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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 Bgld. SHG 2000, wonach zur Beseitigung oder Erleichterung der psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung (vormals: "persönliche Hilfe") gewährt werden kann, bietet keine Grundlage für die Annahme, dass dem Betreffenden insoweit ein Rechtsanspruch "auf unbefristete persönliche Hilfe" eingeräumt würde. Gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz Bgld. SHG 2000 sind Empfang, Form und Weise der Leistung unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen und hat gemäß § 20 Abs. 3 dritter Satz legcit. der behinderte Mensch auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen - somit gemäß § 19 Z 9 Bgld. SHG 2000 auch auf jene nach § 29 Abs. 1 legcit. - keinen Anspruch.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100092.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020