RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/07/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
UVPG 2000 §12 idF 2009/I/087
UVPG 2000 §24c idF 2009/I/087
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b idF 2016/I/004
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Durch § 3b UVPG 2000 idF. BGBl. I Nr. 4/2016 ist nunmehr klargestellt, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG (§ 3b Abs. 1 UVPG 2000) in sämtlichen Verfahren nach dem UVPG 2000 (arg. "in Verfahren nach diesem Bundesgesetz") zulässig ist, und es wurde dafür eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung (§ 3b Abs. 2 legcit.) getroffen. In diesem Zusammenhang erachtete es der Gesetzgeber - anders als noch in den §§ 12 und 24c UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl I. Nr. 4/2016 - nicht mehr für geboten, die sogenannten "UVP-Koordinatoren" explizit in § 3b UVPG 2000 zu nennen, weil diese Sachverständige seien. Demnach ist die Beiziehung von nichtamtlichen UVP-Koordinatoren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L01

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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