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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des SS in W, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 1/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1996, Zl. 103.467/9-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1991 auf Gewährung von Asyl in Österreich im Instanzenzug abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluß vom 3. Oktober 1994, Zl. AW 94/19/0495, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 29. April 1994 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für den Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 19. Juli 1994 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 24. November 1994 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/1348, den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1994 (betreffend Abweisung des Asylantrages) auf.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1995 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich rechtskräftig abgewiesen. Der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Jänner 1996, Zl. AW 95/01/0405, aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0086, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994 (betreffend Aufenthaltsbewilligung) auf.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1996, zugestellt am 20. Mai 1996, wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Bundesminister für Inneres gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abermals abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Nach der Aktenlage finde im Falle des Beschwerdeführers § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens sei dieser demnach zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1991 berechtigt, wodurch eine positive Erledigung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. auf fehlerfreie Ermessensübung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 AufG lautet in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):
"§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden "Bewilligung" genannt). Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
..."
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahr 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1994, mit dem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung beendet wurde, wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 3. Oktober 1994, Zl. AW 94/19/0495, stattgegeben. Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte; er war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Durch die Aufhebung dieses Bescheides mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/1348, trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt weiterhin aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt. Gleiches gilt für seinen Aufenthalt nach der neuerlichen Abweisung seines Asylantrages durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1995, weil der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 3. Jänner 1996, Zl. AW 95/01/0405, erneut aufschiebende Wirkung zuerkannte. Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Damit zählte der Beschwerdeführer zu denjenigen Personen, die aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1991 im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Nach dieser Bestimmung benötigte der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG. Eine Bewilligung nach dem AufG zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht zu erteilen (vgl. zur näheren Begründung das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535, sowie zuletzt vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Im Fall des Verlustes seiner (vorläufigen) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 stünde es dem Beschwerdeführer frei, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - vom Ausland aus - zu stellen. Infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den nunmehr angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191598.X00Im RIS seit
02.05.2001