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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
§ 3b Abs. 1 UVPG 2000 idF BGBl. Nr. I 4/2016 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVPG 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L02Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020