RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/10/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
SHG Bgld 2000 §19
SHG Bgld 2000 §19 Z9
SHG Bgld 2000 §20 Abs3
SHG Bgld 2000 §29 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 29 Abs. 1 Bgld. SHG 2000, wonach zur Beseitigung oder Erleichterung der psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung (vormals: "persönliche Hilfe") gewährt werden kann, bietet keine Grundlage für die Annahme, dass dem Betreffenden insoweit ein Rechtsanspruch "auf unbefristete persönliche Hilfe" eingeräumt würde. Gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz Bgld. SHG 2000 sind Empfang, Form und Weise der Leistung unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen und hat gemäß § 20 Abs. 3 dritter Satz legcit. der behinderte Mensch auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen - somit gemäß § 19 Z 9 Bgld. SHG 2000 auch auf jene nach § 29 Abs. 1 legcit. - keinen Anspruch.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100092.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten