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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Durch § 3b UVPG 2000 idF. BGBl. I Nr. 4/2016 ist nunmehr klargestellt, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG (§ 3b Abs. 1 UVPG 2000) in sämtlichen Verfahren nach dem UVPG 2000 (arg. "in Verfahren nach diesem Bundesgesetz") zulässig ist, und es wurde dafür eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung (§ 3b Abs. 2 legcit.) getroffen. In diesem Zusammenhang erachtete es der Gesetzgeber - anders als noch in den §§ 12 und 24c UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl I. Nr. 4/2016 - nicht mehr für geboten, die sogenannten "UVP-Koordinatoren" explizit in § 3b UVPG 2000 zu nennen, weil diese Sachverständige seien. Demnach ist die Beiziehung von nichtamtlichen UVP-Koordinatoren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L01Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020