:
"Die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte durch Feststellung der arbeitsmarktpolitischen Unbedenklichkeit hat sich in der Praxis als wenig zweckmäßig erwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in einem Gesetzesprüfungsverfahren ausgesprochen, daß im Verfahren über die Berufung gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung der Bundesminister für Inneres nicht an die Unbedenklichkeitsfeststellung des Arbeitsmarktservice gebunden sei. Es erscheint daher zweckmäßig, diese Form der Zulassung von Arbeitskräften aus dem Rechtsbestand zu eliminieren."
§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;"
§ 20 Abs. 2 FrG lautet:
"§ 20. ...
(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes lautet:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat;
..."
§ 4 Abs. 3 Z. 7 und § 11 Abs. 1 und 2 AuslBG lauten:
"§ 4. ...
...
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
...
7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;
...
§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.
(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und
2. auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 5 zur Verfügung stehen wird."
Eingangs ist festzuhalten, daß die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits mit Ablauf seines ihm zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes am 30. November 1992 endete. Die bloße Antragstellung auf Erteilung einer neuerlichen Berechtigung zum Aufenthalt am 14. Dezember 1992 verschaffte ihm noch kein Aufenthaltsrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/1020).
Mit seinem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, für ihn sei keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung ausgestellt, nicht entgegen. Damit erscheint aber auch der Schluß der belangten Behörde nicht unzulässig, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch eine ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässige Erwerbstätigkeit im Inland zu bestreiten. Das Einkommen aus einer ausländerbeschäftigungsrechtlich verbotenen Erwerbstätigkeit im Inland ist nicht geeignet, den Unterhalt eines Fremden im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0827) bzw. ihm eigene Mittel zum Unterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 die Rechtsauffassung vertreten, daß in Fällen, in denen sich ein Fremder, der über keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung verfügt, darauf beruft, in Österreich eine näher spezifizierte unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, mit der in § 5 Abs. 2 AufG aF vorgesehenen Anfrage an die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorzugehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1996, Zl. 95/19/0411, und vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0206). Im Falle der Ausstellung einer derartigen Bestätigung sei auch mit der Erlangung einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Diesfalls erschiene der Unterhalt des Fremden gesichert.
Diese Rechtsprechung ist auf die - hier maßgebliche - Gesetzeslage nach der Novellierung des § 5 Abs. 2 AufG durch das BGBl. Nr. 201/1996 nicht mehr anwendbar, weil eine entsprechende Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach der geänderten Fassung dieser Bestimmung nicht mehr vorgesehen ist. Die Ausstellung einer "Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks" kommt im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Betracht, weil eine "Änderung des Aufenthaltszwecks" eine bestehende Aufenthaltsbewilligung voraussetzt. Eine solche hatte der Beschwerdeführer jedoch nach dem Vorgesagten weder im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, daß aus dem Grunde des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung voraussetzt, daß der Fremde zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt ist.
Aus dem Vorgesagten folgt, daß ein Fremder, der - wie der Beschwerdeführer - nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstrebt und überdies die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nicht erfüllt, auf die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG angewiesen ist. Die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung setzt aber - im Gegensatz zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung - keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz voraus, sodaß auch die oben umschriebene Gruppe von Fremden in der Lage ist, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen, ohne (sonstige) Unterhaltsmittel für die Dauer der zu erteilenden Bewilligung nachweisen zu müssen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von der belangten Behörde getroffene Prognose der Gefährdung öffentlicher Interessen sei unzutreffend, ist ihm hier zu entgegnen, daß es für das Vorliegen des Versagungstatbestandes des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG auf eine solche Prognose nicht ankommt. Entscheidend ist allein der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Umstand, daß es ihm an eigenen Mitteln zur Bestreitung seines Unterhaltes fehlt.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er erfülle die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, so ist ihm zunächst zu entgegnen, daß dieser Umstand nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 FrG lediglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen könnte. Ob die in Rede stehende Bestimmung auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes von Bedeutung ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen seit 1987 in Österreich lebt und daher bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 1. August 1996) noch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen Interessen in Österreich verweist, vermag dies aus nachstehenden Gründen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führt entweder zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes oder aber zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den dann naheliegenden Versuch solcher Personen, sich ihren Lebensunterhalt durch eine ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht gestattete Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen rechtfertigen im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK den Eingriff in sein Privat- und Familienleben und das damit verknüpfte Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Zwar hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1987 und 30. November 1992 in Österreich auf. Er hat jedoch nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen keine familiären Beziehungen in Österreich und vermag lediglich auf den Aufenthalt seiner Freunde und Bekannten im Bundesgebiet zu verweisen. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt ist im Hinblick auf die fehlenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Die dargelegten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet sind nicht derart intensiv, daß ein Eingriff in diese Interessen durch die Versagung der Erteilung einer Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt wäre.
Damit gehen aber auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen ins Leere, zumal er lediglich vorbringt, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der von ihm behaupteten Verfahrensfehler zum Ergebnis gekommen wäre, daß die in der Beschwerde dargelegten persönlichen Beziehungen in Österreich bestünden. Wie oben gezeigt, wäre der angefochtene Bescheid aber selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens nicht rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192712.X00Im RIS seit
02.05.2001