RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/07/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
AVG §8
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach § 3b Abs. 2 UVPG 2000.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L05

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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