RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/07/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

§ 3b Abs. 1 UVPG 2000 idF BGBl. Nr. I 4/2016 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVPG 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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